Anzahl der zwangsweise untergebrachten Personen von sog. Quarantäneverweigerern

Anzahl der vollzogenenen angeordneten zwangsweisen Unterbringung nach Paragraf 30 (2) IfSG im Falle einer Quarantäne wegen dem Virus SARS-CoV 2

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. Dezember 2021
  • Frist
    11. Januar 2022
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anzahl der vol…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl der zwangsweise untergebrachten Personen von sog. Quarantäneverweigerern [#234777]
Datum
7. Dezember 2021 13:18
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anzahl der vollzogenenen angeordneten zwangsweisen Unterbringung nach Paragraf 30 (2) IfSG im Falle einer Quarantäne wegen dem Virus SARS-CoV 2
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234777 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234777/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 07. Dezember 2021 können wir Ihnen nach Prüfung Ihres Anl…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
DSV 13-0221/1 108596 Anzahl der zwangsweise untergebrachten Personen von sog. Quarantäneverweigerern [#234777]
Datum
8. Dezember 2021 17:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 07. Dezember 2021 können wir Ihnen nach Prüfung Ihres Anliegens mitteilen, dass es sich bei Ihrem Antrag aus unserer Sicht um keinen Antrag nach § 1 Abs. 2 LIFG handelt bzw. die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 LIFG nicht vorliegen. Nach § 1 Absatz 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. § 3 Nummer 3 LIFG definiert den Begriff „amtliche Informationen“. Hiernach sind „amtliche Informationen“ jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Sie begehren folgende Auskunft bzw. die Beantwortung folgender Frage: „Anzahl der vollzogenen angeordneten zwangsweisen Unterbringung nach Paragraf 30 (2) IfSG im Falle einer Quarantäne wegen dem Virus SARS-CoV 2“ Da Ihre Anfrage auf die Beantwortung einer von Ihnen gestellten Frage abzielt, mithin nicht „nur“ der Zugang zu amtlichen Informationen begehrt wird, handelt es sich aus unserer Sicht insoweit bereits um keinen Antrag nach § 1 Abs. 2 LIFG. Darüber hinaus liegen die von Ihnen angefragten Informationen dem Sozialministerium nicht, jedenfalls nicht vollständig in der gewünschten Form bzw. Tiefe vor. Die Anordnung der zwangsweise Unterbringung nach § 30 Absatz 2 IfSG erfolgt durch das zuständige Amtsgerichts auf Antrag der zuständigen Behörde. Das Verfahren für die Unterbringung ist in den §§ 415ff FamFG geregelt, auf die § 30 Absatz 2 Satz 4 IfSG verweist. Das Sozialministerium ist an dem Verfahren selbst nicht beteiligt; daher liegen hier auch die Anzahl der Anordnungen der zwangsweisen Unterbringungen nach § 30 Absatz 2 IfSG der verschiedenen Amtsgerichte in Baden-Württemberg nicht vor. In diesem Zusammenhang sei noch angemerkt, dass nach § 30 Absatz 7 IfSG die zuständigen Gebietskörperschaften dafür zu sorgen haben, dass die notwendigen Räume und Einrichtungen nach § 30 Absatz 2 IfSG zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen; hilfsweise sind diese von den Ländern zu beschaffen und zu unterhalten. Das Land Baden-Württemberg hat zu diesem Zweck mit dem Universitätsklinikum Heidelberg sowie mit der Robert Bosch – Krankenhaus GmbH je eine Vereinbarung über die Einrichtung und Finanzierung von Plätzen zur zwangsweisen Absonderung von sog. Quarantäneverweigern im Januar 2021 geschlossen. Seither waren – Stand 08.12.2021 – im Robert Bosch Krankenhaus 21 Personen nach § 30 Absatz 2 IfSG zwangsweise untergebracht sowie im Universitätsklinikum Heidelberg 7 Personen. Mit freundlichen Grüßen