Anzahl der Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Privatpersonen

Die Anzahl der in den Jahren 2022 und 2023 eingegangenen Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr durch Privatpersonen aufgeteilt nach Jahr, davon die Anzahl der eingeleiteten Verfahren aufgeteilt nach Jahr und nach Möglichkeit die Höhe der festgesetzten Bußgelder/Verwarngelder und vergebenen Punkte im Fahreignungsregister.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben.

Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    8. März 2024
  • Frist
    10. April 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Anzahl der in den Jahren 2022 …
An Mannheim Fachbereich 31 Sicherheit und Ordnung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl der Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Privatpersonen [#302457]
Datum
8. März 2024 11:16
An
Mannheim Fachbereich 31 Sicherheit und Ordnung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Anzahl der in den Jahren 2022 und 2023 eingegangenen Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr durch Privatpersonen aufgeteilt nach Jahr, davon die Anzahl der eingeleiteten Verfahren aufgeteilt nach Jahr und nach Möglichkeit die Höhe der festgesetzten Bußgelder/Verwarngelder und vergebenen Punkte im Fahreignungsregister. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 302457 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302457/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Mannheim Fachbereich 31 Sicherheit und Ordnung
Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihre Nachricht vom 8.3.2024. Ihre Anfrage werten…
Von
Mannheim Fachbereich 31 Sicherheit und Ordnung
Betreff
WG: Anzahl der Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Privatpersonen [#302457]
Datum
27. März 2024 15:26
Status
image001.png
2,9 KB


Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihre Nachricht vom 8.3.2024. Ihre Anfrage werten wir als Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Baden-Württemberg (LIFG), den Sie mit Fragen zu den Gebühren verknüpft haben. Der Anspruch auf Informationszugang ist gegeben, wenn keine Auskunftsversagungsgründe vorliegen. Diese umfassen allgemein: 1. den Schutz von öffentlichen Belangen nach § 4 LIFG, 2. den Schutz personenbezogener Daten nach § 5 LIFG, 3. den Schutz von geistigem Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 LIFG, 4. die Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 3 LIFG. Für eine Auskunftserteilung, ist gemäß § 10 Abs. 1 LIFG in Verbindung mit Tarifstelle 5 des Gebührenverzeichnis 1 der Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) eine Gebühr zu erheben. Dabei sind 17,70 Euro je angefangene 15 Minuten Arbeitszeit zu veranschlagen. Eine Gebührenfreiheit nach § 10 Abs. 3 LIFG für einfache Fälle findet auf Stellen der Gemeinden (nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 LIFG) leider keine Anwendung. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass statistisch lediglich die Gesamtzahlen der Privatanzeigen festgehalten sind. Bitte teilen Sie uns daher mit, ob Sie den Antrag mit dem gleichen Inhalt wiederholen, ihn verändern oder ihn zurückziehen möchten. Mit freundlichen Grüßen