Anzahl Veröffentlichungen auf der Homepage des Verbraucherschutzministeriums

In Ihren inzwischen als rechtwidrig eingestuften Bescheiden zu VIG-Anfragen behaupten Schleswig-Holsteiner Behörden:

"Das bedeutet, dass Beanstandungen, die derart schwerwiegend sind, dass sie unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung veröffentlicht werden dürfen, bereits nach der heutigen Rechtslage veröffentlicht werden müssen. Dies geschieht in Schleswig-Holstein für alle Kreise und kreisfreien Städte zentral auf der Homepage des Verbraucherschutzministeriums."

Wie viele Veröffentlichungen wurden von Ihnen in den Jahren 2019 bis 2021 – jeweils pro Jahr, gruppiert nach Behörde – durchgeführt?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    1. Dezember 2022
  • Frist
    3. Januar 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In Ihren inzwisch…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzahl Veröffentlichungen auf der Homepage des Verbraucherschutzministeriums [#264508]
Datum
1. Dezember 2022 14:19
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Ihren inzwischen als rechtwidrig eingestuften Bescheiden zu VIG-Anfragen behaupten Schleswig-Holsteiner Behörden: "Das bedeutet, dass Beanstandungen, die derart schwerwiegend sind, dass sie unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung veröffentlicht werden dürfen, bereits nach der heutigen Rechtslage veröffentlicht werden müssen. Dies geschieht in Schleswig-Holstein für alle Kreise und kreisfreien Städte zentral auf der Homepage des Verbraucherschutzministeriums." Wie viele Veröffentlichungen wurden von Ihnen in den Jahren 2019 bis 2021 – jeweils pro Jahr, gruppiert nach Behörde – durchgeführt?
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264508 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264508/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Sehr << Antragsteller:in >> da wir lediglich das Verbraucherschutzportal des Ministeriums für Landwir…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
WG: [EXTERN] Anzahl Veröffentlichungen auf der Homepage des Verbraucherschutzministeriums [#264508]
Datum
6. Dezember 2022 14:01
Status
Anfrage abgeschlossen
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13,5 KB


Sehr << Antragsteller:in >> da wir lediglich das Verbraucherschutzportal des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz zentral zur Veröffentlichung als Serviceleistung für die zuständigen Behörden zur Verfügung stellen, werden diese Daten hier nicht erhoben. Für die von Ihnen gewünschten Informationen, wie viele Veröffentlichungen von ministerieller Seite in den Jahren 2019 bis 2021 – jeweils pro Jahr, gruppiert nach Behörde – durchgeführt wurden, liegen uns keine Informationen bzw. Daten mehr vor, da diese sechs Monate nach der Veröffentlichung gemäß § 40 Absatz 4 Buchstabe a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch zu entfernen sind. Im Übrigen verweisen wir auf die Homepage des Verbraucherschutzministeriums, der Sie bitte die Anzahl der Veröffentlichungen für das Jahr 2022 entnehmen mögen. Mit freundlichen Grüßen