Anzahl Homeoffice Arbeitsplätze unter Covid-19

Wie viele zivile Mitarbeiter gibt es in Ihrem Geschäftsbereich und wie viele davon sind in Zeiten von Covid-19 mit einem mobilen Arbeitsplatz ausgestattet (aufgeteilt nach Ministerium, Oberbehörden und Ortsdienststellen)?
Wie lange beträgt die Wartezeit zwischen Genehmigung eines Homeoffice Arbeitsplatzes und dem Erhalt der Ausstattung (Notebook)?
Wie wird ein Covid-19 conformes Arbeiten sichergestellt, wenn kein mobiler Arbeitsplatz bereit gestellt werden kann?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    19. April 2021
  • Frist
    21. Mai 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viele zivile Mitarbeit…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl Homeoffice Arbeitsplätze unter Covid-19 [#218758]
Datum
19. April 2021 17:03
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele zivile Mitarbeiter gibt es in Ihrem Geschäftsbereich und wie viele davon sind in Zeiten von Covid-19 mit einem mobilen Arbeitsplatz ausgestattet (aufgeteilt nach Ministerium, Oberbehörden und Ortsdienststellen)? Wie lange beträgt die Wartezeit zwischen Genehmigung eines Homeoffice Arbeitsplatzes und dem Erhalt der Ausstattung (Notebook)? Wie wird ein Covid-19 conformes Arbeiten sichergestellt, wenn kein mobiler Arbeitsplatz bereit gestellt werden kann?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 218758 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218758/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 Betreff: Ihr Schreiben vom 19. April 2021 Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Ein…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
WG: Anzahl Homeoffice Arbeitsplätze unter Covid-19 [#218758]
Datum
23. April 2021 11:50
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 Betreff: Ihr Schreiben vom 19. April 2021 Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Schreibens vom 19. April 2021. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1581 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom …
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
WG: Anzahl Homeoffice Arbeitsplätze unter Covid-19 [#218758]
Datum
14. Mai 2021 11:10
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1581 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 19. April 2021 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 19. April 2021 (Bezug), um Sie über den Bearbeitungsstand zu unterrichten. Dazu kann ich Ihnen mitteilen, dass die Bearbeitung gegenwärtig noch andauert. Mit Blick auf die voraussichtlich nicht mögliche Einhaltung der in § 7 Abs. 5 S. 2 IFG benannten Monatsfrist bitte ich Sie um Entschuldigung. Ursächlich hierfür ist einerseits der Umstand, dass auch innerhalb des Bundesministeriums der Verteidigung - bedingt durch die besonderen Erfordernisse im Zusammenhang mit der Corona-Krise - zahlreiche Personen nicht in der im "Normalbetrieb" gewohnten Art und Weise für die Aufgabenerledigung zur Verfügung stehen, so dass Verzögerungen der Bearbeitungsgänge leider nicht komplett vermieden werden können. Zudem sorgen bestehende Personalvakanzen und Personalwechsel für weitere Verzögerungen, so dass über Ihren Antrag leider noch nicht entschieden werden konnte. Aktuell steht die Prüfung der zuständigen Fachabteilungen teilweise noch aus. Sobald diese vorliegt, werde ich schnellstmöglich auf Ihr Anliegen zurückkommen und bitte Sie bis dahin freundlich noch um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anzahl Homeoffice Arbeitsplätze unter Covid-19“…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Anzahl Homeoffice Arbeitsplätze unter Covid-19 [#218758]
Datum
31. Mai 2021 15:27
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anzahl Homeoffice Arbeitsplätze unter Covid-19“ vom 19.04.2021 (#218758) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 11 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 218758 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218758/
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1581 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Ant…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
WG: IFG / Anzahl Homeoffice Arbeitsplätze unter Covid-19 [#218758]
Datum
31. Mai 2021 16:24
Status
Anfrage abgeschlossen
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1581 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 19. April 2021 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre heutige E-Mail. Mit Blick auf die Überschreitung der in § 7 Abs. 5 S. 2 IFG benannten Monatsfrist bitte ich Sie um Entschuldigung. Aktuell dauert die Prüfung Ihres Anliegens noch an, da noch interne Abstimmungen erforderlich sind. Ich bitte Sie daher noch um etwas Geduld und bedanke mich für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1581 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz Bezug: Ihr Antrag vom 19. April 2021 Sehr A…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Anzahl Homeoffice Arbeitsplätze unter Covid-19 [#218758]
Datum
3. Juni 2021 09:45
Status
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1581 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz Bezug: Ihr Antrag vom 19. April 2021 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 19. April 2021 (Bezug). Darin baten Sie um Beantwortung folgender Fragen: Wie viele zivile Mitarbeiter gibt es in Ihrem Geschäftsbereich und wie viele davon sind in Zeiten von Covid-19 mit einem mobilen Arbeitsplatz ausgestattet (aufgeteilt nach Ministerium, Oberbehörden und Ortsdienststellen)? Wie lange beträgt die Wartezeit zwischen Genehmigung eines Homeoffice Arbeitsplatzes und dem Erhalt der Ausstattung (Notebook)? Wie wird ein Covid-19 conformes Arbeiten sichergestellt, wenn kein mobiler Arbeitsplatz bereit gestellt werden kann? Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (GB BMVg) sind 74.873 zivile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, davon sind 26.174 Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter sowie 48.699 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dem ortsunabhängigen Arbeiten kommt im GB BMVg eine wesentliche Bedeutung im Kampf gegen die Covid-19 Pandemie zu. Dabei wird zwischen Telearbeit und mobilem Arbeiten unterschieden. Mobiles Arbeiten ist nicht an den Büroarbeitsplatz oder einen fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im häuslichen Umfeld gebunden, sodass die Beschäftigten kurzfristig in Absprache mit der jeweiligen Dienststellenleitung von anderen geeigneten Orten aus ihre Aufgaben bearbeiten. Die Telearbeit ist hingegen dauerhaft für die regelmäßige Bearbeitung von Aufgaben am häuslichen Arbeitsplatz vorgesehen. Diese beiden Formen des ortsunabhängigen Arbeitens sind grundsätzlich auch für die Pandemiebekämpfung geeignet. Im Sommer 2020 wurde das „Sonderprogramm Resilienz der Bundeswehr durch Digitalisierung“ aufgesetzt. Durch diese, im Rahmen des Konjunkturpakets der Bundesregierung zur Bewältigung der Lage COVID-19 veranlassten Maßnahmen, wurde die Zahl der mobilen IT-Arbeitsplätze im gesamten Bereich der Bundeswehr (militärisch und zivil) auf derzeit über 80.000 ausgebaut. Ein weiterer Aufwuchs erfolgt kontinuierlich in 2021. Darüber hinaus sind aktuell rund 12.000 Telearbeitsplätze in Nutzung, deren Anzahl monatlich um 250 Plätze ausgebaut wird. Durch die parallele Ertüchtigung der Netzinfrastruktur können aktuell bis zu 50.000 Nutzer zeitgleich mobil auf ihre IT-Umgebung zugreifen. Eine Erhebung über die tatsächliche Nutzung von ortsunabhängigem Arbeiten insgesamt (Telearbeit und mobiles Arbeiten) im Rahmen dieser technischen Möglichkeiten erfolgt jedoch nicht. Generelle Aussagen zu einer Wartezeit bis zum Erhalt einer IT-Ausstattung in Form eines Notebooks für den einzelnen Beschäftigten im GB BMVg können nicht getroffen werden. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Bereitstellung und der Betrieb sämtlicher IT abhängig von entsprechenden Haushaltsmitteln ist. Im Rahmen von Sofortmaßnahmen bzw. durch vorgezogene Maßnahmen im Rahmen des Konjunktur-, Krisenbewältigungs- und Zukunftspaket der Bundesregierung können aber neben bereits geplanten Haushaltsmitteln zur Beschaffung mobiler IT zusätzliche Haushaltsmittel bereitgestellt werden. Die technische Realisierung ist zudem abhängig von der persönlichen IT-Ausstattung am Arbeitsplatz der Beschäftigten. Bei mobilem Arbeiten können Beschäftigte, die bereits mit einem Notebook ausgestattet sind, unmittelbar nach Absprache mit den Dienstvorgesetzten von einem anderen geeigneten Ort arbeiten. Steht noch kein Notebook zur Verfügung, besteht zudem die Möglichkeit, für einen befristeten Zeitraum auf einen allgemeinen Pool von mobiler IT-Ausstattung zurückzugreifen. Möchten Beschäftigte Telearbeit ausüben, so ist grundsätzlich eine technische Realisierungsdauer von zwei Monaten vorgesehen. Mit der Covid-19-Pandemie erhöhte sich das Antragsaufkommen exponentiell, so dass derzeit diese Frist nicht immer eingehalten werden kann. Im GB BMVg gilt es immer zu berücksichtigen, dass die Aufgabenfelder in den einzelnen Dienststellen heterogen und nicht ausschließlich durch Bürotätigkeiten geprägt sind. Daher ist es immer auch Führungsaufgabe der jeweiligen Vorgesetzten vor Ort, entsprechende Lösungen für den eigenen Zuständigkeitsbereich zu finden und umzusetzen. Aus diesem Grund regeln die jeweiligen Vorgesetzten in den Dienststellen, in denen noch kein mobiler Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann, dieses selbständig für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich. In diesen Dienststellen wird – in Abstimmung mit den zuständigen Stellen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes - durch angepasste ortspezifische Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit aufrechterhalten. Ziel ist es, durch die jeweils zuständigen Vorgesetzten im Sinne des Führens mit Auftrag, Maßnahmen zu ergreifen, welche die Durchhaltefähigkeit erhöhen und gleichzeitig gesundheitliche Risiken für die Mitarbeitenden minimieren. Dieses erfolgt zum Beispiel durch Bereitschaftsregelungen oder durch Wechselschichtmodelle, um eine Mehrfachbelegung von Büros und eine hohe Präsenz zu vermeiden. Gleichzeitig wird den Beschäftigten bei Präsenz das Angebot zu zwei Schnell- oder Selbsttestungen pro Woche unterbreitet. Daneben sind die Vorgesetzten aller Ebenen angehalten, die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes sowie die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln bei der Organisation des Dienstbetriebes zu gewährleisten; dies bei weitestgehender Reduzierung der persönlichen Kontakte. Es bleibt gerade unter den aktuellen Bedingungen eine der wichtigsten Führungsaufgaben, den Arbeitsschutz für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten. Ich hoffe, dass die vorgenannten Informationen bei der Beantwortung Ihrer Fragestellungen behilflich sind. Im Auftrag