Sehr << Antragsteller:in >>
auf Ihren Antrag vom 1. März 2023 ergeht folgende Entscheidung:
1. Ihr Antrag wird abgelehnt.
2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Begründung:
Zu 1.:
In Ihrem Antrag bitten Sie um Übersendung von Informationen zur
1. Anzahl der eingeleiteten Verfahren wegen Nötigung (vgl. §240 StGB) und weiterer Vergehen im Rahmen von Blockaden (mitunter durch Festkleben) durch Klimaaktivisten, sowie die Anzahl der Demonstrationen,
2. Anzahl der eingeleiteten Verfahren wegen Nötigung (vgl. §240 StGB) und weiterer Vergehen im Rahmen von Demonstrationen durch Landwirte und Landwirtinnen, sowie die Anzahl der Demonstrationen.
Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen, durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen aus § 2 LIFG einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, die angefragten Informationen unterliegen gemäß §§ 2, 3 Nr. 3 LIFG nicht dem Anwendungsbereich, das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die in § 4 LIFG genannten öffentlichen Belange und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach §§ 5, 6 oder § 9 LIFG vor.
Das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) und das ebenfalls benannte Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) sind im Falle der angefragten Informationen nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Verbraucherinformationen noch um Umweltinformationen im Sinne der jeweiligen Gesetze handelt.
Gemäß § 3 Nr. 3 LIFG sind amtliche Informationen jede, bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Die von Ihnen angefragten Informationen sind beim Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg nicht vorhanden, sondern müssten im Rahmen von für diese Anfrage differenzierten Auswertungen erst erhoben werden.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die statistische Erfassung von Straftaten bei der Polizei Baden-Württemberg anhand der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfolgt. Bei der PKS handelt es sich um eine sogenannte reine Ausgangsstatistik, in der strafrechtlich relevante Sachverhalte nach der polizeilichen Sachbearbeitung vor Abgabe an die Strafverfolgungsbehörden erfasst werden. Die Fallerfassung erfolgt nach den bundeseinheitlichen "Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik".
Die PKS ist als Jahresstatistik konzipiert. Unterjährige, mithin monatliche oder wöchentliche Auswertezeiträume unterliegen erheblichen Verzerrungsfaktoren, beispielsweise bezogen auf die Dauer der Ermittlungsverfahren oder den Zeitpunkt der statistischen Fallerfassung und sind demnach wenig belastbar bzw. aussagekräftig. Die PKS-Zahlen eines Berichtsjahres stehen erst zum Anfang des darauffolgenden Jahres endgültig fest. Überdies handelt es sich bei den von Ihnen angefragten "Blockaden" bzw. "Demonstrationen" nicht um Erfassungsparameter der PKS. Angaben zu Tatverdächtigen werden in der PKS anonymisiert erfasst. "Klimaaktivisten" und "Landwirte bzw. Landwirtinnen" sind dabei keine Erfassungsparameter der PKS.
Die statistische Erfassung der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) in Baden-Württemberg erfolgt anhand des bundesweit einheitlich gestalteten Kriminalpolizeilichen Meldedienstes Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK). Mit Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 10. Mai 2001 sind rückwirkend zum 1. Januar 2001 mit dem "Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität" und den "Richtlinien für den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität" die bundesweit einheitlich geltenden Kriterien zur Definition und Erfassung politisch motivierter Straftaten in Kraft gesetzt worden. Diese beinhalten unter anderem bundeseinheitlich vereinbarte Katalogwerte (Themenfelder, Angriffsziele und Tatmittel), welche statistisch auswertbar sind. Die Begriffe "Blockaden [...] durch Klimaaktivisten" sowie "Landwirte und Landwirtinnen" stellen keine auswertbaren Entitäten des KPMD-PMK dar.
Eine statistische Auswertung im Sinne der Fragestellung ist daher weder in der PKS noch im KPMD-PMK möglich.
Ihr Antrag ist daher abzulehnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5 in 70178 Stuttgart, erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen