Anzahl der Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Privatpersonen

Anfrage an: Stadt Sinsheim

Die Anzahl der in den Jahren 2022 und 2023 eingegangenen Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr durch Privatpersonen aufgeteilt nach Jahr, davon die Anzahl der eingeleiteten Verfahren aufgeteilt nach Jahr und nach Möglichkeit die Höhe der festgesetzten Bußgelder/Verwarngelder und vergebenen Punkte im Fahreignungsregister.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    8. April 2024
  • Frist
    11. Mai 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Anzahl der in den Jahren 2022 …
An Stadt Sinsheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl der Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Privatpersonen [#305367]
Datum
8. April 2024 11:36
An
Stadt Sinsheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Anzahl der in den Jahren 2022 und 2023 eingegangenen Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr durch Privatpersonen aufgeteilt nach Jahr, davon die Anzahl der eingeleiteten Verfahren aufgeteilt nach Jahr und nach Möglichkeit die Höhe der festgesetzten Bußgelder/Verwarngelder und vergebenen Punkte im Fahreignungsregister.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 305367 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/305367/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Stadt Sinsheim
Sehr << Antragsteller:in >> gerne gehen wir auf Ihre Anfrage ein, auch wenn wir Ihnen leider die Info…
Von
Stadt Sinsheim
Betreff
WG: Anzahl der Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Privatpersonen [#305367]
Datum
11. April 2024 08:53
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
9,4 KB


Sehr << Antragsteller:in >> gerne gehen wir auf Ihre Anfrage ein, auch wenn wir Ihnen leider die Informationen nicht wie gewünscht zur Verfügung stellen können. Die Ordnungswidrigkeiten werden in unserem System bestimmten Fallgruppen bzw. Aktenzeichen zugeordnet. Anzeigen von Privatpersonen im ruhenden Verkehr laufen beispielsweise über die Aktenzeichen 55. Im Jahr 2022 wurden hier 414 und im Jahr 2023 411 Verfahren eingeleitet. An dieser Stelle kommt jedoch erschwerend hinzu, dass auch die Anzeigen der Polizei im ruhenden Verkehr unter diesen Nummern laufen. Das Programm lässt eine Unterscheidung nicht zu. Aus der Erfahrung heraus können wir Ihnen jedoch mitteilen, dass der überwiegende Anteil der oben genannten Fälle auf Privatpersonen zurückzuführen ist. Wir können Ihnen auch keine Auskunft über die Anzahl der eingegangenen Anzeigen machen, da nur die Fälle, welche von uns auch verfolgt werden im Programm hinterlegt sind. Eine Statistik wird hier bislang nicht geführt. Der Erstellung der Verwarnung geht eine Prüfung durch die Bußgeldstelle voraus, inwiefern eine eindeutige Zuordnung eines Verstoßes möglich ist. Daneben können wir Ihnen keine Rückmeldung über die Höhe der Verwarngelder geben, dafür müsste jedes einzelne Verfahren manuell geöffnet werden. Wir bitten um Verständnis, dass wir auf Ihr Anliegen nur eingeschränkt eingehen können. Sollten Sie für die nicht erteilten Auskünfte eine rechtsmittelfähige Ablehnung wünschen, können wir diese im Nachgang gerne noch anfertigen. Mit freundlichen Grüßen