Sehr geehrter Herr Otto,
Sie haben mit Nachricht vom 16. September 2023 (unser Az.: A34/1010001001-IF30648) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.
In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen, wir zitieren:
"Wie viele Strafanträge wurden jeweils durch die nachgenannten Politiker der Bundesregierung während ihrer Amtszeit wegen
- Beleidigung (§ 185 StGB)
- üble Nachrede (§ 186 StGB)
- Verleumdung (§ 187 StGB)
- üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB)
gegen Bürger der Bundesrepublik gestellt?
- Bundeskanzler Helmut Kohl
- Bundeskanzler Gerhard Schröder
- Bundeskanzlerin Angela Merkel
- Bundeskanzler Olaf Scholz
- Bundesaussenministerin Annalena Baerbock
- Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck
- Bundesfinanzminister Christian Lindner"
Wir antworten Ihnen nach Rücksprache innerhalb des Hauses hierzu wie folgt:
Die aktuelle Strafverfolgungsstatistik (Fachserie 10, Reihe 3) des Statistischen Bundesamts
https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/_inhalt.html#sprg235918
weist die Zahl der Verurteilten sowie die Art der verhängten Sanktionen für die einzelnen Strafvorschriften des Strafgesetzbuchs sowie der strafrechtlich relevanten Nebengesetze nach.
Kriminologische Angaben, etwa zur Motivation der Täter, persönliche Informationen des Täters, Hintergrundinformationen zur Tat oder zum Opfer, sowie persönliche
Informationen zu Opfern, werden in der Strafverfolgungsstatistik nicht erfasst.
Somit liegen uns keine persönliche Informationen, wie bspw. Namen des Opfers, vor.
Weiter weist die Strafverfolgungsstatistik auch nur die tatsächlich verurteilten/abgeurteilten Personen nach, nicht jedoch die polizeilich bekannten Fälle (BKA) oder
Informationen zu den staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren.
Daher kann diese spezifische Fragestellung leider nicht beantwortet werden. Da uns die gewünschten Informationen nicht vorliegen, ist Ihr Antrag abzulehnen.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen.
Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet:
Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
Wir bedanken uns für Ihr Interesse an und bedauern, Ihnen die gewünschten Informationen nicht zur Verfügung stellen zu können.
Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und verbleiben
mit freundlichen Grüßen