Anzahl der eingeleiteten Verfahren wegen Nötigung und weiterer Vergehen

1. Die Anzahl der eingeleiteten Verfahren wegen Nötigung (vgl. §240 StGB) und weiterer Vergehen im Rahmen von Blockaden (mit unter durch Festkleben) durch Klimaaktivisten, sowie die Anzahl der Demonstrationen, soweit Ihnen bekannt.
2. Die Anzahl der eingeleiteten Verfahren wegen Nötigung (vgl. §240 StGB) und weiterer Vergehen im Rahmen von Demonstrationen durch Landwirte und Landwirtinnen, sowie die Anzahl der Demonstrationen, soweit Ihnen bekannt.

Ergebnis der Anfrage

Das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen erhebt keine entsprechende Kennzahl im Rahmen ihrer Kriminalitätsstatistik.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. März 2024
  • Frist
    3. April 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Die Anzahl der eingeleiteten Ve…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl der eingeleiteten Verfahren wegen Nötigung und weiterer Vergehen [#301630]
Datum
1. März 2024 12:12
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Die Anzahl der eingeleiteten Verfahren wegen Nötigung (vgl. §240 StGB) und weiterer Vergehen im Rahmen von Blockaden (mit unter durch Festkleben) durch Klimaaktivisten, sowie die Anzahl der Demonstrationen, soweit Ihnen bekannt. 2. Die Anzahl der eingeleiteten Verfahren wegen Nötigung (vgl. §240 StGB) und weiterer Vergehen im Rahmen von Demonstrationen durch Landwirte und Landwirtinnen, sowie die Anzahl der Demonstrationen, soweit Ihnen bekannt.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301630 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301630/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-48/22 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht an das Ministerium de…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: Anzahl der eingeleiteten Verfahren wegen Nötigung und weiterer Vergehen [#301630]
Datum
6. März 2024 07:28
Status
Warte auf Antwort
Az.: IM1-0221-48/22 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht an das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg. Ihren Antrag haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihren Antrag vom 1. März 2023 ergeht folgende Entscheidung: 1. …
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: LIFG Antrag - Anzahl der eingeleiteten Verfahren wegen Nötigung und weiterer Vergehen [#301630]
Datum
21. März 2024 11:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihren Antrag vom 1. März 2023 ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Begründung: Zu 1.: In Ihrem Antrag bitten Sie um Übersendung von Informationen zur 1. Anzahl der eingeleiteten Verfahren wegen Nötigung (vgl. §240 StGB) und weiterer Vergehen im Rahmen von Blockaden (mitunter durch Festkleben) durch Klimaaktivisten, sowie die Anzahl der Demonstrationen, 2. Anzahl der eingeleiteten Verfahren wegen Nötigung (vgl. §240 StGB) und weiterer Vergehen im Rahmen von Demonstrationen durch Landwirte und Landwirtinnen, sowie die Anzahl der Demonstrationen. Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen, durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen aus § 2 LIFG einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, die angefragten Informationen unterliegen gemäß §§ 2, 3 Nr. 3 LIFG nicht dem Anwendungsbereich, das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die in § 4 LIFG genannten öffentlichen Belange und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach §§ 5, 6 oder § 9 LIFG vor. Das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) und das ebenfalls benannte Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) sind im Falle der angefragten Informationen nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Verbraucherinformationen noch um Umweltinformationen im Sinne der jeweiligen Gesetze handelt. Gemäß § 3 Nr. 3 LIFG sind amtliche Informationen jede, bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Die von Ihnen angefragten Informationen sind beim Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg nicht vorhanden, sondern müssten im Rahmen von für diese Anfrage differenzierten Auswertungen erst erhoben werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die statistische Erfassung von Straftaten bei der Polizei Baden-Württemberg anhand der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfolgt. Bei der PKS handelt es sich um eine sogenannte reine Ausgangsstatistik, in der strafrechtlich relevante Sachverhalte nach der polizeilichen Sachbearbeitung vor Abgabe an die Strafverfolgungsbehörden erfasst werden. Die Fallerfassung erfolgt nach den bundeseinheitlichen "Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik". Die PKS ist als Jahresstatistik konzipiert. Unterjährige, mithin monatliche oder wöchentliche Auswertezeiträume unterliegen erheblichen Verzerrungsfaktoren, beispielsweise bezogen auf die Dauer der Ermittlungsverfahren oder den Zeitpunkt der statistischen Fallerfassung und sind demnach wenig belastbar bzw. aussagekräftig. Die PKS-Zahlen eines Berichtsjahres stehen erst zum Anfang des darauffolgenden Jahres endgültig fest. Überdies handelt es sich bei den von Ihnen angefragten "Blockaden" bzw. "Demonstrationen" nicht um Erfassungsparameter der PKS. Angaben zu Tatverdächtigen werden in der PKS anonymisiert erfasst. "Klimaaktivisten" und "Landwirte bzw. Landwirtinnen" sind dabei keine Erfassungsparameter der PKS. Die statistische Erfassung der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) in Baden-Württemberg erfolgt anhand des bundesweit einheitlich gestalteten Kriminalpolizeilichen Meldedienstes Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK). Mit Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 10. Mai 2001 sind rückwirkend zum 1. Januar 2001 mit dem "Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität" und den "Richtlinien für den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität" die bundesweit einheitlich geltenden Kriterien zur Definition und Erfassung politisch motivierter Straftaten in Kraft gesetzt worden. Diese beinhalten unter anderem bundeseinheitlich vereinbarte Katalogwerte (Themenfelder, Angriffsziele und Tatmittel), welche statistisch auswertbar sind. Die Begriffe "Blockaden [...] durch Klimaaktivisten" sowie "Landwirte und Landwirtinnen" stellen keine auswertbaren Entitäten des KPMD-PMK dar. Eine statistische Auswertung im Sinne der Fragestellung ist daher weder in der PKS noch im KPMD-PMK möglich. Ihr Antrag ist daher abzulehnen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5 in 70178 Stuttgart, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen