Anzahl Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (SARS-CoV-2 Schutzimpfungen)

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

Nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist, wie Ihnen bekannt, der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich meldepflichtig.

Die Meldung erfolgt vom Arzt an das Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter sind nach § 11 Abs. 4 IfSG verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzes in pseudonymisierter Form (personenbezogene Angaben sind unkenntlich zu machen) zu melden.

Ich würde Sie bitten, mir die Anzahl der Ihnen seit Beginn der Impfkampagne insgesamt vorliegenden / weiter übermittelten Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung bei den SARS-CoV-2 Schutzimpfungen mitzuteilen und diese, falls möglich, nach Herkunft aufzuschlüsseln.

Eine Aufschlüsselung nach Hausärzten / Krankenhäusern / Impfzentrum in Form von

X Meldungen Hausärzte
X Meldungen Krankenhäuser
X Meldungen Impfzentren

wäre für mich vollkommen ausreichend, wenn dies aus den Meldungen hervorgeht. Die Nennung von Ärzten oder spezifischen Krankenhäusern ist explizit nicht notwendig, um den Datenschutz zu gewährleisten und damit auch kein Drittbeteiligungsverfahren notwendig.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).

Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. Dezember 2021
  • Frist
    22. Januar 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, Nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutz…
An Gesundheitsamt Mönchengladbach Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (SARS-CoV-2 Schutzimpfungen) [#235870]
Datum
18. Dezember 2021 11:54
An
Gesundheitsamt Mönchengladbach
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, Nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist, wie Ihnen bekannt, der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt an das Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter sind nach § 11 Abs. 4 IfSG verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzes in pseudonymisierter Form (personenbezogene Angaben sind unkenntlich zu machen) zu melden. Ich würde Sie bitten, mir die Anzahl der Ihnen seit Beginn der Impfkampagne insgesamt vorliegenden / weiter übermittelten Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung bei den SARS-CoV-2 Schutzimpfungen mitzuteilen und diese, falls möglich, nach Herkunft aufzuschlüsseln. Eine Aufschlüsselung nach Hausärzten / Krankenhäusern / Impfzentrum in Form von X Meldungen Hausärzte X Meldungen Krankenhäuser X Meldungen Impfzentren wäre für mich vollkommen ausreichend, wenn dies aus den Meldungen hervorgeht. Die Nennung von Ärzten oder spezifischen Krankenhäusern ist explizit nicht notwendig, um den Datenschutz zu gewährleisten und damit auch kein Drittbeteiligungsverfahren notwendig. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235870 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235870/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Gesundheitsamt Mönchengladbach
Sehr Antragsteller/in das Gesundheitsamt erhielt bislang 12 Meldungen, die an das PEI hochgemeldet wurden. Weit…
Von
Gesundheitsamt Mönchengladbach
Betreff
Anzahl Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (SARS-CoV-2 Schutzimpfungen) [#235870]
Datum
14. Januar 2022 10:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in das Gesundheitsamt erhielt bislang 12 Meldungen, die an das PEI hochgemeldet wurden. Weitergehende Auskünfte sind nicht ohne erheblichen Aufwand möglich. Hierfür kämen Gebühren von ca. 100,- Euro zum Ansatz (VerwGebO IFG NRW). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, die übermittelten Informationen nehme ich dankend zur Kenntnis. Bzgl. der Gebühr v…
An Gesundheitsamt Mönchengladbach Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anzahl Meldungen des Verdachts einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (SARS-CoV-2 Schutzimpfungen) [#235870]
Datum
14. Januar 2022 14:06
An
Gesundheitsamt Mönchengladbach
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
bescheid_bonn.pdf
2,2 MB
nachweis.pdf
81,2 KB
Sehr geehrte Damen und Herren, die übermittelten Informationen nehme ich dankend zur Kenntnis. Bzgl. der Gebühr von €100 für weitergehende Informationen verweise ich auf die Antworten der Gesundheitsämter der Städte Duisburg, Bielefeld, Münster und Bonn, die die gewünschten Informationen im Sinne einer einfachen Anfrage mit Arbeitszeit nicht höher als 30min kostenfrei erteilt haben. Da ich den Fachbereich Gesundheit der Stadt Mönchengladbach als effizient und kompetent einschätze, dürfte ihnen zuzumuten sein, dass sie nicht mehr Arbeitsleistung benötigen, die Informationen aus den entsprechenden 12 Übermittlungen abzulesen als ihre Kollegen in anderen Städten. Den Bescheid der Stadt Bonn übersende ich als Nachweis anbei. Sollte der Fachbereich Gesundheit der Stadt Mönchengladbach dennoch auf die Gebühren bestehen, beantrage ich nach VerwGebO IFG NRW § 2 von der Erhebung von Gebühren und Auslagen zur Vermeidung sozialer Härte abzusehen. Ein Nachweis ist ebenfalls zur Einsichtnahme angefügt. Ich weise darauf hin, dass dieser nach Einsichtnahme und Feststellung der Voraussetzung für eine Befreiung selbstständig zu vernichten und nicht zu verakten ist. Sollten Sie nach Prüfung des Aufwands trotzdem der Ansicht sein das es dem Fachbereich Gesundheit nicht möglich ist die Informationen kostenfrei zu erteilen und auch den Antrag zur Vermeidung sozialer Härte ablehnen, übersenden Sie bitte an die ihnen bekannte postalische Adresse einen ausführlichen, formgerechten, rechtsmittelfähigen (Teil)Ablehnungsbescheid, damit ich die Gebühren und die Prüfung des erhobenen Arbeitsaufwands verwaltungsgerichtlich beurteilen lassen kann. Vielen Dank für Ihre Zeit und Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - bescheid_bonn.pdf - nachweis.pdf Anfragenr: 235870 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235870/

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Gesundheitsamt Mönchengladbach
Ihre Mail vom 20.06.2022 In dem gestern geführten Telefonat baten Sie um detaillierte Ausführung der ans PEI gemel…
Von
Gesundheitsamt Mönchengladbach
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Mail vom 20.06.2022
Datum
15. Juli 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
430,3 KB
In dem gestern geführten Telefonat baten Sie um detaillierte Ausführung der ans PEI gemeldeten Verdachtsfälle. Wie bereits von uns beantwortet, handelte es sich um eine Gesamtzahl von 12 Meldungen, die sich folgendermaßen zusammensetzen: - 7 Polizei - 2 Krankenhäuser - 1 Hausarzt - 1 niedergelassener Facharzt - 1 Altenheim. Eine Gebühr unsererseits wird nicht erhoben. Wir hoffen, Ihre Anfrage diesbezüglich hat sich somit erledigt.