Anzahl Ordnungswidrigkeitsanzeigen durch Privatpersonen

Anfrage an: Stadt Chemnitz

Die Anzahl der in den Jahren 2022 und 2023 eingegangen Anzeigen von Ordnungswidrigkeitsanzeigen im ruhenden Verkehr durch Privatpersonen aufgeteilt nach Jahr, davon die Anzahl der eingeleiteten Verfahren aufgeteilt nach Jahr und nach Möglichkeit die Höhe der festgestellten Bußgelder/Verwarngelder und vergebenen Punkte in Flensburg.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    5. März 2024
  • Frist
    9. April 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Chemnitz sowie nach dem SächsUIG/VIG., Umweltinformationsge…
An Stadt Chemnitz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl Ordnungswidrigkeitsanzeigen durch Privatpersonen [#302090]
Datum
5. März 2024 21:02
An
Stadt Chemnitz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Chemnitz sowie nach dem SächsUIG/VIG., Umweltinformationsgesetz Sachsen (SächsUIG) Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Anzahl der in den Jahren 2022 und 2023 eingegangen Anzeigen von Ordnungswidrigkeitsanzeigen im ruhenden Verkehr durch Privatpersonen aufgeteilt nach Jahr, davon die Anzahl der eingeleiteten Verfahren aufgeteilt nach Jahr und nach Möglichkeit die Höhe der festgestellten Bußgelder/Verwarngelder und vergebenen Punkte in Flensburg.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Chemnitz, beziehungsweise § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies nach § 8 Absatz 4 der Informationsfreiheitssatzung vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf §4 Abs. 1 IFS/§ 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 302090 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/302090/upload/3e778c008bd2e021f96d1d2e4a73c777b906c881/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Chemnitz
Sehr << Antragsteller:in >> um Ihre Anfrage zu beantworten, benötigen wir Ihre korrekte Postanschrift…
Von
Stadt Chemnitz
Betreff
Antw: Wtrlt: Anzahl Ordnungswidrigkeitsanzeigen durch Privatpersonen [#302090]
Datum
6. März 2024 13:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> um Ihre Anfrage zu beantworten, benötigen wir Ihre korrekte Postanschrift, da eine Beantwortung per E-Mail nicht erfolgen kann. Unter der von Ihnen angegebenen Anschrift konnten Sie im Melderegister nicht verifiziert werden. Wir bitten Sie daher um Zusendung Ihrer korrekten Personalien und Postanschrift, um Ihre Anfrage beantworten zu können. Andernfalls kann eine Bearbeitung und Beantwortung hier leider nicht erfolgen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Zurückziehen meines IFG-Antrags [#302090] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit ziehe ich meine Anfrage „Anzahl …
An Stadt Chemnitz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zurückziehen meines IFG-Antrags [#302090]
Datum
16. März 2024 09:54
An
Stadt Chemnitz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit ziehe ich meine Anfrage „Anzahl Ordnungswidrigkeitsanzeigen durch Privatpersonen“ (05.03.2024, #302090) zurück. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Stadt Chemnitz
Antw: Zurückziehen meines IFG-Antrags [#302090] (automatische Eingangsbestätigung) Sehr geehrte(r) Absender(in), …
Von
Stadt Chemnitz
Betreff
Antw: Zurückziehen meines IFG-Antrags [#302090] (automatische Eingangsbestätigung)
Datum
16. März 2024 09:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte(r) Absender(in), Ihre E-Mail ist in der Zentralen Bußgeldstelle des Ordnungsamtes der Stadt Chemnitz eingegangen und wird von der/dem zuständigen Sachbearbeiter/in so schnell wie möglich bearbeitet. Aktuell erhalten wir sehr viele E-Mails, weshalb es vorkommen kann, dass die Bearbeitung Ihres Anliegens etwas mehr Zeit in Anspruch nimmt. Bitte sehen Sie von zwischenzeitlichen Nachfragen ab. Wichtiger Hinweis für den Fall, dass Ihre E-Mail einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid enthielt: Ein Einspruch kann in elektronischer Form nur durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-MaiI-Gesetz erhoben werden. Ein Einspruch per einfacher E-Mail ist somit nicht zulässig und muss von uns kostenpflichtig verworfen werden. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, uns Ihren Einspruch umgehend und noch innerhalb der Einspruchsfrist (zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheides) entweder per De-Mail (<<E-Mail-Adresse>>) in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-MaiI-Gesetz, schriftlich (Stadt Chemnitz, Ordnungsamt, Abt. Zentrale Bußgeldstelle, 09106 Chemnitz) oder per Fax (0371/488-3292) zu übersenden. Sie können den Einspruch auch telefonisch zur Niederschrift bei Ihrer/m zuständigen Sachbearbeiter/in (Kontaktdaten siehe Bußgeldbescheid) einlegen. Die auf der Rückseite des Bußgeldbescheides enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung gilt entsprechend. Freundliche Grüße