Anzahl der Meldungen nach § 7 Absatz 4 IfSG (Untersuchungen zum direkten Nachweis des SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik)

Anfrage an: Robert Koch-Institut

1. Anzahl der Meldungen von Untersuchungsergebnissen nach § 7 Absatz 4 IfSG (direkter Nachweis von SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik) gegliedert nach Meldedatum
2. Anzahl der Meldungen nach § 7 Absatz 4 IfSG mit positiven Untersuchungsergebnis gegliedert nach Meldedatum
3. Anzahl der Meldungen nach § 7 Absatz 4 IfSG mit negativen Untersuchungsergebnis gegliedert nach Meldedatum
4. Anzahl der Meldungen nach § 7 Absatz 4 IfSG mit positiven Untersuchungsergebnis gegliedert nach Grund der Untersuchung und Meldedatum
5. Anzahl der Meldungen nach § 7 Absatz 4 IfSG mit Anzahl der SARS-CoV-2-Genomkopien im Rahmen des PCR-Nachweises ≥106/ml oder Ct-Wert <30 gegliedert nach Meldedatum
6. Anzahl der Meldungen nach § 7 Absatz 4 IfSG mit positiven Untersuchungsergebnis und Anzahl der SARS-CoV-2-Genomkopien im Rahmen des PCR-Nachweises <106/ml oder Ct-Wert ≥30 oder beide Angaben nicht bekannt gegliedert nach Meldedatum

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    21. Dezember 2022
  • Frist
    24. Januar 2023
  • 0 Follower:innen
Danny Seis
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Anzahl der Meldungen von Untersuch…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Danny Seis
Betreff
Anzahl der Meldungen nach § 7 Absatz 4 IfSG (Untersuchungen zum direkten Nachweis des SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik) [#265995]
Datum
21. Dezember 2022 02:15
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Anzahl der Meldungen von Untersuchungsergebnissen nach § 7 Absatz 4 IfSG (direkter Nachweis von SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik) gegliedert nach Meldedatum 2. Anzahl der Meldungen nach § 7 Absatz 4 IfSG mit positiven Untersuchungsergebnis gegliedert nach Meldedatum 3. Anzahl der Meldungen nach § 7 Absatz 4 IfSG mit negativen Untersuchungsergebnis gegliedert nach Meldedatum 4. Anzahl der Meldungen nach § 7 Absatz 4 IfSG mit positiven Untersuchungsergebnis gegliedert nach Grund der Untersuchung und Meldedatum 5. Anzahl der Meldungen nach § 7 Absatz 4 IfSG mit Anzahl der SARS-CoV-2-Genomkopien im Rahmen des PCR-Nachweises ≥106/ml oder Ct-Wert <30 gegliedert nach Meldedatum 6. Anzahl der Meldungen nach § 7 Absatz 4 IfSG mit positiven Untersuchungsergebnis und Anzahl der SARS-CoV-2-Genomkopien im Rahmen des PCR-Nachweises <106/ml oder Ct-Wert ≥30 oder beide Angaben nicht bekannt gegliedert nach Meldedatum
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 265995 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265995/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Danny Seis << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Danny Seis
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 21.12.2022 Sehr geehrter Herr Seis, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihn…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 21.12.2022
Datum
21. Dezember 2022 12:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Seis, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0286. Mit freundlichen Grüßen
Danny Seis
AW: Ihre Anfrage vom 21.12.2022 [#265995] Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anzahl der Meldungen nac…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Danny Seis
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 21.12.2022 [#265995]
Datum
1. Februar 2023 01:06
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anzahl der Meldungen nach § 7 Absatz 4 IfSG (Untersuchungen zum direkten Nachweis des SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik)“ vom 21.12.2022 (#265995) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 9 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 21.12.2022, Aktenzeichen: 2.13.04/0004#0286 Sehr geehrte Frau Seis/ Sehr geehrter Herr Seis, wir…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 21.12.2022, Aktenzeichen: 2.13.04/0004#0286
Datum
17. März 2023 16:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Seis/ Sehr geehrter Herr Seis, wir kommen auf Ihre Frage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 21.12.2022 (Aktenzeichen: 2.13.04/0004#0286) zurück und teilen Ihnen hierzu das Folgende mit: Die von Ihnen gewünschten Auswertungen liegen dem Robert Koch-Institut (RKI) nicht als amtliche Informationen vor. Die von Ihnen erfragten Daten werden derzeit nicht erhoben, da die technische Umsetzung über DEMIS noch nicht zur Verfügung steht. Weitere Informationen zu DEMIS finden Sie beispielsweise auf den folgenden Internetseiten: * https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG/DEMIS/DEMIS_node.html * https://fachportal.gematik.de/informationen-fuer/gesundheitsaemter-labore#c3532 * https://wiki.gematik.de/display/DSKB; bitte beachten Sie hier den Hinweis zur elektronischen Meldung gemäß § 14 Abs. 8 S. 2 IfSG. Darüber hinaus liegen dem RKI keine amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG zu Ihrem Antrag vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen