Anzahl und Gründe waffenrechtlicher Erlaubnisse nach § 19 und § 28 WaffG

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum Zwecke der Vorbereitung einer rechtswissenschaftlichen Veröffentlichung in einer juristischen Fachzeitschrift bitte ich Sie höflich um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Wie viele Waffenscheine aufgrund des Bedürfnisses nach § 19 WaffG sind zum Zeitpunkt der Beantwortung in Ihrem Zuständigkeitsbereich gültig?

2. Wie viele Waffenscheine aufgrund des Bedürfnisses nach § 28 WaffG sind zum Zeitpunkt der Beantwortung in Ihrem Zuständigkeitsbereich gültig?

3. Wie viele Waffenbesitzkarten aufgrund des Bedürfnisses nach § 19 WaffG sind zum Zeitpunkt der Beantwortung in Ihrem Zuständigkeitsbereich gültig, ohne, dass gleichzeitig auch ein Waffenschein erteilt wurde?

4. Wie viele Waffenbesitzkarten aufgrund des Bedürfnisses nach § 28 WaffG sind zum Zeitpunkt der Beantwortung in Ihrem Zuständigkeitsbereich gültig, ohne, dass gleichzeitig auch ein Waffenschein erteilt wurde?

5. Sofern derzeit Waffenscheine und/oder Waffenbesitzkarten aufgrund des Bedürfnisses nach § 19 WaffG gültig sind: Aufgrund welcher Gefährdungstatbestände wurden die waffenrechtlichen Erlaubnisse erteilt, bzw. an welche Personen-/Berufsgruppen wurden diese Erlaubnisse erteilt? Bitte schlüsseln Sie die Bedürfnisgründe so weit auf, wie dies vom Aufwand und hinsichtlich Daten-/Geheimschutzes vertretbar ist (z. B. 4 x Bedrohung wegen politischer Tätigkeit, 1 x Bedrohung wegen journalistischer/schriftstellerischer Tätigkeit, 3 x Bedrohung wegen hervorgehobener Stellung in einer Religionsgemeinschaft, 2 x Bedrohung wegen beruflicher Tätigkeit als XY, etc.).

6. Sofern derzeit Waffenscheine und/oder Waffenbesitzkarten aufgrund des Bedürfnisses nach § 28 WaffG gültig sind: Aufgrund welcher Bewachungsaufträge wurden die waffenrechtlichen Erlaubnisse erteilt? Bitte schlüsseln Sie die Bedürfnisgründe so weit auf, wie dies vom Aufwand und hinsichtlich Daten-/Geheimschutzes vertretbar ist (z. B. 5 x Schutz einer Behörde, 3 x Schutz einer religiösen Einrichtung, 1 x Schutz einer militärischen Einrichtung, 2 x Schutz eines Handelsgewerbes, 1 x Schutz einer wissenschaftlichen Einrichtung, 10 x Geld- und Werttransporte, etc.).

7. Inwieweit ist die Verlängerung und/oder Neuerteilung der in Ziff. 1 – 4 aufgezählten Erlaubnisse in den vergangenen 5 Jahren gestiegen oder zurückgegangen?

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Januar 2024
  • Frist
    17. Februar 2024
  • 0 Follower:innen
Daniel Alexander Lea
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, zum Zwecke der Vorb…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
Daniel Alexander Lea
Betreff
Anzahl und Gründe waffenrechtlicher Erlaubnisse nach § 19 und § 28 WaffG [#297101]
Datum
13. Januar 2024 17:33
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, zum Zwecke der Vorbereitung einer rechtswissenschaftlichen Veröffentlichung in einer juristischen Fachzeitschrift bitte ich Sie höflich um die Beantwortung der folgenden Fragen: 1. Wie viele Waffenscheine aufgrund des Bedürfnisses nach § 19 WaffG sind zum Zeitpunkt der Beantwortung in Ihrem Zuständigkeitsbereich gültig? 2. Wie viele Waffenscheine aufgrund des Bedürfnisses nach § 28 WaffG sind zum Zeitpunkt der Beantwortung in Ihrem Zuständigkeitsbereich gültig? 3. Wie viele Waffenbesitzkarten aufgrund des Bedürfnisses nach § 19 WaffG sind zum Zeitpunkt der Beantwortung in Ihrem Zuständigkeitsbereich gültig, ohne, dass gleichzeitig auch ein Waffenschein erteilt wurde? 4. Wie viele Waffenbesitzkarten aufgrund des Bedürfnisses nach § 28 WaffG sind zum Zeitpunkt der Beantwortung in Ihrem Zuständigkeitsbereich gültig, ohne, dass gleichzeitig auch ein Waffenschein erteilt wurde? 5. Sofern derzeit Waffenscheine und/oder Waffenbesitzkarten aufgrund des Bedürfnisses nach § 19 WaffG gültig sind: Aufgrund welcher Gefährdungstatbestände wurden die waffenrechtlichen Erlaubnisse erteilt, bzw. an welche Personen-/Berufsgruppen wurden diese Erlaubnisse erteilt? Bitte schlüsseln Sie die Bedürfnisgründe so weit auf, wie dies vom Aufwand und hinsichtlich Daten-/Geheimschutzes vertretbar ist (z. B. 4 x Bedrohung wegen politischer Tätigkeit, 1 x Bedrohung wegen journalistischer/schriftstellerischer Tätigkeit, 3 x Bedrohung wegen hervorgehobener Stellung in einer Religionsgemeinschaft, 2 x Bedrohung wegen beruflicher Tätigkeit als XY, etc.). 6. Sofern derzeit Waffenscheine und/oder Waffenbesitzkarten aufgrund des Bedürfnisses nach § 28 WaffG gültig sind: Aufgrund welcher Bewachungsaufträge wurden die waffenrechtlichen Erlaubnisse erteilt? Bitte schlüsseln Sie die Bedürfnisgründe so weit auf, wie dies vom Aufwand und hinsichtlich Daten-/Geheimschutzes vertretbar ist (z. B. 5 x Schutz einer Behörde, 3 x Schutz einer religiösen Einrichtung, 1 x Schutz einer militärischen Einrichtung, 2 x Schutz eines Handelsgewerbes, 1 x Schutz einer wissenschaftlichen Einrichtung, 10 x Geld- und Werttransporte, etc.). 7. Inwieweit ist die Verlängerung und/oder Neuerteilung der in Ziff. 1 – 4 aufgezählten Erlaubnisse in den vergangenen 5 Jahren gestiegen oder zurückgegangen? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Daniel Alexander Lea Anfragenr: 297101 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297101/ Postanschrift Daniel Alexander Lea << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizeipräsidium Köln
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Mitteilung ist bei uns eingegangen und wurde an die sachbearbeitende Diensts…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
AW: Anzahl und Gründe waffenrechtlicher Erlaubnisse nach § 19 und § 28 WaffG [#297101]
Datum
13. Januar 2024 17:43
Status
Anfrage abgeschlossen
public-key-poststelle-koelnpolizei-nrw-de.asc
3,8 KB


Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Mitteilung ist bei uns eingegangen und wurde an die sachbearbeitende Dienststelle - Leitungsstab / Öffentlichkeitsarbeit - weitergeleitet. Dort erfolgt die weitere Bearbeitung. Bei Nachfragen oder Nachträgen zu Ihrer Nachricht wenden Sie sich bitte telefonisch unter 0221 - 229 - 0 an die sachbearbeitende Dienststelle oder unter Bezugnahme auf diese E-Mail per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Köln
Ihr IFG-Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 15.01.2024 ZA…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr IFG-Auskunftsersuchen
Datum
15. Januar 2024 12:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Polizeipräsidium Köln Köln, 15.01.2024 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 2/24 - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 13.01.2024 Guten Tag, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres oben genannten Schreibens. Ihr Antrag wird derzeit geprüft. Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Polizeipräsidium Köln
Ihr IFG-Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 29.01.2024 ZA…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr IFG-Auskunftsersuchen
Datum
29. Januar 2024 10:13
Status
Polizeipräsidium Köln Köln, 29.01.2024 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 2/24 - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 13.01.2024 Guten Tag, mit dem im Bezug genannten Schreiben beantragten Sie Informationen bezüglich des Waffenrechts. Nach Prüfung Ihres Antrags teile ich Ihnen Folgendes mit: Zu 1.: Es sind keine Waffenscheine aufgrund des Bedürfnisses nach § 19 WaffG zum Zeitpunkt der Beantwortung im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Köln (PP Köln) gültig. Zu 2.: Derzeit sind 11 Waffenscheine aufgrund des Bedürfnisses nach § 28 WaffG im Zuständigkeitsbereichs des PP Köln gültig. Zu 3.: Es sind keine Waffenbesitzkarten aufgrund des Bedürfnisses nach § 19 WaffG zum Zeitpunkt der Beantwortung im Zuständigkeitsbereichs des PP Köln gültig, ohne, dass gleichzeitig auch ein Waffenschein erteilt wurde. Zu 4.: Derzeit sind 84 Waffenbesitzkarten aufgrund des Bedürfnisses nach § 28 WaffG im Zuständigkeitsbereich des PP Köln gültig. Davon wurden 79 Waffenbesitzkarten erteilt, ohne, dass gleichzeitig auch ein Waffenschein erteilt wurde. Zu 5.: Hierzu wird auf die Antworten zu 1. und 3. verwiesen. Zu 6.: Die Erlaubnisse wurden zum Schutz von gefährdeten -öffentlichen und privaten- Objekten erteilt. Zu 7.: Die Anzahl der Erlaubnisse nach § 28 WaffG ändert sich fortlaufend, da die Erlaubnisinhaber immer wieder Aufträge dazugewinnen oder verlieren, beispielsweise weil Ausschreibungen stattfinden, Verträge auslaufen oder sich Gefährdungslagen ändern. Die Anzahl der Erlaubnisse nach § 19 WaffG ist in den vergangenen Jahren konstant null. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen, sofern Sie die gegebene Auskunft nicht zufrieden stellen sollte. Mit freundlichen Grüßen