Anzahl der Kassenarztsitze in einem Planungsbereich im Eigentum eines Klinikbetreibers

Anfrage an: Bundeskartellamt

Wie groß darf der Anteil an den Kassenarztsitzen einer Fachgruppe in einem Planungsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung sein, der Eigentum eines privaten Klinik-Eigentümers ist.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. März 2021
  • Frist
    7. April 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie groß darf der Anteil a…
An Bundeskartellamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl der Kassenarztsitze in einem Planungsbereich im Eigentum eines Klinikbetreibers [#214207]
Datum
3. März 2021 16:53
An
Bundeskartellamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie groß darf der Anteil an den Kassenarztsitzen einer Fachgruppe in einem Planungsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung sein, der Eigentum eines privaten Klinik-Eigentümers ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214207 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214207/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskartellamt
Sehr Antragsteller/in bedingt durch die gegenwärtige Corona-Krise kann die Bearbeitung Ihrer Nachrichten an diese…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
Automatische Antwort: Anzahl der Kassenarztsitze in einem Planungsbereich im Eigentum eines Klinikbetreibers [#214207]
Datum
3. März 2021 16:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in bedingt durch die gegenwärtige Corona-Krise kann die Bearbeitung Ihrer Nachrichten an dieses Postfach unter Umständen länger dauern. Wir bitten Sie hierfür um Verständnis. Bitte beachten Sie unbedingt auch die Hinweise zur elektronischen Kommunikation mit dem Bundeskartellamt: https://www.bundeskartellamt.de/DE/Service/ElektronischeKommunikation/elektronischekommunikation_node.html Sobald wie möglich werden wir uns mit Ihrem Anliegen beschäftigen. Mit freundlichen Grüßen,

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Bundeskartellamt
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 3. März 2021. Sie möchten wissen, wie groß der Anteil an …
Von
Bundeskartellamt
Betreff
AW: Anzahl der Kassenarztsitze in einem Planungsbereich im Eigentum eines Klinikbetreibers [#214207]
Datum
26. März 2021 10:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 3. März 2021. Sie möchten wissen, wie groß der Anteil an den Kassenarztsitzen einer Fachgruppe in einem Planungsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung sein darf, der Eigentum eines privaten Klinik-Eigentümers ist. Dies lässt sich aus Sicht des Bundeskartellamts nicht pauschal beantworten. Das Bundeskartellamt prüft unternehmerisches Verhalten ausschließlich nach kartellrechtlichen Aspekten unter Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“). Es führt keine Regulierung im Gesundheitswesen durch. Ggfs. können Sie sich hierzu an das Bundesministerium für Gesundheit wenden. Es sind allerdings bestimmte Situationen denkbar, in denen der Anteil an Kassenarztsitzen eines privaten Klinik-Eigentümers in einem bestimmten Gebiet kartellrechtlich relevant werden kann. Erwirbt ein privater Krankenhausbetreiber Kassenarztsitze, indem er z.B. ein Medizinisches Versorgungszentrum („MVZ“) aufkauft, so unterliegt dies grundsätzlich der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt, wenn gewisse Umsatzschwellen überschritten werden. Dies ist der Fall, wenn die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen insgesamt im letzten vor dem Zusammenschluss endenden Geschäftsjahr weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Mio. € und mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von mehr als 50 Mio. € und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 17,5 Mio. € erzielt haben (§ 35 Abs. 1 GWB, angepasst im Januar 2021). Das Bundeskartellamt prüft und bewertet im Rahmen der Fusionskontrolle die Auswirkungen, die eine Fusion für den Wettbewerb haben wird. Unter gewissen, in § 36 Abs. 1 GWB normierten Voraussetzungen ist ein Vorhaben zu untersagen oder nur unter Bedingungen oder Auflagen freizugeben. Dies ist der Fall, wenn wirksamer Wettbewerb durch die Fusion erheblich behindert würde, insbesondere, wenn zu er-warten ist, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Im Rahmen der Prüfung würde dann auch berücksichtigt, welchen Anteil an Kassenarztsitzen eines bestimmten Fachbereichs im räumlich relevanten Markt die fusionierten Unternehmen innehaben werden. Dabei wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40% erreicht (§ 18 Abs. 4 GWB). Hat ein Unternehmen durch internes Wachstum oder durch fusionskontrollfreie Zukäufe eine marktbeherrschende Stellung erreicht, so liegt ein Verstoß gegen das Kartellrecht dann vor, wenn es diese Stellung missbräuchlich ausnutzt (§ 19 Abs. 1 GWB). Derartiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten fiele in die Zuständigkeit des Bundeskartellamtes und könnte entsprechend sanktioniert werden, wenn es über das Gebiet eines Bundeslandes hinausreicht. Ist dies nicht der Fall, so ist die Landeskartellbehörde des jeweiligen Bundeslandes zuständig. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Auskünften geholfen zu haben und verbleiben mit freundlichen Grüßen