Anzahl der Geldbußen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO

Die jährliche Anzahl der verhängten Geldbußen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO - der fehlenden Sicherung eines Kraftfahrzeuges gegen unbefugte Benutzung - seit 2019.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    20. Februar 2024
  • Frist
    22. März 2024
  • Kosten dieser Information:
    82,71 Euro
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die jä…
An Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl der Geldbußen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO [#300679]
Datum
20. Februar 2024 20:06
An
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die jährliche Anzahl der verhängten Geldbußen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO - der fehlenden Sicherung eines Kraftfahrzeuges gegen unbefugte Benutzung - seit 2019.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 300679 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/300679/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anzahl der Geldbußen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO“ vom 20.02.2024 …
An Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anzahl der Geldbußen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO [#300679]
Datum
24. März 2024 21:58
An
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anzahl der Geldbußen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO“ vom 20.02.2024 (#300679) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Eingangsbestätigung bei der Polizei Berlin Guten Tag, beiliegendes Schreiben vorab zur Kenntnis. MfG
Von
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Betreff
Eingangsbestätigung bei der Polizei Berlin
Datum
28. März 2024 10:43
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, beiliegendes Schreiben vorab zur Kenntnis. MfG

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Polizei Berlin
Die von Ihnen gewünschten Informationen liegen teilweise hier vor und können herausge- geben werden. Die Informati…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Datum
5. April 2024
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,3 MB
Die von Ihnen gewünschten Informationen liegen teilweise hier vor und können herausge- geben werden. Die Informationen liegen allerdings nur rückwirkend für 14 Monate vor, nicht bis 2019. In Ihrem Fall wird nach derzeitiger Prognose eine Dienstkraft der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, für die vorbereitenden Arbeiten zur Aktenauskunft einen Arbeitsaufwand von insgesamt 60 Arbeitsminuten benötigen. Entsprechend der Kalkulationsbasis für die Gebührenermittlung der Senatsverwaltung für Finanzen vom 26. April 2023 beträgt der Durchschnittswert der pauschalierten Stundens- ätze für die Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt 82,71 Euro pro Arbeitsstunde. Es werden daher Kosten von mindestens 82,71 Euro anfallen.