Anzahl von Straftaten seit dem 07 Oktober 2023 mit islamfeindlichen Motiven

Anfrage an: Bundeskriminalamt

eine numerische Auflistung der einzelnen Straftaten die seit dem 07. Oktober 2023 erfasst oder angezeigt wurden, welche in Verbindung mit einem islamfeindlichen Motiv stehen. Darunter Volksverhetzung usw.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    19. November 2023
  • Frist
    22. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
Emilio Gioe
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine numerische Auflistung der einzel…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Emilio Gioe
Betreff
Anzahl von Straftaten seit dem 07 Oktober 2023 mit islamfeindlichen Motiven [#292718]
Datum
19. November 2023 03:52
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine numerische Auflistung der einzelnen Straftaten die seit dem 07. Oktober 2023 erfasst oder angezeigt wurden, welche in Verbindung mit einem islamfeindlichen Motiv stehen. Darunter Volksverhetzung usw.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Emilio Gioe Anfragenr: 292718 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292718/
Mit freundlichen Grüßen Emilio Gioe

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundeskriminalamt
Sehr geehrter Herr Gioe, hiermit bestätigt das Bundeskriminalamt Ihnen den Eingang Ihres untenstehenden Antrags a…
Von
Bundeskriminalamt
Betreff
AW: Anzahl von Straftaten seit dem 07 Oktober 2023 mit islamfeindlichen Motiven [#292718] - 2023-0034461877
Datum
22. November 2023 13:13
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
unknown.sig
835 Bytes
Sehr geehrter Herr Gioe, hiermit bestätigt das Bundeskriminalamt Ihnen den Eingang Ihres untenstehenden Antrags auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 19.11.2023. Leider liegt dem BKA keine zustellfähige Adresse vor; eine solche wird jedoch für die weitere Sachbearbeitung Ihres IFG-Antrags benötigt. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail-Adresse nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Die weitere Sachbearbeitung sowie die Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen. Wir bitten um Verständnis, dass bis zum Vorliegen Ihrer Antwort die Bearbeitung Ihrer Anfrage zurückgestellt wird. Mit freundlichen Grüßen