Sehr << Antragsteller:in >>
bezugnehmend auf Ihre IFG-Anfrage mit der Anfragenummer 299201 übersende ich Ihnen die nachstehende Antwort der Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese Antwort wird Ihnen im Anhang zusätzlich als Word-Dokument zur Verfügung gestellt.
An
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ausschließlich per E-Mail an: Ihre Emailadresse bei Frag den Staat
Ihr Antrag auf Erteilung von Informationen nach dem IFG NRW zu Informationen der Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Februar 2024
Sehr << Antragsteller:in >>
mit Ihrem Antrag vom 04. Februar 2024 haben Sie um Auskunft
1. zu der Anzahl der im Jahr 2023 durchgeführten Verfahren zu Problemen der digitalen Barrierefreiheit durch die Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik,
2. aufgeschlüsselt nach den beteiligten öffentlichen Stellen sowie
3. die Anzahl der „erfolgreichen“ und „erfolglosen“ Verfahren
gebeten.
Zu den von Ihnen erbetenen Auskünften nehme ich wie folgt Stellung:
1. Im Jahr 2023 bearbeitete die Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik des Landes Nordrhein-Westfalen fünf Ombudsverfahren.
2. Beteiligte öffentliche Stellen waren die Stadtverwaltungen Kaarst und Düren, der Landschaftsverband Rheinland, das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.
3. Eine Aufteilung nach „erfolgreichen“ und „erfolglosen“ Ombudsverfahren existiert nicht. Vier der fünf durchgeführten Verfahren endeten mit einer abschließenden Feststellung nach § 13 Abs. 5 der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen, BITVNRW). Ein Verfahren wurde beendet, da kein Verstoß gegen die Regularien der BITV NRW vorlag.
Gebühren
Es werden gemäß § 1 VerwGebO IFG NRW, Ziff. 1.1 der Anlage zur VerwGebO IFG NRW keine Gebühren erhoben.
Hinweis
Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW besteht ein Anspruch auf Informationen, die bei der zuständigen Stelle vorhanden sind. Die zuständige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der übermittelten Informationen zu überprüfen.
Die dem übermittelten Dokument zu entnehmenden Feststellungen, Maßnahmen und Entscheidungen bilden grundsätzlich nur den zurückliegenden Kontrollzeitpunkt ab und lassen keinen Rückschluss auf das Fortbestehen etwaig bemängelter Umstände zu, sofern sich aus den übermittelten Informationen nichts anderes ergibt. Das IFG NRW schafft einen Informationsanspruch gegenüber der zuständigen Stelle. Die Weiterverwendung der Informationen, die Sie aufgrund dieses Informationsanspruchs von der zuständigen Stelle erlangen, ist vom IFG NRW nicht geregelt. Ob und wie Sie die Informationen weiterwenden, liegt daher in Ihrer alleinigen Verantwortung und in Ihrem eigenen Risiko.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.
Wenn Sie einen Wohnsitz oder Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben, ist das Verwaltungsgericht
1. in Aachen für das Gebiet der Städteregion Aachen und der Kreise Düren, Euskirchen und Heinsberg,
2. in Arnsberg für das Gebiet der kreisfreien Städte Hagen und Hamm sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises und der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest,
3. in Düsseldorf für das Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a.d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Kleve und Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss und der Kreise Viersen und Wesel,
4. in Gelsenkirchen für das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen und Herne sowie der Kreise Recklinghausen und Unna,
5. in Köln für das Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln und Leverkusen sowie des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises,
6. in Minden für das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn,
7. in Münster für das Gebiet der kreisfreien Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf
zuständig.
Wenn Sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben, ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf zuständig.
Hinweis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW:
Neben der Beschreitung des Rechtsweges haben Sie gem. § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen.
Mit freundlichen Grüßen