Anzahl Beschäftige im Bereich "I A 21 – Bezirksaufsicht, Bezirksorganisationsrecht"

Anzahl Beschäftige im Bereich "I A 21 – Bezirksaufsicht, Bezirksorganisationsrecht"

1) gesamt
2) je Verdienstgruppe (gegliedert Beamte, Angestellte, Tarif, Einstufung)

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    6. Februar 2024
  • Frist
    8. März 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anzahl…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl Beschäftige im Bereich "I A 21 – Bezirksaufsicht, Bezirksorganisationsrecht" [#299357]
Datum
6. Februar 2024 10:58
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anzahl Beschäftige im Bereich "I A 21 – Bezirksaufsicht, Bezirksorganisationsrecht" 1) gesamt 2) je Verdienstgruppe (gegliedert Beamte, Angestellte, Tarif, Einstufung)
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 299357 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299357/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Guten Tag, wir haben Ihre Nachricht erhalten und an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet bzw. sie wird am n…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Automatische Antwort: Anzahl Beschäftige im Bereich "I A 21 – Bezirksaufsicht, Bezirksorganisationsrecht" [#299357]
Datum
6. Februar 2024 10:58
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Guten Tag, wir haben Ihre Nachricht erhalten und an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet bzw. sie wird am nächsten Arbeitstag weitergeleitet. In dringenden, die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreffenden Fällen, wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer (030) 90223-9100 an die Lagezentrale der Senatsverwaltung für Inneres und Sport. Mit freundlichen Grüßen

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Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Sehr << Antragsteller:in >> ich weise Sie darauf hin, dass für die Beantwortung Ihres IFG-Antrags gem…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
AW: Anzahl Beschäftige im Bereich "I A 21 – Bezirksaufsicht, Bezirksorganisationsrecht" [#299357]
Datum
27. Februar 2024 11:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich weise Sie darauf hin, dass für die Beantwortung Ihres IFG-Antrags gem. § 16 Informationsfreiheitsgesetz Berlin i. V. m. § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge in Verbindung mit Tarifstelle 1004 Buchstabe a) Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zur Verwaltungsgebührenordnung i. V. m. § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührenordnung eine Gebühr im Rahmen von 5 - 100 Euro (Gebühr für einfache schriftliche Auskunft) anfällt. Soweit Sie an Ihrem IFG-Antrag festhalten, bitte ich um Mitteilung einer Postanschrift, an die der Gebührenbescheid übersandt werden soll. Mit freundlichen Grüßen