Anzahl der Online-Anzeigen von Straftaten außerhalb der Zuständigkeit Ihrer Landespolizei

Die Anzahl aller über die Online-Wache Ihres Landes getätigten Strafanzeigen, welche außerhalb des Zuständigkeitsbereichs Ihres Landes lagen und folglich lediglich an die zuständige Ermittlungsbehörde/Staatsanwaltschaft eines anderen Landes übermittelt wurden, wenn möglich aufgeschlüsselt nach Jahr und zuständigem Land.

(Hintergrund: In einigen Ländern, wie Bayern oder NRW, ist es bis dato nur für einige bestimmte Straftaten möglich, eine Anzeige über die Online-Wache des Landes zu erstatten. Ein Workaround hierfür liegt in der Erstattung der Anzeige über die Online-Wache eines anderen Landes, wodurch diese Anzeige durch die dortigen Strafverfolgungsbehörden an die jeweils zuständige Behörde übermittelt werden muss, sofern es sich um eine legitime Strafanzeige handelt.)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. März 2023
  • Frist
    18. April 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl der Online-Anzeigen von Straftaten außerhalb der Zuständigkeit Ihrer Landespolizei [#273123]
Datum
15. März 2023 08:58
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Anzahl aller über die Online-Wache Ihres Landes getätigten Strafanzeigen, welche außerhalb des Zuständigkeitsbereichs Ihres Landes lagen und folglich lediglich an die zuständige Ermittlungsbehörde/Staatsanwaltschaft eines anderen Landes übermittelt wurden, wenn möglich aufgeschlüsselt nach Jahr und zuständigem Land.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> (Hintergrund: In einigen Ländern, wie Bayern oder NRW, ist es bis dato nur für einige bestimmte Straftaten möglich, eine Anzeige über die Online-Wache des Landes zu erstatten. Ein Workaround hierfür liegt in der Erstattung der Anzeige über die Online-Wache eines anderen Landes, wodurch diese Anzeige durch die dortigen Strafverfolgungsbehörden an die jeweils zuständige Behörde übermittelt werden muss, sofern es sich um eine legitime Strafanzeige handelt.) Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273123 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273123/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
II 6-01a01.23-04-23/027 Sehr << Antragsteller:in >> die Prüfung Ihres Antrags vom 15. März 2023 ist…
Von
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Betreff
AW: Anzahl der Online-Anzeigen von Straftaten außerhalb der Zuständigkeit Ihrer Landespolizei [#273123]
Datum
5. Juli 2023 13:10
Status
Anfrage abgeschlossen
II 6-01a01.23-04-23/027 Sehr << Antragsteller:in >> die Prüfung Ihres Antrags vom 15. März 2023 ist aufgrund eines Versehens leider erst jetzt eingeleitet worden. Sie erhalten unaufgefordert weitere Nachricht, sobald die Prüfung abgeschlossen ist. Die eingetretene Verzögerung bei der Beantwortung des Antrags bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen

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Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
II 6-01a01.23-04-23/027 Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 15. März 2023 haben Sie nach § 8…
Von
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Betreff
AW: Anzahl der Online-Anzeigen von Straftaten außerhalb der Zuständigkeit Ihrer Landespolizei [#273123]
Datum
14. Juli 2023 14:40
Status
II 6-01a01.23-04-23/027 Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 15. März 2023 haben Sie nach § 80 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) beantragt, ihnen die Anzahl aller über die Online-Wache erstatteten Strafanzeigen, die Taten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Hessischen Polizei betrafen, aufgeschlüsselt nach Jahr und zuständigem Land, mitzuteilen. Ihr Antrag auf Informationszugang bezieht sich auf Informationen aus dem Landespolizeipräsidium im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport. Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen findet nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG nicht gegenüber Polizeibehörden Anwendung. Das Landespolizeipräsidium im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport ist nach § 91 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die oberste Polizeibehörde des Landes. Es besteht daher kein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen aus dem Landespolizeipräsidium. Ihr Antrag auf Informationszugang wird deshalb abgelehnt. Mit freundlichen Grüßen