Anzahl Verfahren Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gegen Baltische Historische Kommission e.V. 2020 am Amtsgericht Wedding

Anfrage an: Amtsgericht Wedding

Anzahl Verfahren "Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids" gegen Baltische Historische Kommission e.V. 2020 am Amtsgericht Wedding

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. August 2023
  • Frist
    30. September 2023
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anzahl…
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Anzahl Verfahren Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gegen Baltische Historische Kommission e.V. 2020 am Amtsgericht Wedding [#287184]
Datum
28. August 2023 14:55
An
Amtsgericht Wedding
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anzahl Verfahren "Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids" gegen Baltische Historische Kommission e.V. 2020 am Amtsgericht Wedding
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287184 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287184/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Amtsgericht Wedding
AW: Ihre Anfrage vom 28.08.2023 zur Anzahl der Verfahren „Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids“ gegen Baltische H…
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AW: Ihre Anfrage vom 28.08.2023 zur Anzahl der Verfahren „Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids“ gegen Baltische Historische Kommission e.V. 2020 am Amtsgericht Wedding
Datum
11. September 2023 10:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, anliegend wird Ihnen ein Schreiben der Präsidentin des Amtsgerichts Wedding vom 07.09.2023 übersandt. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Ihre Anfrage vom 28.08.2023 zur Anzahl der Verfahren „Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids“ gegen Baltische Historische Kommission e.V. 2020 am Amtsgericht Wedding [#287184]
Datum
11. September 2023 14:18
An
Amtsgericht Wedding
Status
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Guten Tag, wenn eine Auskunftspflicht nicht aus IFG Berlin, dann aus dem Verfassungsrecht, insofern wird um eine Beantwortung nach letzgenannten gebeten. https://www.bverwg.de/de/260297U6C3.96.0 Urteil vom 26.02.1997 - BVerwG 6 C 3.96 ECLI:DE:BVerwG:1997:260297U6C3.96.0 "Zutreffend sind die vorinstanzlichen Entscheidungen davon ausgegangen, daß allen Gerichten, somit auch den Instanzgerichten der Finanzgerichtsbarkeit, kraft Bundesverfassungsrechts die Aufgabe obliegt, die Entscheidungen ihrer Spruchkörper der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Insoweit handelt es sich bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen um eine öffentliche Aufgabe. Sie erfaßt alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann." Wenn Entscheidungen zu veröffentlichen sind, dann schließt dies, die Anzahl der Entscheidungen wie in der Anfrage definiert ein. Wahlweise wird um die Veröffentlichung aller Entscheidungen in 'Verfahren "Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids" gegen Baltische Historische Kommission e.V. 2020 am Amtsgericht Wedding', die Anzahl kann die Öffentlichkeit dann selbstätig bestimmen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287184 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287184/
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AW: Ihre Anfrage vom 28.08.2023 zur Anzahl der Verfahren „Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids“ gegen Baltische Historische Kommission e.V. 2020 am Amtsgericht Wedding [#287184]
Datum
11. September 2023 14:45
An
Amtsgericht Wedding
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
[korrgierte und ergänzte Version] Guten Tag, wenn auch eine Auskunftspflicht nicht aus dem IFG Berlin folgt, dann jedoch aus dem Verfassungsrecht, insofern wird um eine Beantwortung nach letzgenanntem gebeten. https://www.bverwg.de/de/260297U6C3.96.0 Urteil vom 26.02.1997 - BVerwG 6 C 3.96 ECLI:DE:BVerwG:1997:260297U6C3.96.0 "Zutreffend sind die vorinstanzlichen Entscheidungen davon ausgegangen, daß allen Gerichten, somit auch den Instanzgerichten der Finanzgerichtsbarkeit, kraft Bundesverfassungsrechts die Aufgabe obliegt, die Entscheidungen ihrer Spruchkörper der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Insoweit handelt es sich bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen um eine öffentliche Aufgabe. Sie erfaßt alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann." Wenn Entscheidungen zu veröffentlichen sind, dann schließt dies, die Anzahl der Entscheidungen wie in der Anfrage definiert ein. Wahlweise wird um die Veröffentlichung aller Entscheidungen in 'Verfahren "Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids" gegen Baltische Historische Kommission e.V. 2020 am Amtsgericht Wedding' gebeten, die Anzahl kann die Öffentlichkeit dann selbstätig bestimmen. Da der Verein nach Eigendarstellung und Satzung gemeinnützig tätig ist und nach laut verschiedener öffentlichen Quellen seine Tätigkeiten zumindest teilweise öffentlich finanziert werden, besteht ein öffentliches Interesse, inwieweit der Verein Rechnungen nicht oder verspätet bezahlt, in Rechtsstreitigkeiten verwickelt ist, möglicherweise Rechtsstreitigkeiten durch öffentliche Mittel finanziert und Tätigkeiten - u. a. auch das Betreiben von Rechtsstreitigkeiten - u. U. in Konflikt mit dem Status der Gemeinnützigkeit ausführt. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287184 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287184/
Amtsgericht Wedding
Ihre Anfrage vom 28.08.2023/11.09.2023 zur Anzahl der Verfahren, hier: 145 E-54 (4.23) Sehr << Antragsteller…
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Amtsgericht Wedding
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Ihre Anfrage vom 28.08.2023/11.09.2023 zur Anzahl der Verfahren, hier: 145 E-54 (4.23)
Datum
18. September 2023 13:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> anliegend erhalten Sie ein Schreiben der Präsidentin des Amtsgerichts Wedding vom 18.09.2023. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Ihre Anfrage vom 28.08.2023/11.09.2023 zur Anzahl der Verfahren, hier: 145 E-54 (4.23) [#287184]
Guten Tag, i…
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AW: Ihre Anfrage vom 28.08.2023/11.09.2023 zur Anzahl der Verfahren, hier: 145 E-54 (4.23) [#287184]
Datum
19. September 2023 10:27
An
Amtsgericht Wedding
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, im zugesandten PDF lautet es: " auf Ihre erneute Anfrage habe ich die von Ihnen genannten Entscheidung des BVerwG 6 C 3/96 vom 26. Februar 1997 gesichtet. Demnach sind veröffentlichungswürdige Entscheidungen durch Anonymisierung bzw. Neutralisierung für eine Herausgabe an die Öffentlichkeit vorzubereiten. Durch eine Veröffentlichung von Entscheidungen (im Mahnverfahren wären das insbesondere Vollstreckungsbescheide) für eine bestimmte Partei wäre die Anonymisierung jedoch nicht mehr gewahrt. Das genannte Urteil des BVerwG begründet daher keine Rechtsgrundlage für die von Ihnen begehrte Auskunft. " Im Urteil des BVerwG werden Gründe für die Anonymisierung angeführt: " Insbesondere die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, des Datenschutzes und des Steuergeheimnisses (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO) sowie die Gewährleistung der strikten Gleichbehandlung bei der Herausgabe darf sie nicht - jedenfalls aber nicht unkontrolliert - einer Privatperson überlassen. In Betracht kommt daher allenfalls eine zweistufige Verfahrensweise, bei der sich dem auf der ersten Stufe öffentlich-rechtlichen Handeln auf der zweiten Stufe - im Rahmen des eigentlichen Publikationsvorganges - ein privates Handeln anschließen kann. Auf der ersten Stufe ist ein öffentlich-rechtlich bestimmtes Handeln der Gerichtsverwaltung zunächst insoweit unumgänglich, als veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen konkret ausgewählt werden. Das wiederum kann auf zweierlei Weise geschehen: Zum einen ist eine "amtliche Auswahl" zu treffen, und zwar dies aus der Sicht des mit der Materie befaßten Richters bzw. seines Spruchkörpers. Zum anderen ist die Gerichtsverwaltung gehalten, die Auswahl um diejenigen Entscheidungen zu ergänzen, an deren Veröffentlichung ersichtlich ein öffentliches Interesse besteht. Das ist in der Regel bei entsprechenden Anfragen aus der Öffentlichkeit zu bejahen. Dies gilt regelmäßig auch für die private Anforderung durch einen Richter zu Zwecken der privaten Veröffentlichung. Zur ersten Stufe notwendig öffentlich-rechtlichen Handelns zählt weiterhin die Herstellung einer h e r a u s g a b e - f ä h i g e n , d.h. insbesondere anonymisierten und neutralisierten Fassung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidungen." " Die in der ersten Stufe durch das Gericht zu vollziehende Herstellung einer "herausgabe-fähigen" Fassung muss in Hinblick auf die Partei "Baltische Historische Kommission e. V." nicht anonymisiert werden, denn die im Urteil angemahnte "Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, des Datenschutzes und des Steuergeheimnisses (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO)" ist für diese Partei gewährleistet. Datenschutz und Steuergeheimniss sind nicht betroffen. Für eine juristische Person, die Gemeinnützigkeit beansprucht, also sich bewusst in die Öffentlichkeit drängt und zudem zumindest teilweise gemäß § 96 BVFG öffentlich finanziert wird, wird das Persönlichkeitsrecht nicht verletzt, wenn Dokumente, welche im Zusammenhang mit der Gemeinnützigkeit und ggf. Zuwendungen nach § 96 BVFG stehen, herausgegeben und in Folge veröffentlicht werden. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_19.html Art 19 GG Abs. 3 "Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind." Dazu https://www.bverfg.de/e/rk20120917_1bvr297910.html ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120917.1bvr297910 BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10 - "Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die umstrittenen Äußerungen jeweils einen widerrechtlichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellten. Die Behauptung, jemand verfasse rechtsextreme Beiträge, und damit sinngemäß die Unterstellung, jemand sei rechtsradikal, stelle nur dann keinen Eingriff dar, wenn sich diese Behauptung zutreffend beweisen lasse beziehungsweise unter dem Schutz des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG stehe. Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt." und "Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers mit angegriffenem Urteil zurück. Es führt aus, dass es sich bei den beanstandeten Äußerungen um Meinungsäußerungen handele, weil es einer Wertung bedürfe, ob ein Text rechtsradikale Züge trage, beziehungsweise von einem rechtsextremen Gedankengut getragen sei. Eine solche Wertung sei einem Beweis nicht zugänglich. Grob gesagt sei die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung bei der sogenannten Schmähkritik erreicht. Hier handele es sich um Schmähkritik, weil der Beschwerdeführer den Kläger ohne jeden nachvollziehbaren Hintergrund aus völlig anderen Motiven als denen einer sachlichen Auseinandersetzung als rechtsradikal habe brandmarken wollen." Entscheidungen des Amtsgerichts in Mahnverfahren gegen die oben genannte Partei sind dem Beweis zugängliche Tatsachen, ein widerrechtlicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dieser Partei liegt bei einer Herausgabe und Veröffentlichung nicht vor. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287184 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287184/
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Betreff
Ihre Anfrage zur Anzahl der Verfahren „Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids“ gegen Baltische Historische Kommission e.V. 2020 am Amtsgericht Wedding
Datum
25. September 2023 07:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> anliegend wird Ihnen ein Schreiben der Präsidentin des Amtsgerichts Wedding vom 22.09.2023 übermittelt. Mit freundlichen Grüßen
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Datum
25. September 2023 22:06
An
Amtsgericht Wedding
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, 'zu Ihrer Nachricht vom 19.09.2023 nehme ich wie folgt Stellung: Ihnen steht kein Anspruch auf Mitteilung der Verfahren gegen die Baltische Historische Kommission e.V. zu. Ein solcher folgt weder aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) noch aus Verfassungsrecht. Zum einen besteht kein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung einer Verfahrensanzahl, zum anderen steht Ihnen auch kein individuelles Recht zu, ein Veröffentlichungsinteresse geltend zu machen. Ich erachte hiermit Ihr Anliegen damit als abschließend beschieden und behalte mir vor, auf weitere Anfragen gleichen Inhaltes nicht erneut zu antworten.' Bitte Begründen Sie Ihre Ausführungen: 1) Woher stammt die Information, dass "kein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung einer Verfahrensanzahl" bei einem laut Eigenbeschreibung gemeinnützigem Verein, dessen Tätigkeiten teils nach § 96 BVFG finanziert werden, besteht? 2) kein Anspruch ... aus Verfassungsrecht - fühlt sich das AG Wedding nicht an ECLI:DE:BVerwG:1997:260297U6C3.96.0 gebunden? Auf die Einwendung des AG Wedding "Durch eine Veröffentlichung von Entscheidungen (im Mahnverfahren wären das insbesondere Vollstreckungsbescheide) für eine bestimmte Partei wäre die Anonymisierung jedoch nicht mehr gewahrt." wurde eingegangen. Das AG Wedding geht jedoch nicht auf die Einwendung gegen die Einwendung ein, sondern behauptet unbegründet, dass der kein Anspruch aus Verfassungsrecht nicht besteht. https://www.bverwg.de/de/260297U6C3.96.0 Urteil vom 26.02.1997 - BVerwG 6 C 3.96 ECLI:DE:BVerwG:1997:260297U6C3.96.0 "Zutreffend sind die vorinstanzlichen Entscheidungen davon ausgegangen, daß allen Gerichten, somit auch den Instanzgerichten der Finanzgerichtsbarkeit, kraft Bundesverfassungsrechts die Aufgabe obliegt, die Entscheidungen ihrer Spruchkörper der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Insoweit handelt es sich bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen um eine öffentliche Aufgabe. Sie erfaßt alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann." Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287184 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287184/

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Amtsgericht Wedding
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Ihre Anfrage zur Anzahl der Verfahren „Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids“ gegen Baltische Historische Kommission e.V. 2020 am Amtsgericht Wedding
Datum
28. September 2023 14:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> anliegend wird Ihnen ein Schreiben der Präsidentin des Amtsgerichts Wedding vom 28.09.2023 übermittelt. Mit freundlichen Grüßen