Anzahl der Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Privatpersonen

Die Anzahl der in den Jahren 2022 und 2023 eingegangenen Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr durch Privatpersonen aufgeteilt nach Jahr, davon die Anzahl der eingeleiteten Verfahren aufgeteilt nach Jahr und nach Möglichkeit die Höhe der festgesetzten Bußgelder/Verwarngelder und vergebenen Punkte im Fahreignungsregister.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    6. März 2024
  • Frist
    9. April 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Anzahl der in den…
An Landeshauptstadt Magdeburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl der Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Privatpersonen [#302111]
Datum
6. März 2024 06:27
An
Landeshauptstadt Magdeburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Anzahl der in den Jahren 2022 und 2023 eingegangenen Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr durch Privatpersonen aufgeteilt nach Jahr, davon die Anzahl der eingeleiteten Verfahren aufgeteilt nach Jahr und nach Möglichkeit die Höhe der festgesetzten Bußgelder/Verwarngelder und vergebenen Punkte im Fahreignungsregister.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 302111 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302111/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeshauptstadt Magdeburg
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre E-Mail vom 06.03.2024 wurde mir zur weiteren Bearbeitung übermittelt…
Von
Landeshauptstadt Magdeburg
Betreff
Anzahl der Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Privatpersonen [#302111]
Datum
11. März 2024 15:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre E-Mail vom 06.03.2024 wurde mir zur weiteren Bearbeitung übermittelt. Diese E-Mail ist noch nicht als Antrag auf Informationszugang im Sinne des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) zu werten, da die Erteilung der Auskünfte nach § 10 Absatz 1 Satz 1 IZG LSA kostenpflichtig sein würde. Hier folge ich der Rechtsauffassung des Landesverwaltungsamtes, die sich in den nachfolgenden Ausführungen widerspiegelt. In Ihrer E-Mail führen Sie aus: „Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben.“ Für die Auslegung von Anträgen gilt § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend. Ein Antrag ist grundsätzlich so auszulegen, wie dies dem erkennbaren Zweck und Ziel am besten dienlich ist. Die zitierte Formulierung lässt sich nur in der Weise verstehen, dass Sie für den Fall einer Gebührenpflichtigkeit der Auskunft darum bitten, vorab über die anfallenden Kosten informiert zu werden. „Vorab“ kann nur bedeuten: vor einer gebührenpflichtigen Auskunft. Erst auf Grundlage dieser Information wollen Sie dann entscheiden, ob und in welchem genauen Inhalt Sie einen Antrag auf Erteilung von Auskünften stellen würden. Ich habe davon auszugehen, dass Sie noch keinen Antrag auf Informationszugang gestellt haben und Ihre E-Mail nicht als solcher zu werten ist. Zu den begehrten Informationen bezüglich der Anzahl der Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Privatpersonen mache ich Sie zunächst darauf aufmerksam, dass Sie sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen können (siehe § 9 Absatz 2 IZG LSA). Dies betrifft die Zahlen für das Jahr 2022 und für die Monate Januar bis August 2023. Die Landeshauptstadt Magdeburg hat im letzten Jahr der Landesverwaltung zur Beantwortung der Kleinen Anfrage 8/1792 zweier Mitglieder der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag von Sachsen-Anhalt mit dem Titel „Fremdanzeigen von Verkehrsverstößen“ zugearbeitet. Die Antwort der Landesregierung (Drucksache 8/3374) ist frei im Internet in der Dokumentationsdatenbank PADOKA des Landtages von Sachsen-Anhalt zugänglich (https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/portala/start.tt.html). Anbei stelle ich Ihnen das Dokument als PDF-Datei zur Verfügung. Diesem Dokument (insbesondere der Anlage 1) können Sie die Anzahl der privat erstatteten Anzeigen in der Landeshauptstadt Magdeburg und deren Folgen entnehmen. Die Höhe der Verwarnungsgelder oder Bußgelder ergibt sich aus den in den Monatstabellen in der ersten Spalte aufgeführten Tatbestandsnummern des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges zu Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten. Den aktuellen, seit dem 01.09.2023 geltenden Bundeeinheitlichen Tatbestandskatalog finden Sie unter dem Link: https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/BT_KAT_OWI/btkat_node.html;jsessionid=96CB72821FB5B70C7E2FD0C5AC31B752.live21304 Die Fassung, die für das Jahr 2022 und bis August 2023 galt, erhalten Sie als Anlage zu dieser E-Mail (dieser wurde vom Kraftfahrt-Bundesamt als WORD-Dokument veröffentlicht). Soweit Kostenbescheide nach § 25a des Straßenverkehrsgesetzes erlassen wurde, betragen die vom Halter oder von der Halterin zu zahlenden Kosten jeweils 23,50 Euro. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden neben der Geldbuße noch Kosten von 28,50 Euro erhoben. Punkte im Fahreignungsregister wurden nicht „vergeben“. Die in der Anlage 1 zur Antwort der Landesregierung enthaltenen Zahlen spiegeln nur die aufgrund von Fremdanzeigen tatsächlich eingeleiteten Verfahren wider. Hierzu wurde auf Statistiken zurückgegriffen, denen anonymisierte Daten zugrunde liegen. Diese Statistiken waren Grundlage für die zeitaufwändige Erstellung der Tabelle. Soweit keine Bearbeitung von Fremdanzeigen erfolgt(e), werden diese Anzeigen nicht statistisch erfasst und es erfolgt(e) keine Verarbeitung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten. Die Anzeigen wurden und werden vernichtet oder gelöscht. Hier gilt die für die Verfahren zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten anzuwendenden Vorschrift in § 31 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt - DSUG LSA). Danach sind personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Die Monatstabellen für das Jahr 2023 wären für Ihr Auskunftsersuchen noch für den Monat September zu überarbeiten (zu den nunmehr abgeschlossenen Verfahren) und für die Monate Oktober bis Dezember zu vervollständigen. Für die Überarbeitung und Vervollständigung der Tabellen würden voraussichtliche Kosten von 120,50 Euro zu veranschlagen sein, die Ihnen aufzuerlegen wären. Bitte teilen Sie mir mit, ob ich Ihnen die fehlenden Daten für September bis Dezember 2023 kostenpflichtig zur Verfügung stellen soll. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Zurückziehen meines IFG-Antrags [#302111] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit ziehe ich meine Anfrage „Anzahl …
An Landeshauptstadt Magdeburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zurückziehen meines IFG-Antrags [#302111]
Datum
11. März 2024 15:51
An
Landeshauptstadt Magdeburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit ziehe ich meine Anfrage „Anzahl der Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Privatpersonen“ (06.03.2024, #302111) zurück, da Kosten entstehen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Sachsen-Anhalt (IFG, …
An Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anzahl der Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Privatpersonen“ [#302111]
Datum
11. April 2024 11:24
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Sachsen-Anhalt (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/302111/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Stadt Magdeburg Gebühren in Höhe von 120,50 Euro verlangt. Andere Landkreise in Sachsen-Anhalt stellen diese Informationen ohne Gebühren zur Verfügung. Mir erschließt sich nicht, warum die Stadt Magdeburg die Auskunft nicht gebührenfrei herausgeben kann. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 302111.pdf - 2024-03-11_1-antwortlandesregierungaufkleineanfrage81792.pdf - 2024-03-11_1-bundeseinheitlichertatbestandskatalog2021-final.docx Anfragenr: 302111 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302111/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Az.: [geschwärzt] IF [geschwärzt] Sehr [geschwärzt], das anliegende Schreiben übersende ich mit der Bitte um Ke…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Betreff
Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA), Ihre Bitte um Vermittlung bei Ihrer Anfrage "Anzahl der Ordnungswidrigkeitenanzeigen durch Privatpersonen“, FragDenStaat: Anfrage-Nr.: 302111
Datum
19. April 2024 09:29
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
430,9 KB
Az.: [geschwärzt] IF [geschwärzt] Sehr [geschwärzt], das anliegende Schreiben übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]