Anzahl Polizist_innen in rechtsextremen Chatgruppen vom Jahr 2021

Die Anzahl nord­rhein-west­fä­lischer Polizist_innen, die Mitglied in mindestens einer rechtsextremen Chatgruppe, die 2021 entdeckt wurde, waren.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    12. Oktober 2022
  • Frist
    15. November 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl Polizist_innen in rechtsextremen Chatgruppen vom Jahr 2021 [#260730]
Datum
12. Oktober 2022 18:33
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Anzahl nord­rhein-west­fä­lischer Polizist_innen, die Mitglied in mindestens einer rechtsextremen Chatgruppe, die 2021 entdeckt wurde, waren.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 260730 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/260730/upload/3671337ae95390a6187be7466e6186599c99e933/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, zu meiner Anfrage möchte ich ergänzen, dass ich Mitglieder meine, die zum Zeitpunk…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anzahl Polizist_innen in rechtsextremen Chatgruppen vom Jahr 2021 [#260730]
Datum
12. Oktober 2022 22:46
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, zu meiner Anfrage möchte ich ergänzen, dass ich Mitglieder meine, die zum Zeitpunkt der Entdeckung der Chatgruppe Polizist_in waren. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 260730 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260730/

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG - Antrag: Anzahl Polizist_innen in rechtsextremen Chatgruppen vom Jahr 2021 [#260730]
Datum
18. Oktober 2022 13:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 12.10.2022 erfragen Sie die Anzahl von nordrhein-westfälischen Polizeivollzugsbeamten, die Mitglied in rechtsextremen Chatgruppen waren, die 2021 entdeckt wurden. Die von Ihnen gewünschten Informationen liegen so im Innenministerium Nordrhein - Westfalen nicht vor. Das IFG NRW zielt auf Information ab, die in der angerufenen Behörde vorliegen; eine Informationsbeschaffung oder Generierung ist nicht vorgesehen (§4 Abs. 1 IFG NRW). Dennoch versuche ich Ihnen einige Informationen zu liefern: Eine einheitliche, zentrale oder statistische Erfassung von möglichen Verstößen im Zusammenhang mit Mitgliedschaften in Chatgruppen erfolgt nicht. Grundsätzlich ist der Begriff des Dienstvergehens nicht im Einzelnen gesetzlich festgelegt und mit bestimmten Disziplinarmaßnahmen in Zusammenhang gebracht. § 47 Beamtenstatusgesetz definiert das „Dienstvergehen“ nur allgemein als schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten z. B. Wohlverhaltenspflicht oder Neutralitätspflicht. Eine Aufschlüsselung und statistische Erfassung nach bestimmten einzelnen „Dienstvergehen“ oder z. B. Sachverhaltsschlagworten wie z. B. „rechtsextreme Nachrichten in einer Chatgruppe“ ist aus diesem Grund nicht möglich. Zudem existiert keine Definition, ab wann es sich bei einer Chatgruppe um eine „rechtsextreme Chatgruppe“ handeln könnte. Zu den rechtsextremistischen Verdachtsfällen gilt, dass Rechtsextremismus/Rassismus eine Gesinnung bzw. Einstellung ist, welche Ursache, Beweggrund oder Motivation für einen straf- und/oder dienstrechtlichen Verstoß darstellen kann. Aus den o. g. Gründen ist auch hier eine vollständige Kategorisierung laufender Disziplinarverfahren nach bestimmten Kategorien wie „Rechtsextremismus“ oder „Rassismus“ sowie Sachverhalten „Chatgruppen“ nicht möglich. Die Polizeibehörden melden hier alle Hinweise, denen eine rechtsextremistisch oder rassistisch motivierte Dienstpflichtverletzung zugrunde liegen könnte. Zum Stand 10.10.2022 meldeten die Polizeibehörden für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 insgesamt 341 Hinweise., Bei diesen Hinweisen handelt es sich jedoch nicht ausschließlich oder überwiegend um Chatgruppen. Erfasst werden vielmehr jegliche Äußerungen, Handlungen oder Verhaltensweisen. Die vorgenannten 341 Hinweise richten sich gegen 336 Beschäftigte der Polizei NRW, also auch gegen Verwaltungsbeamte oder Tarifbeschäftigte richten. Bei 102 Hinweisen dauern die Ermittlungen derzeit noch an. Von den 239 bereits abgeschlossenen Verfahren wiesen 156 nach beendeter strafrechtlicher und arbeits-/disziplinar-/beamtenrechtlicher Prüfung keine erkennbare Relevanz für den Bereich „Politisch motivierte Kriminalität - Rechts“ auf. 83 Hinweise zogen nach abgeschlossener strafrechtlicher und/oder arbeits-/disziplinar-/beamtenrechtlicher Prüfung eine auf die jeweilige Schwere des (Dienst-)Vergehens bezogene Ahndung nach sich. Ich weise darauf hin, dass insbesondere die Hinweise ab dem 16.09.2020 zum Teil sehr niederschwellig und insoweit auch Hinweise berücksichtigt worden sind, die voraussichtlich weder einer straf- noch disziplinarrechtlichen Prüfung standhalten dürften bzw. bereits abgeschlossen sind. Die Anzahl von Hinweisen, Personen und Verfahren kann unterschiedlich sein, wenn z. B. mehrere Hinweise zu einer Person eingegangen sind oder ein Strafverfahren gegen mehrere Personen geführt wird. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Erläuterungen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen