Anzahl Programmbeschwerden pro Jahr

Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG

Guten Tag!

Bitte teilen Sie mir mit, wieviele Programmbeschwerden jährlich beim MDR seit 2010 eingegangen sind und wie diese beschieden wurden. Bitte senden Sie mir die Auskunft in einem gängigen Tabellenkalkulationsformat zu.

Dies ist ein Antrag auf Informationen nach § 10 des Sächsischen Transparenzgesetzes, nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine kostenfreie Anfrage.

Ich verweise auf § 12 Abs. 1 SächTranspG/§ 7 Abs. 1 SächsUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. November 2023
  • Frist
    5. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG Guten Tag! Bitte teilen Sie mir mit, wieviele Programmbeschwerden jähr…
An Mitteldeutscher Rundfunk Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl Programmbeschwerden pro Jahr [#291622]
Datum
3. November 2023 18:22
An
Mitteldeutscher Rundfunk
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG Guten Tag! Bitte teilen Sie mir mit, wieviele Programmbeschwerden jährlich beim MDR seit 2010 eingegangen sind und wie diese beschieden wurden. Bitte senden Sie mir die Auskunft in einem gängigen Tabellenkalkulationsformat zu. Dies ist ein Antrag auf Informationen nach § 10 des Sächsischen Transparenzgesetzes, nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine kostenfreie Anfrage. Ich verweise auf § 12 Abs. 1 SächTranspG/§ 7 Abs. 1 SächsUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291622 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291622/
Mitteldeutscher Rundfunk
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer Anfrage über das Portal "Frag den Staat" kann ich Ihne…
Von
Mitteldeutscher Rundfunk
Betreff
AW: Anzahl Programmbeschwerden pro Jahr [#291622]
Datum
21. November 2023 08:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer Anfrage über das Portal "Frag den Staat" kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SächsTranspG muss der Antrag auf Zugang zu Informationen den Namen und die Adresse des Antragsstellers enthalten. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Verständnis dafür, dass der MDR Ihre Anfrage derzeit allein aus formalen Gründen nicht bearbeiten kann. Unabhängig davon darf ich schon jetzt darauf hinweisen, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 6 SächsTranspG nur transparenzpflichtige Stellen sind, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und dies staatsvertraglich geregelt ist. Bei der Behandlung von Programmbeschwerden handelt es sich nicht um eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Deshalb haben Sie auch materiell-rechtlich keinen Anspruch auf Zugang zu den von Ihnen begehrten Informationen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag! Ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Transparenzgesetz, Umwelt- und Verbraucherinformat…
An Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anzahl Programmbeschwerden pro Jahr“ [#291622]
Datum
21. November 2023 09:08
An
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag! Ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Transparenzgesetz, Umwelt- und Verbraucherinformationsgesetz Sachsen (SächsTranspG, SächsUIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/291622/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht abgelehnt, weil ich nicht erkennen kann, wieso die Behandlung von Programmbeschwerden keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung sein soll. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 291622.pdf Anfragenr: 291622 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291622/
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Eingangsmitteilung Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte Geschäftszeichen: T-6012/1/55 Sehr <&l…
Von
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Betreff
Eingangsmitteilung
Datum
23. November 2023 13:46
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte Geschäftszeichen: T-6012/1/55 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 21. November 2023, dessen Eingang hiermit bestätigt wird. Ihr Anliegen wird an das zuständige Referat zur Bearbeitung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Hier: Ihr Vermittlungsersuchen vom 21. November 2023 Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben sich mit…
Von
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Betreff
<< Antragsteller:in >>: MDR - Anfrage „Anzahl Programmbeschwerden pro Jahr“ [#291622]
Datum
1. Dezember 2023 08:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Hier: Ihr Vermittlungsersuchen vom 21. November 2023 Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben sich mit Schreiben vom 21. November 2023 an mich gewandt und um Vermittlung im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 2 Sächsisches Transparenzgesetz (SächsTranspG) gebeten. Dem vorausgegangen war ein Antragsverfahren nach § 10 SächsTranspG, mit dem Sie sich an den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) gewandt hatten und um Zugang zu der Information „wieviele Programmbeschwerden jährlich beim MDR seit 2010 eingegangen sind und wie diese beschieden wurden.“ Sie baten zudem darum, dass Ihnen die die Auskunft in einem gängigen Tabellenkalkulationsformat zugesandt werde. Mit Schreiben vom 21. November 2023 teilte Ihnen der MDR mit, dass für eine Bearbeitung Ihres Antrages die Angabe Ihres Namens und der Adresse gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 SächsTranspG notwendig seien. Im Übrigen teilte Ihnen der MDR in dem genannten Schreiben mit, dass öffentliche-rechtliche Rundfunkanstalten gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 6 SächsTranspG nur dann transparenzpflichtige Stellen seien, soweit diese Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnähmen und dies staatsvertraglich geregelt sei. Die Bearbeitung von Programmbeschwerden sei keine solche Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Ein Transparenzanspruch auf die beantragte Information ergäbe sich daher für Sie nicht. Dagegen richtet sich Ihr Vermittlungsersuchen vom 21. November 2023. Sinngemäß teilen Sie darin mit, dass Sie nicht erkennen könnten, weshalb die Behandlung von Programmbeschwerden keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung sei. Leider kann ich Ihnen keine andere Auskunft geben, als Sie bereits vom MDR erhalten haben. Unabhängig davon, ob Sie dem nach § 10 Abs. 2 S. 1 SächsTranspG rechtmäßigen Hinweis des MDR folgen, Ihren vollständigen Namen und Adresse gegenüber dem MDR zu nennen, besteht für Sie kein Anspruch auf Zugang zu der von Ihnen begehrten Information. Der MDR weist zutreffend daraufhin, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nur dann transparenzpflichtig sind, soweit sie eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, die staatsvertraglich geregelt ist, § 4 Abs. 3 Nr. 6 SächsTranspG. Die Bearbeitung von Programmbeschwerden ist keine Aufgabe, die eine öffentliche Verwaltung wahrnimmt. Aufgaben einer öffentlichen Verwaltung sind solche, die die Verwaltung auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes ausübt. Ein solches Gesetz ist für die Bearbeitung von Programmbeschwerden nicht ersichtlich. Auch müsste die Aufgabe durch einen Staatsvertrag geregelt sein, damit die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine transparenzpflichtige Stelle im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 6 SächsTranspG sei. Auch für eine staatsvertragliche Regelung zur Bearbeitung von Programmbeschwerden gibt es keinen Anhaltspunkt. Zusammenfassend ist der MDR für die von Ihnen begehrte Information keine transparenzpflichtige Stelle im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 6 SächsTranspG. Sie haben daher keinen Anspruch auf Zugang zu der von Ihnen begehrten Information aus dem SächsTranspG. Ich bedauere Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können und schließe den Vorgang hier ab. Mit freundlichen Grüßen