Anzahl Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (SARS-CoV-2 Schutzimpfungen) - Dortmund

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

Nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist, wie Ihnen bekannt, der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich meldepflichtig.

Die Meldung erfolgt vom Arzt an das Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter sind nach § 11 Abs. 4 IfSG verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzes in pseudonymisierter Form (personenbezogene Angaben sind unkenntlich zu machen) zu melden.

Ich würde Sie bitten, mir die Anzahl der Ihnen seit Beginn der Impfkampagne insgesamt vorliegenden / weiter übermittelten Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung bei den SARS-CoV-2 Schutzimpfungen mitzuteilen und diese, falls möglich, nach Herkunft aufzuschlüsseln.

Eine Aufschlüsselung nach Hausärzten / Krankenhäusern / Impfzentrum / Heilpraktiker & Sonstige in Form von

X Meldungen Hausärzte
X Meldungen Krankenhäuser
X Meldungen Impfzentren
X Meldungen Heilpraktiker & Sonstige

wäre für mich vollkommen ausreichend, wenn dies aus den Meldungen hervorgeht und Ihnen keine unnötigen Umstände macht. Die Nennung von Ärzten oder spezifischen Krankenhäusern ist explizit nicht notwendig, um den Datenschutz zu gewährleisten und damit auch kein Drittbeteiligungsverfahren notwendig.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).

Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    20. Dezember 2021
  • Frist
    22. Januar 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, Nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzg…
An Gesundheitsamt Dortmund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (SARS-CoV-2 Schutzimpfungen) - Dortmund [#235929]
Datum
20. Dezember 2021 09:30
An
Gesundheitsamt Dortmund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, Nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist, wie Ihnen bekannt, der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt an das Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter sind nach § 11 Abs. 4 IfSG verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzes in pseudonymisierter Form (personenbezogene Angaben sind unkenntlich zu machen) zu melden. Ich würde Sie bitten, mir die Anzahl der Ihnen seit Beginn der Impfkampagne insgesamt vorliegenden / weiter übermittelten Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung bei den SARS-CoV-2 Schutzimpfungen mitzuteilen und diese, falls möglich, nach Herkunft aufzuschlüsseln. Eine Aufschlüsselung nach Hausärzten / Krankenhäusern / Impfzentrum / Heilpraktiker & Sonstige in Form von X Meldungen Hausärzte X Meldungen Krankenhäuser X Meldungen Impfzentren X Meldungen Heilpraktiker & Sonstige wäre für mich vollkommen ausreichend, wenn dies aus den Meldungen hervorgeht und Ihnen keine unnötigen Umstände macht. Die Nennung von Ärzten oder spezifischen Krankenhäusern ist explizit nicht notwendig, um den Datenschutz zu gewährleisten und damit auch kein Drittbeteiligungsverfahren notwendig. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235929 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235929/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Gesundheitsamt Dortmund
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 20.12.2021 Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Gesundheit…
Von
Gesundheitsamt Dortmund
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 20.12.2021
Datum
21. Dezember 2021 07:00
Status
Warte auf Antwort
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Gesundheitsamt Guten Tag Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang am 20.12.2021 wir hiermit bestätigen. Das Gesundheitsamt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/ind… einsehbar) erhoben. Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Die von Ihnen genannten Gebührenermäßigungstatbestände werden geprüft. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Bis dahin bitten wir Sie um Geduld und vielen Dank für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
Gesundheitsamt Dortmund
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 20.12.2021. Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Gesundheits…
Von
Gesundheitsamt Dortmund
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 20.12.2021.
Datum
10. Januar 2022 11:56
Status
Warte auf Antwort
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Gesundheitsamt Guten Tag Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 20.12.2021. Leider kann ich Ihrem Auskunftsbegehren nicht nachkommen, da die von Ihnen angeforderten Informationen uns in der Form nicht vorliegen. Eingehende Meldungen werden vom Gesundheitsamt Dortmund in pseudonymisierter Form der zuständigen Landesbehörde und dem Paul-Ehrlich-Institut weitergeleitet. Die Meldungen nach § 6, Abs. 1 Nr 3 IfSG werden im Gesundheitsamt jedoch nicht dokumentiert. Eine zahlenmäßige Auswertung ist dem Gesundheitsamt Dortmund daher nicht möglich. Ihre Anfrage richten Sie daher bitte direkt an das Paul-Ehrlich-Institut. Das Informationsfreiheitsgesetz normiert keine Informationsbeschaffungspflicht zu Lasten der Behörde, so dass wir nicht verpflichtet sind, die von Ihnen gewünschten Informationen zu beschaffen. Rechtsbehelfsbelehrung: Soweit in diesem Bescheid der beantragte Informationszugang abgelehnt wird, kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, erhoben werden. Wird die Klage schriftlich erhoben, sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde deren/dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de." http://www.justiz.de/ Auf Ihr Recht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nach §§ 5 Abs. 2, Satz 4, 13 Abs. 2 IFG NRW als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen, weise ich hin. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anzahl Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (SARS-CoV-2 Schutzimpfungen) - Dortmund“ [#235929]
Datum
10. Januar 2022 14:35
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: [geschwärzt] Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Stadt Dortmund diese unzulässig mit der Begründung ablehnt, die angeforderten Informationen lägen nicht vor und können nicht beschafft werden bzw. es besteht keine Informationsbeschaffungspflicht, dies aber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht den Tatsachen entspricht und die Informationen auch nicht beschafft werden müssen. Sowohl die Gesundheitsämter [geschwärzt], [geschwärzt] und [geschwärzt] waren in der Lage, die Informationen in kürzester Zeit und kostenfrei im Sinne einer einfachen Anfrage zu beantworten und haben meine IFG Anträge positiv beschieden. Siehe auch [geschwärzt] - [geschwärzt] [geschwärzt] - [geschwärzt] [geschwärzt] - [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] Des Weiteren behauptet die Stadt Dortmund "Die Meldungen nach § 6, Abs. 1 Nr 3 IfSG werden im Gesundheitsamt jedoch nicht dokumentiert." Allerdings besteht für die Gesundheitsämter im Zuge der Meldepflicht auch eine Dokumentationspflicht und die üblichen Aufbewahrungspflichten für amtliche Informationen, es ist also davon auszugehen, dass entsprechende Informationen veraktet wurden. Alleine schon aus dem Grund, da bei einem Entschädigungsverfahren nach dem IfSG beim Verdacht auf eine schwere unerwünschte Nebenwirkung durch einen Impfstoff und einer damit verbunden gesundheitlichen Schädigung, durch die Landesbehörde entsprechende Daten von der Landesbehörde bei den Gesundheitsämtern als Meldestelen für diese Verdachtsmeldungen angefordert werden. Diese Verfahren können sich oft über Jahre ziehen. O-Ton BVerfG: "Zumal bei Rechtsvorgängen, die sich [ ] meist über längere Zeit erstrecken, ist die den Behörden nach dem Grundgesetz obliegende Vollziehung der Gesetze nicht ohne eine Dokumentation der einzelnen Verwaltungsvorgänge denkbar, die das bisherige sachbezogene Geschehen sowie mögliche Erkenntnisquellen für das zukünftig in Frage kommende behördliche Handeln enthält. Erst derartige schriftliche Akten gestatten der vollziehenden Gewalt eine fortlaufende Kenntnis aller für sie maßgeblichen Umstände ohne Rücksicht darauf, ob aus innerorganisatorischen Gründen oder wegen der Zuständigkeitsbegründung einer anderen Behörde ein neuer Bediensteter, der kein eigenes Wissen über die Vorgeschichte besitzt, mit der Bearbeitung der Sache betraut wird. Die Aktenführung liegt, worauf die Verwaltungsgerichte zutreffend hingewiesen haben, damit zugleich im wohlverstandenen Interesse des betroffenen Einzelnen, der nur auf der Grundlage möglichst vollständiger Erfassung aller rechtlich erheblichen Tatsachen seinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf angemessene Behandlung seiner Angelegenheit durch die zuständigen Behörden – und gegebenenfalls durch die Gerichte – mit Erfolg geltend machen kann” (Beschluss vom 06. Juni 1983 – 2 BvR 244/83, 2 BvR 310/83 –). Die Ablehnung meines Antrags ist daher meiner Meinung nach insofern schon unzulässig, als alleine aus der Kausalkette ersichtlich ist, dass, sollte es Verdachtsfälle in Dortmund gegeben haben, diese dem Gesundheitsamt der Meldeverpflichtung der behandelnden Ärzte entsprechend vorliegen, und daher auch als amtliche Informationen dokumentiert und ans PEI weitergeleitet wurden. Vorausgesetzt man unterstellt dem Gesundheitsamt Dortmund, dass es seinen gesetzlichen Verpflichtungen nach dem IfSG nachgekommen ist. Die amtlichen Informationen müssen also vorliegen und nicht erst beschafft werden. Die Antwort, dass es keine Verdachtsfälle in Dortmund gab, wäre für mich legitim, weil sie auf Durchsicht der amtlichen Informationen beruht, die Antwort, dass es keine amtlichen Informationen zur Anzahl der Verdachtsfälle gibt, nicht. Aus den Daten beim PEI ergibt sich darüber hinaus zwecks pseudonymisierter Form z. B. nicht die ersuchten Informationen des Antragstellers. Da diese amtlichen Informationen in nicht pseudonymisierter Form nur bei den Gesundheitsämtern direkt vorliegen, sind die Gesundheitsämter auch der Ansprechpartner für die bei Ihnen vorhandenen amtlichen Informationen, nicht das Paul-Ehrlich-Institut. Ich würde Sie bitten vermittelnd in der Sache tätig zu werden, da ich denke, dass ich der Stadt Dortmund und mir eine gerichtliche Bewertung vor dem VG ersparen könnte, wenn die Stadt Dortmund von ihrem Ablehnungsbescheid abrückt und die Informationen erteilt, die dem Gesundheitsamt Dortmund so wie allen anderen Gesundheitsämtern in NRW, die bis jetzt meine Anträge beschieden und zügig beantwortet haben vorliegen sollte. Ich weise vorab darauf hin, dass ich zum letzten Tag der Widerspruchsfrist fristgerecht und qualifiziert Widerspruch einlegen werde und darum bitten werde mit der Bescheidung des Widerspruchs auf eine Einschätzung der LDI, als sachkundige Stelle für die Informationsfreiheit zu warten. Ich würde mich natürlich freuen, wenn die LDI es trotz des bekannten hohen Arbeitsaufkommens schafft, innerhalb der Widerspruchsfrist einen Vermittlungsversuch zu unternehmen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anhänge: - 235929.pdf Anfragenr: 235929 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 20.12.2021 Aktenzeic…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Vermittlung bei der Anfrage „Anzahl Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (SARS-CoV-2 Schutzimpfungen) - Dortmund“ [#235929]
Datum
31. Januar 2022 13:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 20.12.2021 Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-256/22 ________________________________ Sehr [geschwärzt], zu Ihrer Kenntnisnahme leite ich Ihnen das Antwortschreiben der Stadt Dortmund weiter. Ich bedaure, Ihnen nicht weitergeholfen haben zu können. Da ausweislich der Antwort die Meldungen nicht dokumentiert werden, liegt die beantragte Information nicht vor und kann Ihnen daher nicht zur Verfügung gestellt werden. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) <[geschwärzt]> [geschwärzt]; [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], ich beziehe mich auf Ihre Anfrage vom 18.01.2022. Die eingegangen Meldungen der Ärzte und Krankenhäuser nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG werden geprüft und auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 IfSG in erforderlicher Form unverzüglich weitergeleitet an die zuständige Landesbehörde. Diese Meldungen werden aber nicht dokumentiert. Mangels Dokumentation ist keine Information vorhanden, die [geschwärzt] beauskunftet werden könnte. Für eventuelle Rückfragen bin ich unter der unten genannten Telefonnummer zu erreichen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] Gesundheitsamt [geschwärzt] [geschwärzt] 44137 Dortmund [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]>