Anzahl der zum Schöffenamt verpflichteten Schöffinnen/Schöffen

Wieviele Bürgerinnen und Bürger wurden im Bundesland in der aktuellen Schöffenwahlperiode 2019-2023 verpflichtet, d.h. aus den Einwohnermeldedateien unfreiwillig auf das Schöffenamt gelost?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Mai 2022
  • Frist
    1. Juli 2022
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Jörg Schmitz
Jörg Schmitz (SCHÖFFEN TV)
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wieviele Bürgerin…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
Jörg Schmitz (SCHÖFFEN TV)
Betreff
Anzahl der zum Schöffenamt verpflichteten Schöffinnen/Schöffen [#250090]
Datum
29. Mai 2022 09:08
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wieviele Bürgerinnen und Bürger wurden im Bundesland in der aktuellen Schöffenwahlperiode 2019-2023 verpflichtet, d.h. aus den Einwohnermeldedateien unfreiwillig auf das Schöffenamt gelost?
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jörg Schmitz Anfragenr: 250090 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250090/ Postanschrift Jörg Schmitz << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jörg Schmitz (SCHÖFFEN TV)

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Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Ihre Eingabe vom 29. Mai 2022 zum Schöffenwesen Sehr geehrter Herr Schmitz, mit E-Mail vom 29. Mai 2022 haben Sie…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
Ihre Eingabe vom 29. Mai 2022 zum Schöffenwesen
Datum
7. Juni 2022 14:52
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
13,5 KB


Sehr geehrter Herr Schmitz, mit E-Mail vom 29. Mai 2022 haben Sie sich an das Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein gewandt und um Auskunft darüber gebeten, wie viele Bürgerinnen und Bürger in Schleswig-Holstein in der aktuellen Schöffenwahlperiode 2019-2023 aus den Einwohnermeldedateien unfreiwillig auf das Schöffenamt gelost worden seien. Leider kann ich Ihnen dazu keine näheren Angaben machen, weil das Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein nicht über die von Ihnen begehrten Informationen verfügt. Die Vorschlagslisten für Schöffen bei den Schöffengerichten der Amtsgerichte werden nach § 36 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) von den Gemeinden aufgestellt und nach § 38 GVG dem Amtsgericht übersandt. Der Inhalt der Vorschlagsliste ergibt sich aus § 36 Absatz 2 Satz 2 GVG: Sie muss Familienname, Vornamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten; bei häufig vorkommenden Namen ist auch der Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes aufzunehmen. Für die Schöffen der Strafkammern bei den Landgerichten gelten diese Regelungen entsprechend (§ 77 Absatz 1 GVG). Die Aufstellung der Vorschlagslisten für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen obliegt nach § 35 des Jugendgerichtsgesetzes den – in der Regel bei den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten – Jugendhilfeausschüssen. Weder werden die Vorschlagslisten dem Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein zur Kenntnis gegeben, noch haben sie die Gründe zu enthalten, aus denen einzelne Personen als Schöffinnen und Schöffen aufgenommen worden sind. Mir ist nicht bekannt, ob die von Ihnen begehrten Informationen für die aktuelle Schöffenwahlperiode bei den Gemeinden und Jugendhilfeausschüssen noch vorhanden sind; von einer Weiterleitung Ihrer Anfrage an sämtliche Gemeinden und Jugendhilfeausschüsse Schleswig-Holsteins habe ich daher abgesehen. Abschließend möchte ich nur noch darauf hinweisen, dass es in der Bekanntmachung des Ministeriums für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung vom 8. März 2018 – II 301/3221 – 178 SH – „Hinweise und Empfehlungen zur Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen“ (Amtsbl. Schl.-H. 2018 Nr. 14, S. 234) heißt: „Sinn und Zweck des Gesetzes gebieten es, dass eine individuelle Vorauswahl die Gewähr für das Heranziehen erfahrener und urteilsfähiger Personen als Schöffinnen und Schöffen bietet. Unzulässig ist daher die Aufstellung der Liste nach dem Zufallsprinzip (Auslosen).“ Mit freundlichen Grüßen