Anzahl der Ordnungswidrigkeitenanzeigen im ruhenden Verkehr durch Privatpersonen und Verfolgung

Anfrage an: Stadt Mannheim

Die Anzahl der in den Jahren 2022 und 2023 eingegangenen Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr durch Privatpersonen aufgeteilt nach Jahr und wenn möglich wie viele davon über das Portal "www.weg.li" gestellt wurden, davon die Anzahl der eingeleiteten Verfahren aufgeteilt nach Jahr und nach Möglichkeit die Höhe der festgesetzten Bußgelder/Verwarngelder.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    19. März 2024
  • Frist
    23. April 2024
  • Kosten dieser Information:
    30,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Anzahl der in den Jahren 2022 …
An Stadt Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl der Ordnungswidrigkeitenanzeigen im ruhenden Verkehr durch Privatpersonen und Verfolgung [#303595]
Datum
19. März 2024 20:30
An
Stadt Mannheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Anzahl der in den Jahren 2022 und 2023 eingegangenen Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr durch Privatpersonen aufgeteilt nach Jahr und wenn möglich wie viele davon über das Portal "www.weg.li" gestellt wurden, davon die Anzahl der eingeleiteten Verfahren aufgeteilt nach Jahr und nach Möglichkeit die Höhe der festgesetzten Bußgelder/Verwarngelder.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303595 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303595/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Mannheim
Sehr << Antragsteller:in >> das Rechtsamt hat Ihre E-Mail vom 19.3.2024 an die Bußgeldstelle weiterg…
Von
Stadt Mannheim
Betreff
WG: Anzahl der Ordnungswidrigkeitenanzeigen im ruhenden Verkehr durch Privatpersonen und Verfolgung [#303595]
Datum
27. März 2024 15:41
Status
Anfrage abgeschlossen
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2,9 KB


Sehr << Antragsteller:in >> das Rechtsamt hat Ihre E-Mail vom 19.3.2024 an die Bußgeldstelle weitergeleitet. Ihre Anfrage werten wir als Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Baden-Württemberg (LIFG), den Sie mit Fragen zu den Gebühren verknüpft haben. Der Anspruch auf Informationszugang ist gegeben, wenn keine Auskunftsversagungsgründe vorliegen. Diese umfassen allgemein: 1. den Schutz von öffentlichen Belangen nach § 4 LIFG, 2. den Schutz personenbezogener Daten nach § 5 LIFG, 3. den Schutz von geistigem Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 LIFG, 4. die Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 3 LIFG. Für eine Auskunftserteilung, ist gemäß § 10 Abs. 1 LIFG in Verbindung mit Tarifstelle 5 des Gebührenverzeichnis 1 der Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) eine Gebühr zu erheben. Dabei sind 17,70 Euro je angefangene 15 Minuten Arbeitszeit zu veranschlagen. Eine Gebührenfreiheit nach § 10 Abs. 3 LIFG für einfache Fälle findet auf Stellen der Gemeinden (nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 LIFG) leider keine Anwendung. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass statistisch lediglich die Gesamtzahlen der Privatanzeigen festgehalten sind. Die Meldungen werden alle bearbeitet, unabhängig davon, mit welcher Anwendung sie erstellt wurden. Bitte teilen Sie uns daher mit, ob Sie den Antrag mit dem gleichen Inhalt wiederholen, ihn verändern oder ihn zurückziehen möchten. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Zurückziehen meines IFG-Antrags [#303595] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit ziehe ich meine Anfrage „Anzahl …
An Stadt Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zurückziehen meines IFG-Antrags [#303595]
Datum
13. April 2024 10:57
An
Stadt Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit ziehe ich meine Anfrage „Anzahl der Ordnungswidrigkeitenanzeigen im ruhenden Verkehr durch Privatpersonen und Verfolgung“ (19.03.2024, #303595) aufgrund der anfallenden Gebühren (die die Stadt Darmstadt zB nicht erhoben hat) zurück. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>