Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach § 11b HG NRW

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Hochschulgesetz sieht seit einigen Jahren die Möglichkeit der Mitgliederinitiative (§ 11b HG NRW) vor. Soweit ersichtlich gibt es hierzu bislang weder Berichte, noch Erfassungen oder Auswertungen.

Bitte senden Sie mir daher folgende Informationen zu:

1. Enthält die Grundordnung Ihrer Hochschule eine Regelung zur Mitgliederinitiative?

2. Wenn nein: Befindet sich eine derartige Änderung/Ergänzung der Grundordnung zurzeit in der Beratung?

3. Wenn ja: Welche Mitgliederinitiativen wurden an Ihrer Hochschule bereits durchgeführt? Bitte lassen Sie mir eine Übersicht nach Jahr der Initiative, zuständiges Organ, Kreis der Antragsteller/innen (Gruppe der Mitglieder oder Gruppe der Studierenden), sowie Inhalt der Initiative und anschließendem Beratungsergebnis im Organ (Initiative angenommen/abgelehnt) zukommen.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor, insbesondere dürfte § 2 Abs. 2 IFG NRW nicht einschlägig sein.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. August 2016
  • Frist
    16. September 2016
  • 0 Follower:innen
Robert Hotstegs (Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, das Hochschulgesetz sieht seit ei…
An Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen Details
Von
Robert Hotstegs (Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Betreff
Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach § 11b HG NRW [#17563]
Datum
14. August 2016 21:46
An
Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, das Hochschulgesetz sieht seit einigen Jahren die Möglichkeit der Mitgliederinitiative (§ 11b HG NRW) vor. Soweit ersichtlich gibt es hierzu bislang weder Berichte, noch Erfassungen oder Auswertungen. Bitte senden Sie mir daher folgende Informationen zu: 1. Enthält die Grundordnung Ihrer Hochschule eine Regelung zur Mitgliederinitiative? 2. Wenn nein: Befindet sich eine derartige Änderung/Ergänzung der Grundordnung zurzeit in der Beratung? 3. Wenn ja: Welche Mitgliederinitiativen wurden an Ihrer Hochschule bereits durchgeführt? Bitte lassen Sie mir eine Übersicht nach Jahr der Initiative, zuständiges Organ, Kreis der Antragsteller/innen (Gruppe der Mitglieder oder Gruppe der Studierenden), sowie Inhalt der Initiative und anschließendem Beratungsergebnis im Organ (Initiative angenommen/abgelehnt) zukommen. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor, insbesondere dürfte § 2 Abs. 2 IFG NRW nicht einschlägig sein. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Mit freundlichen Grüßen
Robert Hotstegs << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>>
Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen
Sehr geehrter Herr Hotstegs, in Bezug auf Ihre Anfrage vom 14.08.2016 in elektronischer Form teile ich Ihnen mit,…
Von
Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW: Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach § 11b HG NRW
Datum
5. September 2016 09:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Hotstegs, in Bezug auf Ihre Anfrage vom 14.08.2016 in elektronischer Form teile ich Ihnen mit, dass die Grundordnung der Westfälischen Hochschule keine Regelung zur Mitgliederinitiative im Sinne des § 11b HG NRW vorsieht. Eine derartige Änderung bzw. Ergänzung der Grundordnung der Westfälischen Hochschule ist derzeit nicht vorgesehen. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass für Amtshandlungen, die aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes vorgenommen werden, grundsätzlich Gebühren erhoben werden. Da es sich bei dieser Auskunft jedoch um eine einfache schriftliche Auskunft handelt, ergeht diese Informationsauskunft gemäß § 2 VerwGebO IFG NRW gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen

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Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen
Sehr geehrter Herr Hotstegs, in Bezug auf Ihre Anfrage vom 14.08.2016 in elektronischer Form teile ich Ihnen mit,…
Von
Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW: Anzahl und Erfahrungen mit der Mitgliederinitiative nach § 11b HG NRW
Datum
5. September 2016 09:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Hotstegs, in Bezug auf Ihre Anfrage vom 14.08.2016 in elektronischer Form teile ich Ihnen mit, dass die Grundordnung der Westfälischen Hochschule keine Regelung zur Mitgliederinitiative im Sinne des § 11b HG NRW vorsieht. Eine derartige Änderung bzw. Ergänzung der Grundordnung der Westfälischen Hochschule ist derzeit nicht vorgesehen. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass für Amtshandlungen, die aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes vorgenommen werden, grundsätzlich Gebühren erhoben werden. Da es sich bei dieser Auskunft jedoch um eine einfache schriftliche Auskunft handelt, ergeht diese Informationsauskunft gemäß § 2 VerwGebO IFG NRW gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen