Anzahl mobiler Fahrradabstellanlagen für Großveranstaltungen

- Anzahl mobiler Fahrrad-Abstellanlagen der Stadtverwaltung Bonn, die diese leihweise für Großveranstaltungen zur Verfügung stellt oder für eigene Veranstaltungen vorhält.
- eventueller Gebührenkatalog für die Ausleihe

Begründung:

Bei Festen und Veranstaltungen wie dem Museumsmeilenfest (siehe hier: https://nitter.net/radentscheid_bn/status/1665346435095703552#m), Telekom Basketsspielen oder den anstehenden Stadtgartenkonzerten am Alten Zoll liegt der Bedarf an Fahrradabstellplätzen regelmäßig über dem Angebot.

Hier wäre es sinnvoll, wenn die Veranstalter von der Stadt ein entsprechendes Angebot an mobilen Fahrradabstellanlagen zur Verfügung gestellt bekommen. Auf der Website der Stadt habe ich hierzu keine Informationen gefunden.

Entsprechende Mittel in Höhe von 15 Millionen Euro für 2023 zur Förderung des Radverkehrs und zur Anschaffung von mobilen Radabstellanlagen stünden zur Verfügung und wurden bisher nicht ausgeschöpft. Auch für die Lagerung findet sich sicherlich eine Lösung.

Langfristig ist es sicherlich sinnvoll noch mehr feste Fahrradabstellanlagen an allen Event-Standorten zu schaffen und damit die Ziele des Radentscheids und es Klimaplans Rechnung zu tragen. Für gewisse Nachfragespitzen sollte es aber auch dann noch mobile Anlagen geben.

Die Antwort auf die Anfrage, könnte dann an Veranstalter weitergeleitet werden, damit diese zukünftig für mehr Radabstellplätze sorgen können.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Juni 2023
  • Frist
    14. Juli 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - …
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl mobiler Fahrradabstellanlagen für Großveranstaltungen [#280959]
Datum
12. Juni 2023 16:38
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Anzahl mobiler Fahrrad-Abstellanlagen der Stadtverwaltung Bonn, die diese leihweise für Großveranstaltungen zur Verfügung stellt oder für eigene Veranstaltungen vorhält. - eventueller Gebührenkatalog für die Ausleihe Begründung: Bei Festen und Veranstaltungen wie dem Museumsmeilenfest (siehe hier: https://nitter.net/radentscheid_bn/status/1665346435095703552#m), Telekom Basketsspielen oder den anstehenden Stadtgartenkonzerten am Alten Zoll liegt der Bedarf an Fahrradabstellplätzen regelmäßig über dem Angebot. Hier wäre es sinnvoll, wenn die Veranstalter von der Stadt ein entsprechendes Angebot an mobilen Fahrradabstellanlagen zur Verfügung gestellt bekommen. Auf der Website der Stadt habe ich hierzu keine Informationen gefunden. Entsprechende Mittel in Höhe von 15 Millionen Euro für 2023 zur Förderung des Radverkehrs und zur Anschaffung von mobilen Radabstellanlagen stünden zur Verfügung und wurden bisher nicht ausgeschöpft. Auch für die Lagerung findet sich sicherlich eine Lösung. Langfristig ist es sicherlich sinnvoll noch mehr feste Fahrradabstellanlagen an allen Event-Standorten zu schaffen und damit die Ziele des Radentscheids und es Klimaplans Rechnung zu tragen. Für gewisse Nachfragespitzen sollte es aber auch dann noch mobile Anlagen geben. Die Antwort auf die Anfrage, könnte dann an Veranstalter weitergeleitet werden, damit diese zukünftig für mehr Radabstellplätze sorgen können.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280959 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280959/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Bonn
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom gestrigen Tag, die mir zuständigkeitsha…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
AW: Anzahl mobiler Fahrradabstellanlagen für Großveranstaltungen [#280959]
Datum
13. Juni 2023 10:13
Status
Warte auf Antwort
image001.png
5,2 KB
image002.png
6,2 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom gestrigen Tag, die mir zuständigkeitshalber zur Bearbeitung vorliegt und deren Eingang ich Ihnen hiermit bestätige. Es handelt sich um eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), mit der Sie Auskunft begehren über die Anzahl mobiler Fahrrad-Abstellanlagen der Stadtverwaltung Bonn, die diese leihweise für Großveranstaltungen zur Verfügung stellt oder für eigene Veranstaltungen vorhält. Außerdem baten Sie um Übersendung eines Gebührenkatalogs für die Ausleihe, für den Fall, dass ein solcher vorhanden ist. Ich weise Sie darauf hin, dass der Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auf die bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen Informationen beschränkt ist und nicht schrankenlos besteht. Vielmehr sind etwa der Schutz personenbezogener Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter zu berücksichtigen. Diese wären im Fall eines Informationszugangs gem. § 10 IFG NRW zu schwärzen oder abzutrennen oder können zu einer Ablehnung führen. Zunächst werde ich nun Rücksprache mit den einzubeziehenden Fachämtern halten. Nachdem ich von den Fachämtern entsprechende Rückmeldung erhalten habe, werde ich prüfen, ob die Informationen unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe des IFG NRW zugänglich gemacht werden können. Im Anschluss daran erhalten Sie vom Amt für Recht und Versicherungen weiteren Bescheid. Außerdem weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass im Falle einer positiven Bescheidung Ihres Antrags je nach Verwaltungsaufwand Gebühren erhoben werden können. Die grundsätzliche Gebührenpflicht ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des IFG NRW i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW vom 19.02.2002 i. V. m. der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs. Die Einordnung richtet sich dann nach dem erforderlichen Vorbereitungsaufwand. Dieser lässt sich in manchen Fällen im Vorhinein nicht oder nur sehr schwer abschätzen, weshalb es schwierig ist, vorab eine Auskunft über die ggf. entstehenden Kosten zu erteilen. Ich bin allerdings bemüht, den Aufwand bei den zuständigen Fachämtern vorab in Erfahrung zu bringen und Sie darüber zu informieren. Der Umstand, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden soll, führt nicht zu einer Befreiung. Von dem Befreiungstatbestand des § 2 VerwGebO IFG NRW sind insbesondere Fälle sozialer Härte erfasst. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, entstehen in keinem Fall Gebühren. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Kommunalverwaltung Bonn
Bundesstadt Bonn Die Oberbürgermeisterin Per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>> Amt für Recht und Vers…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
AW: Anzahl mobiler Fahrradabstellanlagen für Großveranstaltungen [#280959]
Datum
7. Juli 2023 16:22
Status
Anfrage abgeschlossen
image002.png
210 Bytes
image003.png
5,2 KB
image004.png
6,2 KB


Bundesstadt Bonn Die Oberbürgermeisterin Per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>> Amt für Recht und Versicherungen [rollstuhl-symbol-pos-bitmap] Bertha-von-Suttner-Platz 2-4 53111 Bonn Mein Zeichen 30-1 719/23 Datum 07.07.2023 Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Ihr Informationsersuchen vom 12.06.2023 Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre untenstehende Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW). Es ergeht folgender B E S CH E I D 1. Ich gewähre Ihnen Zugang zu den hier vorhandenen Informationen bezüglich der Anzahl bei der Bundesstadt Bonn vorhandener mobiler Fahrradabstellanlagen, die für Veranstaltungen vorgehalten werden. 2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. B E G R Ü N D U N G Mit E-Mail vom 12.06.2023 beantragten Sie Informationen hinsichtlich der Anzahl der bei der Bundesstadt Bonn für Veranstaltungen vorgehaltenen mobilen Fahrradabstellanlagen. Sofern vorhanden erbaten Sie außerdem die Zusendung eines Gebührenkatalogs für die Ausleihe der Anlagen. Ich habe Ihren Antrag („eventueller Gebührenkatalog für die Ausleihe“) dahingehend ausgelegt, dass Sie die Übersendung des Gebührenkatalogs nur in dem Fall beantragen, dass ein solcher vorhanden ist. Für den Fall, dass ein solcher nicht vorhanden ist, ist der Antrag aus meiner Sicht daher nicht abzulehnen, sondern die Bedingung, unter die Sie den Antrag gestellt haben, ist nicht eingetreten und der Antrag ist als nicht gestellt anzusehen. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW haben Sie nach Maßgabe des Gesetzes grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen amtlichen Informationen. Eine bereichsspezifische Zugangsregelung, die der Anwendbarkeit des IFG NRW vorginge, ist nicht ersichtlich. Allerdings ist der Anspruch gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW beschränkt auf bei der Bundesstadt Bonn vorhandene Informationen. Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Die Bundesstadt Bonn besitzt 250 mobile Fahrradabstellanlagen für rund 2.000 Fahrräder. Ein Großteil davon befindet sich im Einsatz an mehreren Bonner Bahnhöfen und im Stadtgebiet (u.a. Bonn Hbf, Bonn-Oberkassel, Rheinufer, Bonn Innenstadt), wobei mindestens die Abstellanlagen am Rheinufer weiterhin mobil sind und bei Bedarf auch anderweitig eingesetzt werden können. Eingelagert sind davon zurzeit noch etwa 26 mobile Anlagen, die für Veranstaltungen vorgehalten werden. Diese werden regelmäßig im Rahmen von Pützchens Markt und Weihnachtsmarkt eingesetzt. Eine Ausleihe an externe Veranstalter erfolgt zurzeit nicht, da sich die meisten Abstellanlagen bereits im Einsatz befinden. Ein Gebührenkatalog ist daher nicht vorhanden. Sollten Sie weitere Nachfragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen