Anzahl der bei Ihrer Behörde eingegangenen Meldungen bezüglich "Verfahren automatisierter Verarbeitungen" nach Maßgabe von §§ 4d, 4e BDSG a.F.

Anzahl der bei Ihrer Behörde eingegangenen Meldungen bezüglich "Verfahren automatisierter Verarbeitungen" nach Maßgabe von §§ 4d, 4e BDSG a.F. (https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-bundesdatenschutzgesetzes-und-anderer-gesetze-g-sig-14019424/112039) unter Benennung des betreffenden Zeitraums. Kurz: es genügen die reine Anzahl und der Zeitraum dieser Meldungen. Diese Informationen sollten vorliegen, da andere Aufsichtsbehörden (z.B. das ULD, Schleswig-Holstein) einzelne dieser Meldungen sogar auf ihrer Website veröffentlicht hatten.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    19. November 2022
  • Frist
    23. Dezember 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anzahl der bei…
An Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl der bei Ihrer Behörde eingegangenen Meldungen bezüglich "Verfahren automatisierter Verarbeitungen" nach Maßgabe von §§ 4d, 4e BDSG a.F. [#263587]
Datum
19. November 2022 17:40
An
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anzahl der bei Ihrer Behörde eingegangenen Meldungen bezüglich "Verfahren automatisierter Verarbeitungen" nach Maßgabe von §§ 4d, 4e BDSG a.F. (https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-bundesdatenschutzgesetzes-und-anderer-gesetze-g-sig-14019424/112039) unter Benennung des betreffenden Zeitraums. Kurz: es genügen die reine Anzahl und der Zeitraum dieser Meldungen. Diese Informationen sollten vorliegen, da andere Aufsichtsbehörden (z.B. das ULD, Schleswig-Holstein) einzelne dieser Meldungen sogar auf ihrer Website veröffentlicht hatten.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 263587 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263587/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Ihre Nachricht vom 19. November 2022 Az. DSB/5-194-539 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für …
Von
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Betreff
Ihre Nachricht vom 19. November 2022
Datum
13. Dezember 2022 10:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Az. DSB/5-194-539 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 19. November 2022 (FragDenStaat-Anfrage #253587), mit der Sie beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz einen Informationszugangsanspruch nach Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG), § 3 Abs. 1 Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) und § 2 Abs. 1 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (VIG) geltend machen. Nach Maßgabe von Art. 39 BayDSG hat grundsätzlich jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten bayerischer öffentlicher Stellen. Dieses allgemeine Auskunftsrecht findet nach Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayDSG jedoch keine Anwendung auf die Aufsichtsbehörden im Sinne des Art. 51 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Damit besteht kein allgemeines Auskunftsrecht nach Art. 39 BayDSG zu den Unterlagen des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, der eine solche Aufsichtsbehörde ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayDSG). Das Bayerisches Umweltinformationsgesetz und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen finden im Ergebnis bereits deshalb keine Anwendung, da Ihre Anfrage keine Informationen betrifft, die von diesen Vorschriften erfasst werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde einer Auskunft und Einsicht hinsichtlich der Akten und Dateien des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz jedoch Art. 20 Abs. 2 BayDSG entgegenstehen. Diese Regelung unterstreicht die besondere Zweckbindung der in Wahrnehmung der datenschutzrechtlichen Überwachungsaufgaben gewonnenen Informationen. Allgemein zugängliche Informationen finden Sie in den Veröffentlichungen auf meiner Internetseite https://www.datenschutz-bayern.de/. Insbesondere sind dort meine Tätigkeitsberichte (vgl. Art. 59 Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) einsehbar. Die von Ihnen angesprochene Meldepflicht nach § 4d Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) alte Fassung (a.F.) bezog sich allerdings grundsätzlich nur auf nicht öffentliche Stellen, öffentliche Stellen des Bundes sowie Post- und Telekommunikationsunternehmen. Empfänger der Meldungen nach § 4d Abs. 1 BDSG a.F. waren daher grundsätzlich die Aufsichtsbehörden für den nicht öffentlichen Bereich bzw. der Bundesbeauftragte für den Datenschutz. Im Übrigen entfiel die Meldepflicht nach dieser bundesgesetzlichen Regelung, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat (vgl. Art. 4d Abs. 2 BDSG a.F.). Meiner Datenschutzaufsicht unterlagen und (unterliegen) hingegen nach Art. 30 Abs. 1 BayDSG a. F (aktuell: Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayDSG) allein bayerische öffentliche Stellen, für die grundsätzlich keine Meldepflicht nach § 4d Abs. 1 BDSG a.F. bestand. Meldungen nach § 4d Abs. 1 BDSG a.F. sind daher naturgemäß grundsätzlich nicht bei mir eingegangen und schon aus diesem Grund auch nicht veröffentlicht. Eine mit § 4d Abs. 1 BDSG a.F. vergleichbare Meldepflicht an mich bestand auch nicht nach dem Bayerischen Datenschutzgesetz a.F., da der bayerische Gesetzgeber mit den Regelungen in Art. 26 BayDSG a.F. bezüglich „Verfahren automatisierter Verarbeitungen“ einen anderen Weg gegangen ist. Bayerische öffentliche Stellen hatten (und haben) im Übrigen stets einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, vgl. Art. 25 Abs. 4 BayDSG a.F. (aktuell: Art. 37 Abs. 1 Buchst. a DSGVO). Lassen Sie mich zu Ihrer allgemeinen Information noch ergänzen, dass für nicht öffentliche Stellen mit Sitz in Bayern das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist und war. Allgemein zugängliche Informationen des BayLDA finden Sie auf dessen Internetseite: https://www.lda.bayern.de/ Falls für Sie hingegen auch Meldungen von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde gemäß Art. 33 DSGVO von Interesse sein sollten, finden Sie Informationen hierzu in meinem 31. Tätigkeitsbericht 2021 unter Nr. 10.9, meinem 30. Tätigkeitsbericht 2020 unter Nr. 12.10 und meinem 29. Tätigkeitsbericht 2019 unter 12.7. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen helfen konnte. Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen gerne auch telefonisch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen