Anzahl Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (SARS-CoV-2 Schutzimpfungen) - Duisburg

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

Nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist, wie Ihnen bekannt, der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich meldepflichtig.

Die Meldung erfolgt vom Arzt an das Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter sind nach § 11 Abs. 4 IfSG verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzes in pseudonymisierter Form (personenbezogene Angaben sind unkenntlich zu machen) zu melden.

Ich würde Sie bitten, mir die Anzahl der Ihnen seit Beginn der Impfkampagne insgesamt vorliegenden / weiter übermittelten Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung bei den SARS-CoV-2 Schutzimpfungen mitzuteilen und diese, falls möglich, nach Herkunft aufzuschlüsseln.

Eine Aufschlüsselung nach Hausärzten / Krankenhäusern / Impfzentrum / Heilpraktiker & Sonstige in Form von

X Meldungen Hausärzte
X Meldungen Krankenhäuser
X Meldungen Impfzentren
X Meldungen Heilpraktiker & Sonstige

wäre für mich vollkommen ausreichend, wenn dies aus den Meldungen hervorgeht und Ihnen keine unnötigen Umstände macht. Die Nennung von Ärzten oder spezifischen Krankenhäusern ist explizit nicht notwendig, um den Datenschutz zu gewährleisten und damit auch kein Drittbeteiligungsverfahren notwendig.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).

Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Dezember 2021
  • Frist
    22. Januar 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, Nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzg…
An Gesundheitsamt Duisburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (SARS-CoV-2 Schutzimpfungen) - Duisburg [#235930]
Datum
20. Dezember 2021 09:31
An
Gesundheitsamt Duisburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, Nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist, wie Ihnen bekannt, der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt an das Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter sind nach § 11 Abs. 4 IfSG verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzes in pseudonymisierter Form (personenbezogene Angaben sind unkenntlich zu machen) zu melden. Ich würde Sie bitten, mir die Anzahl der Ihnen seit Beginn der Impfkampagne insgesamt vorliegenden / weiter übermittelten Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung bei den SARS-CoV-2 Schutzimpfungen mitzuteilen und diese, falls möglich, nach Herkunft aufzuschlüsseln. Eine Aufschlüsselung nach Hausärzten / Krankenhäusern / Impfzentrum / Heilpraktiker & Sonstige in Form von X Meldungen Hausärzte X Meldungen Krankenhäuser X Meldungen Impfzentren X Meldungen Heilpraktiker & Sonstige wäre für mich vollkommen ausreichend, wenn dies aus den Meldungen hervorgeht und Ihnen keine unnötigen Umstände macht. Die Nennung von Ärzten oder spezifischen Krankenhäusern ist explizit nicht notwendig, um den Datenschutz zu gewährleisten und damit auch kein Drittbeteiligungsverfahren notwendig. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235930 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235930/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Gesundheitsamt Duisburg
Sehr Antragsteller/in ich bedauere Ihnen mitteilen zu müssen, dass wir keine umfassende Dokumentation vor Ort vor…
Von
Gesundheitsamt Duisburg
Betreff
WG: Anzahl Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (SARS-CoV-2 Schutzimpfungen) - Duisburg [#235930]
Datum
20. Dezember 2021 15:16
Status
Warte auf Antwort
Logo__duisburgimpft_Signatur_v3.jpg
34,4 KB


Sehr Antragsteller/in ich bedauere Ihnen mitteilen zu müssen, dass wir keine umfassende Dokumentation vor Ort vornehmen konnten. Die von Ihnen angefragten Daten müssten also über die zentrale Stelle, das PEI, abgefragt werden. Ich bedauere Ihnen keine anderweitige Mitteilung machen zu können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], erst einmal herzlichen Dank für die schnelle Rückmeldung. Ich wollte nur nachhaken, weil ich …
An Gesundheitsamt Duisburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Anzahl Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (SARS-CoV-2 Schutzimpfungen) - Duisburg [#235930]
Datum
20. Dezember 2021 17:40
An
Gesundheitsamt Duisburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], erst einmal herzlichen Dank für die schnelle Rückmeldung. Ich wollte nur nachhaken, weil ich glaube, dass hier ein Missverständnis entstanden ist. Es geht sich nicht um die Gesamtzahlen von Verdachtsfallmeldungen im gesamten Bundesgebiet, die im Sicherheitsbericht des PEI veröffentlicht werden, sondern die spezifischen übermittelten Zahlen aus der Stadt Duisburg, die das Gesundheitsamt Duisburg an das PEI übermittelt hat, wenn es Verdachtsmeldungen in ihrem Wirkungsbereich gegeben hat und die Frage woher diese stammen. Da ist das Gesundheitsamt der Stadt Duisburg der bessere Ansprechpartner, denn bei Ihnen liegen ja schließlich alle Dokumente, die an das PEI übermittelt wurden, falls Übermittlungen stattgefunden haben im Original vor. Der Hinweis auf das PEI ist gut gemeint und ich bin Ihnen auch dankbar dafür, aber das PEI hat mit meiner Anfrage erst mal nichts zu tun, denn mich interessieren ja die amtlichen Informationen aus Duisburg. Ich weiß nicht wie gut Sie sich mit dem IFG auskennen, aber wenn sie erlauben erkläre ich Ihnen kurz das wichtigste: Zweck des IFG ist es, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen. Das ist wichtig für uns alle, denn Sie wissen am besten. Nur aufgrund von guten und vor allem validen Informationen kann man auch gute Entscheidungen treffen und sich vernünftig informieren. Es gibt ein paar Ausnahmegründe, wo das Recht auf Informationszugang nicht besteht, z. B. beim Schutz öffentlicher Belange bei der Landesverteidigung oder dem Schutz personenbezogener Daten, aber die hier angefragten Daten gehören nicht dazu. Weil mir Datenschutz am Herzen liegt, habe ich ja vorsorglich auch einen Vorschlag gemacht, die Daten in einer Weise zu übermitteln, die dem öffentlichen Interesse gerecht wird, aber trotzdem alle Rechte der Beteiligten schützt. „Amtliche Information“ ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, also beispielsweise Schriftstücke in herkömmlichen Akten, elektronisch gespeicherte Informationen, Zeichnungen, Grafiken, Pläne, Ton- und Videoaufzeichnungen. Da sie nach § 11 Abs. 4 IfSG als Gesundheitsbehörde vom Gesetzgeber verpflichtet sind, etwaige Meldungen an die zuständige Landesbehörde und die zuständige Bundesoberbehörde zu übermitteln, handelt es sich bei diesen Verdachtsmeldungen an das PEI um amtliche Informationen, die mit Sicherheit irgendwo in ihrer Behörde als Akte geführt werden. Wenn Sie sagen, dass sie keine umfassende Dokumentation vor Ort vornehmen konnten, heißt das dann, dass es keine Meldungen bzgl. der Verdachtsfälle einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung an das Paul-Ehrlich-Institut durch das Gesundheitsamt Duisburg gegeben hat? Dann können Sie mir das auch so mitteilen und ich kann die Anfrage mit dem Ergebnis abschließen, dass es in der Stadt Duisburg während der gesamten Impfkampagne keine Verdachtsfälle einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die verabreichten SARS-CoV-2 Schutzimpfungen gegeben hat. Was für mich persönlich hocherfreulich wäre das alle ihrer Impflinge die Impfungen hervorragend vertragen haben. Wenn Sie mir damit aber sagen wollen, dass ihre Behörde das nicht ordentlich dokumentiert hat, dann haben wir alle ein Problem und dann interessiert mich primär wieso. Weil mit der Meldung an das PEI geht ja eine Prüfung der Meldung durch eine Kommission beim PEI einher, die es betroffenen erlaubt eine adäquate medizinische Versorgung zu bekommen und Entschädigungsansprüche, wenn Sie z. B. aus med. Gründen einen Impfstoff nicht vertragen sollten und ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang mit der Impfung wahrscheinlich ist. Wenn das Gesundheitsamt Duisburg seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, wovon ich ausgehe, dürfte es wohl kaum umfassende Recherchen benötigen mitzuteilen wie viele Verdachtsmeldungen an das PEI sie im Zuge der SARS-CoV-2 Schutzimpfungen übermittelt haben und sollten Übermittlungen stattgefunden haben, ist es angemessen die Herkunft der Verdachtsmeldungen zu dokumentieren, da ja der meldende Arzt sowieso mit übermittelt werden muss und auch im Interesse des Gesundheitsamts Duisburg und der Bürger der Stadt. Die amtlichen Informationen zur Herkunft liegen also auch vor, wenn Übermittlungen stattgefunden haben. Ein Denkanstoß von meiner Seite. Nur durch die Erhebung dieser Daten (wer gemeldet hat) ließen sich eventuelle Meldedefizite ableiten und in der Kommunikation durch das Gesundheitsamt und die Stadt Duisburg nachsteuern. Nehmen wir rein hypothetisch an, dass bei 800.000 verabreichten Impfdosen in der Stadt Duisburg ungefähr 120 (0,15 p. 1000 [geschwärzt] laut PEI) schwerwiegende Verdachtsfälle in der Stadt Duisburg statistisch erwartbar wären, aber sie mir sagen, dass es keine einzige Meldung an das PEI zu Verdachtsfällen gab, dann würde das, wenn ich an ihrer Stelle wäre meine Neugier wecken. Die Stadt Duisburg hat laut meinen Recherchen immerhin sehr beachtliche 804.840 Impfdosen verabreicht. Bei einer zu erwartenden durchschnittlichen Zahl von 1,5 Verdachtsfällen pro 1.000 Impfdosen und 0,15 schwerwiegenden Verdachtsfällen pro 1.000 Impfdosen nach aktuellstem Sicherheitsbericht des PEI (https://www.pei.de/SharedDocs/Downloa...) ist es für mich schwer zu glauben, wie Ihnen keinerlei Dokumentation vor Ort über Verdachtsmeldungen aus ihrer Großstadt vorliegen sollten. Vielleicht sollten Sie noch einmal nachschauen, ob Sie nicht doch die von mir angefragten Daten zufällig irgendwo in ihrem Amt finden oder sich überlegen diese zu erheben, wenn das bis jetzt nicht passiert sein sollte. Ich glaube, davon würde die öffentliche Gesundheit und alle Bürger der Stadt Duisburg profitieren. Sollte das Gesundheitsamt Duisburg allerdings bei seiner Darstellung bleiben, dass keinerlei Dokumentation vor Ort existiert, bitte ich um einen formgerechten rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid meines IFG Antrags mit ausführlicher Begründung an die ihnen übersandte postalische Adresse. Vielen Dank für Ihre Zeit und Arbeit auch an alle anderen Mitarbeiter ihrer Behörde. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 235930 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Gesundheitsamt Duisburg
Sehr Antragsteller/in von unserer Seite erfolgten bislang lediglich 5 Meldungen ans PEI, bei denen der Verdacht b…
Von
Gesundheitsamt Duisburg
Betreff
AW: WG: Anzahl Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (SARS-CoV-2 Schutzimpfungen) - Duisburg [#235930]
Datum
21. Dezember 2021 10:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Logo__duisburgimpft_Signatur_v3.jpg
34,4 KB


Sehr Antragsteller/in von unserer Seite erfolgten bislang lediglich 5 Meldungen ans PEI, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich bei den genannten Beschwerden um Impfnebenwirkungen handeln könnte. Ich hoffe, Ihnen in der Angelegenheit gedient zu haben und verbleibe Mit freundlichen Grüßen