Az. DSB/5-194-539
Sehr
<< Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 19. November 2022 (FragDenStaat-Anfrage #253587), mit der Sie beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz einen Informationszugangsanspruch nach Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG), § 3 Abs. 1 Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) und § 2 Abs. 1 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (VIG) geltend machen.
Nach Maßgabe von Art. 39 BayDSG hat grundsätzlich jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten bayerischer öffentlicher Stellen. Dieses allgemeine Auskunftsrecht findet nach Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayDSG jedoch keine Anwendung auf die Aufsichtsbehörden im Sinne des Art. 51 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Damit besteht kein allgemeines Auskunftsrecht nach Art. 39 BayDSG zu den Unterlagen des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, der eine solche Aufsichtsbehörde ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayDSG).
Das Bayerisches Umweltinformationsgesetz und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen finden im Ergebnis bereits deshalb keine Anwendung, da Ihre Anfrage keine Informationen betrifft, die von diesen Vorschriften erfasst werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde einer Auskunft und Einsicht hinsichtlich der Akten und Dateien des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz jedoch Art. 20 Abs. 2 BayDSG entgegenstehen. Diese Regelung unterstreicht die besondere Zweckbindung der in Wahrnehmung der datenschutzrechtlichen Überwachungsaufgaben gewonnenen Informationen.
Allgemein zugängliche Informationen finden Sie in den Veröffentlichungen auf meiner Internetseite
https://www.datenschutz-bayern.de/. Insbesondere sind dort meine Tätigkeitsberichte (vgl. Art. 59 Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) einsehbar.
Die von Ihnen angesprochene Meldepflicht nach § 4d Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) alte Fassung (a.F.) bezog sich allerdings grundsätzlich nur auf nicht öffentliche Stellen, öffentliche Stellen des Bundes sowie Post- und Telekommunikationsunternehmen. Empfänger der Meldungen nach § 4d Abs. 1 BDSG a.F. waren daher grundsätzlich die Aufsichtsbehörden für den nicht öffentlichen Bereich bzw. der Bundesbeauftragte für den Datenschutz. Im Übrigen entfiel die Meldepflicht nach dieser bundesgesetzlichen Regelung, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat (vgl. Art. 4d Abs. 2 BDSG a.F.).
Meiner Datenschutzaufsicht unterlagen und (unterliegen) hingegen nach Art. 30 Abs. 1 BayDSG a. F (aktuell: Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayDSG) allein bayerische öffentliche Stellen, für die grundsätzlich keine Meldepflicht nach § 4d Abs. 1 BDSG a.F. bestand. Meldungen nach § 4d Abs. 1 BDSG a.F. sind daher naturgemäß grundsätzlich nicht bei mir eingegangen und schon aus diesem Grund auch nicht veröffentlicht.
Eine mit § 4d Abs. 1 BDSG a.F. vergleichbare Meldepflicht an mich bestand auch nicht nach dem Bayerischen Datenschutzgesetz a.F., da der bayerische Gesetzgeber mit den Regelungen in Art. 26 BayDSG a.F. bezüglich „Verfahren automatisierter Verarbeitungen“ einen anderen Weg gegangen ist. Bayerische öffentliche Stellen hatten (und haben) im Übrigen stets einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, vgl. Art. 25 Abs. 4 BayDSG a.F. (aktuell: Art. 37 Abs. 1 Buchst. a DSGVO).
Lassen Sie mich zu Ihrer allgemeinen Information noch ergänzen, dass für nicht öffentliche Stellen mit Sitz in Bayern das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist und war. Allgemein zugängliche Informationen des BayLDA finden Sie auf dessen Internetseite:
https://www.lda.bayern.de/
Falls für Sie hingegen auch Meldungen von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde gemäß Art. 33 DSGVO von Interesse sein sollten, finden Sie Informationen hierzu in meinem 31. Tätigkeitsbericht 2021 unter Nr. 10.9, meinem 30. Tätigkeitsbericht 2020 unter Nr. 12.10 und meinem 29. Tätigkeitsbericht 2019 unter 12.7.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen helfen konnte. Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen gerne auch telefonisch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen