Anzahl der im Jahr 2023 durchgeführten Verfahren zu Problemen der digitalen Barrierefreiheit

die Anzahl der im Jahr 2023 durchgeführten Verfahren zu Problemen der digitalen Barrierefreiheit durch die Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik, aufgeschlüsselt nach den beteiligten öffentlichen Stellen

sowie

jeweils die Anzahl der erfolgreichen und erfolglosen Verfahren, die im Jahr 2023 endeten.

Ergebnis der Anfrage

1. Im Jahr 2023 bearbeitete die Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik des Landes Nordrhein-Westfalen fünf Ombudsverfahren.
2. Beteiligte öffentliche Stellen waren die Stadtverwaltungen Kaarst und Düren, der Landschaftsverband Rheinland, das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.
3. Eine Aufteilung nach „erfolgreichen“ und „erfolglosen“ Ombudsverfahren existiert nicht. Vier der fünf durchgeführten Verfahren endeten mit einer abschließenden Feststellung nach § 13 Abs. 5 der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen, BITVNRW). Ein Verfahren wurde beendet, da kein Verstoß gegen die Regularien der BITV NRW vorlag.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Februar 2024
  • Frist
    7. März 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: di…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl der im Jahr 2023 durchgeführten Verfahren zu Problemen der digitalen Barrierefreiheit [#299201]
Datum
4. Februar 2024 14:08
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Anzahl der im Jahr 2023 durchgeführten Verfahren zu Problemen der digitalen Barrierefreiheit durch die Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik, aufgeschlüsselt nach den beteiligten öffentlichen Stellen sowie jeweils die Anzahl der erfolgreichen und erfolglosen Verfahren, die im Jahr 2023 endeten.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 299201 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299201/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
AW: IFG-Anfrage: [#299201] (Ombudsstelle barrierefreie Informationstechnik) Sehr << Antragsteller:in >>…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: IFG-Anfrage: [#299201] (Ombudsstelle barrierefreie Informationstechnik)
Datum
28. Februar 2024 15:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf Ihre IFG-Anfrage mit der Anfragenummer 299201 übersende ich Ihnen die nachstehende Antwort der Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese Antwort wird Ihnen im Anhang zusätzlich als Word-Dokument zur Verfügung gestellt. An << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> ausschließlich per E-Mail an: Ihre Emailadresse bei Frag den Staat Ihr Antrag auf Erteilung von Informationen nach dem IFG NRW zu Informationen der Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Februar 2024 Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrem Antrag vom 04. Februar 2024 haben Sie um Auskunft 1. zu der Anzahl der im Jahr 2023 durchgeführten Verfahren zu Problemen der digitalen Barrierefreiheit durch die Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik, 2. aufgeschlüsselt nach den beteiligten öffentlichen Stellen sowie 3. die Anzahl der „erfolgreichen“ und „erfolglosen“ Verfahren gebeten. Zu den von Ihnen erbetenen Auskünften nehme ich wie folgt Stellung: 1. Im Jahr 2023 bearbeitete die Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik des Landes Nordrhein-Westfalen fünf Ombudsverfahren. 2. Beteiligte öffentliche Stellen waren die Stadtverwaltungen Kaarst und Düren, der Landschaftsverband Rheinland, das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. 3. Eine Aufteilung nach „erfolgreichen“ und „erfolglosen“ Ombudsverfahren existiert nicht. Vier der fünf durchgeführten Verfahren endeten mit einer abschließenden Feststellung nach § 13 Abs. 5 der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen, BITVNRW). Ein Verfahren wurde beendet, da kein Verstoß gegen die Regularien der BITV NRW vorlag. Gebühren Es werden gemäß § 1 VerwGebO IFG NRW, Ziff. 1.1 der Anlage zur VerwGebO IFG NRW keine Gebühren erhoben. Hinweis Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW besteht ein Anspruch auf Informationen, die bei der zuständigen Stelle vorhanden sind. Die zuständige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der übermittelten Informationen zu überprüfen. Die dem übermittelten Dokument zu entnehmenden Feststellungen, Maßnahmen und Entscheidungen bilden grundsätzlich nur den zurückliegenden Kontrollzeitpunkt ab und lassen keinen Rückschluss auf das Fortbestehen etwaig bemängelter Umstände zu, sofern sich aus den übermittelten Informationen nichts anderes ergibt. Das IFG NRW schafft einen Informationsanspruch gegenüber der zuständigen Stelle. Die Weiterverwendung der Informationen, die Sie aufgrund dieses Informationsanspruchs von der zuständigen Stelle erlangen, ist vom IFG NRW nicht geregelt. Ob und wie Sie die Informationen weiterwenden, liegt daher in Ihrer alleinigen Verantwortung und in Ihrem eigenen Risiko. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Wenn Sie einen Wohnsitz oder Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben, ist das Verwaltungsgericht 1. in Aachen für das Gebiet der Städteregion Aachen und der Kreise Düren, Euskirchen und Heinsberg, 2. in Arnsberg für das Gebiet der kreisfreien Städte Hagen und Hamm sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises und der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest, 3. in Düsseldorf für das Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a.d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Kleve und Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss und der Kreise Viersen und Wesel, 4. in Gelsenkirchen für das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen und Herne sowie der Kreise Recklinghausen und Unna, 5. in Köln für das Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln und Leverkusen sowie des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises, 6. in Minden für das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn, 7. in Münster für das Gebiet der kreisfreien Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf zuständig. Wenn Sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben, ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf zuständig. Hinweis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW: Neben der Beschreitung des Rechtsweges haben Sie gem. § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen