Sehr geehrter Herr Schmitz,
mit E-Mail vom 29. Mai 2022 haben Sie sich an das Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein gewandt und um Auskunft darüber gebeten, wie viele Bürgerinnen und Bürger in Schleswig-Holstein in der aktuellen Schöffenwahlperiode 2019-2023 aus den Einwohnermeldedateien unfreiwillig auf das Schöffenamt gelost worden seien.
Leider kann ich Ihnen dazu keine näheren Angaben machen, weil das Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein nicht über die von Ihnen begehrten Informationen verfügt. Die Vorschlagslisten für Schöffen bei den Schöffengerichten der Amtsgerichte werden nach § 36 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) von den Gemeinden aufgestellt und nach § 38 GVG dem Amtsgericht übersandt. Der Inhalt der Vorschlagsliste ergibt sich aus § 36 Absatz 2 Satz 2 GVG: Sie muss Familienname, Vornamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten; bei häufig vorkommenden Namen ist auch der Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes aufzunehmen. Für die Schöffen der Strafkammern bei den Landgerichten gelten diese Regelungen entsprechend (§ 77 Absatz 1 GVG). Die Aufstellung der Vorschlagslisten für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen obliegt nach § 35 des Jugendgerichtsgesetzes den – in der Regel bei den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten – Jugendhilfeausschüssen.
Weder werden die Vorschlagslisten dem Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein zur Kenntnis gegeben, noch haben sie die Gründe zu enthalten, aus denen einzelne Personen als Schöffinnen und Schöffen aufgenommen worden sind. Mir ist nicht bekannt, ob die von Ihnen begehrten Informationen für die aktuelle Schöffenwahlperiode bei den Gemeinden und Jugendhilfeausschüssen noch vorhanden sind; von einer Weiterleitung Ihrer Anfrage an sämtliche Gemeinden und Jugendhilfeausschüsse Schleswig-Holsteins habe ich daher abgesehen.
Abschließend möchte ich nur noch darauf hinweisen, dass es in der Bekanntmachung des Ministeriums für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung vom 8. März 2018 – II 301/3221 – 178 SH – „Hinweise und Empfehlungen zur Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen“ (Amtsbl. Schl.-H. 2018 Nr. 14, S. 234) heißt: „Sinn und Zweck des Gesetzes gebieten es, dass eine individuelle Vorauswahl die Gewähr für das Heranziehen erfahrener und urteilsfähiger Personen als Schöffinnen und Schöffen bietet. Unzulässig ist daher die Aufstellung der Liste nach dem Zufallsprinzip (Auslosen).“
Mit freundlichen Grüßen