BMVg
R I 1 - Az 39-22-17/-1581
Betreff: Informationsfreiheitsgesetz
Bezug: Ihr Antrag vom 19. April 2021
Sehr Antragsteller/in
ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 19. April
2021 (Bezug).
Darin baten Sie um Beantwortung folgender Fragen:
Wie viele zivile Mitarbeiter gibt es in Ihrem Geschäftsbereich und wie
viele davon sind in Zeiten von Covid-19 mit einem mobilen Arbeitsplatz
ausgestattet (aufgeteilt nach Ministerium, Oberbehörden und
Ortsdienststellen)?
Wie lange beträgt die Wartezeit zwischen Genehmigung eines Homeoffice
Arbeitsplatzes und dem Erhalt der Ausstattung (Notebook)?
Wie wird ein Covid-19 conformes Arbeiten sichergestellt, wenn kein mobiler
Arbeitsplatz bereit gestellt werden kann?
Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (GB BMVg) sind
74.873 zivile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, davon sind
26.174 Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter sowie 48.699
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Dem ortsunabhängigen Arbeiten kommt im GB BMVg eine wesentliche Bedeutung
im Kampf gegen die Covid-19 Pandemie zu. Dabei wird zwischen Telearbeit
und mobilem Arbeiten unterschieden. Mobiles Arbeiten ist nicht an den
Büroarbeitsplatz oder einen fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im
häuslichen Umfeld gebunden, sodass die Beschäftigten kurzfristig in
Absprache mit der jeweiligen Dienststellenleitung von anderen geeigneten
Orten aus ihre Aufgaben bearbeiten. Die Telearbeit ist hingegen dauerhaft
für die regelmäßige Bearbeitung von Aufgaben am häuslichen Arbeitsplatz
vorgesehen. Diese beiden Formen des ortsunabhängigen Arbeitens sind
grundsätzlich auch für die Pandemiebekämpfung geeignet. Im Sommer 2020
wurde das „Sonderprogramm Resilienz der Bundeswehr durch Digitalisierung“
aufgesetzt. Durch diese, im Rahmen des Konjunkturpakets der
Bundesregierung zur Bewältigung der Lage COVID-19 veranlassten Maßnahmen,
wurde die Zahl der mobilen IT-Arbeitsplätze im gesamten Bereich der
Bundeswehr (militärisch und zivil) auf derzeit über 80.000 ausgebaut. Ein
weiterer Aufwuchs erfolgt kontinuierlich in 2021. Darüber hinaus sind
aktuell rund 12.000 Telearbeitsplätze in Nutzung, deren Anzahl monatlich
um 250 Plätze ausgebaut wird. Durch die parallele Ertüchtigung der
Netzinfrastruktur können aktuell bis zu 50.000 Nutzer zeitgleich mobil auf
ihre IT-Umgebung zugreifen. Eine Erhebung über die tatsächliche Nutzung
von ortsunabhängigem Arbeiten insgesamt (Telearbeit und mobiles Arbeiten)
im Rahmen dieser technischen Möglichkeiten erfolgt jedoch nicht.
Generelle Aussagen zu einer Wartezeit bis zum Erhalt einer IT-Ausstattung
in Form eines Notebooks für den einzelnen Beschäftigten im GB BMVg können
nicht getroffen werden. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die
Bereitstellung und der Betrieb sämtlicher IT abhängig von entsprechenden
Haushaltsmitteln ist. Im Rahmen von Sofortmaßnahmen bzw. durch vorgezogene
Maßnahmen im Rahmen des Konjunktur-, Krisenbewältigungs- und Zukunftspaket
der Bundesregierung können aber neben bereits geplanten Haushaltsmitteln
zur Beschaffung mobiler IT zusätzliche Haushaltsmittel bereitgestellt
werden. Die technische Realisierung ist zudem abhängig von der
persönlichen IT-Ausstattung am Arbeitsplatz der Beschäftigten. Bei mobilem
Arbeiten können Beschäftigte, die bereits mit einem Notebook ausgestattet
sind, unmittelbar nach Absprache mit den Dienstvorgesetzten von einem
anderen geeigneten Ort arbeiten. Steht noch kein Notebook zur Verfügung,
besteht zudem die Möglichkeit, für einen befristeten Zeitraum auf einen
allgemeinen Pool von mobiler IT-Ausstattung zurückzugreifen. Möchten
Beschäftigte Telearbeit ausüben, so ist grundsätzlich eine technische
Realisierungsdauer von zwei Monaten vorgesehen. Mit der Covid-19-Pandemie
erhöhte sich das Antragsaufkommen exponentiell, so dass derzeit diese
Frist nicht immer eingehalten werden kann.
Im GB BMVg gilt es immer zu berücksichtigen, dass die Aufgabenfelder in
den einzelnen Dienststellen heterogen und nicht ausschließlich durch
Bürotätigkeiten geprägt sind. Daher ist es immer auch Führungsaufgabe der
jeweiligen Vorgesetzten vor Ort, entsprechende Lösungen für den eigenen
Zuständigkeitsbereich zu finden und umzusetzen.
Aus diesem Grund regeln die jeweiligen Vorgesetzten in den Dienststellen,
in denen noch kein mobiler Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden
kann, dieses selbständig für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich. In
diesen Dienststellen wird – in Abstimmung mit den zuständigen Stellen des
Gesundheits- und Arbeitsschutzes - durch angepasste ortspezifische
Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit aufrechterhalten.
Ziel ist es, durch die jeweils zuständigen Vorgesetzten im Sinne des
Führens mit Auftrag, Maßnahmen zu ergreifen, welche die
Durchhaltefähigkeit erhöhen und gleichzeitig gesundheitliche Risiken für
die Mitarbeitenden minimieren. Dieses erfolgt zum Beispiel durch
Bereitschaftsregelungen oder durch Wechselschichtmodelle, um eine
Mehrfachbelegung von Büros und eine hohe Präsenz zu vermeiden.
Gleichzeitig wird den Beschäftigten bei Präsenz das Angebot zu zwei
Schnell- oder Selbsttestungen pro Woche unterbreitet.
Daneben sind die Vorgesetzten aller Ebenen angehalten, die Vorgaben des
Infektionsschutzgesetzes sowie die Einhaltung der Abstands- und
Hygieneregeln bei der Organisation des Dienstbetriebes zu gewährleisten;
dies bei weitestgehender Reduzierung der persönlichen Kontakte. Es bleibt
gerade unter den aktuellen Bedingungen eine der wichtigsten
Führungsaufgaben, den Arbeitsschutz für alle Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter zu gewährleisten.
Ich hoffe, dass die vorgenannten Informationen bei der Beantwortung Ihrer
Fragestellungen behilflich sind.
Im Auftrag