Az.: I 5 - 1530/2 - A2 - 384/2019
Sehr
geehrtAntragsteller/in
ich komme zurück auf Ihre E-Mail vom 23. März 2019, mit der Sie unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes um Mitteilung der Anzahl der Urheberrechtsverstöße auf Internetplattformen sowie um Mitteilung der Datenbasis, die für die Gesetzesvorlage der EU zur Urheberrechtsreform herangezogen worden ist, gebeten haben.
Ich bedauere, Ihnen mitteilen zu müssen, dass mir die erbetenen Daten zur Anzahl der Urheberrechtsverstöße nicht vorliegen.
Grundsätzlich können in amtlichen Statistiken nur solche Verstöße erfasst werden, die amtlich festgestellt worden sind, insbesondere durch ein entsprechendes Gerichtsurteil. Dafür kommen bei Urheberrechtsverstößen einerseits Strafurteile in Betracht, soweit ein Straftatbestand erfüllt ist (§§ 106 ff. des Urheberrechtsgesetzes -UrhG), andererseits (und vermutlich häufiger) aber auch Zivilurteile, soweit um das Urheberrecht gestritten oder ein Schadensersatz geltend gemacht wird.
Die Statistik der Zivilgerichte, die vom Statistischen Bundesamt herausgegeben wird, erfasst solche Verfahren wegen Urheberrechtsverstößen nicht gesondert. Vielmehr werden dort Gerichtsverfahren nur nach groben Sachgebietseinteilungen erhoben. Genauere Angaben zu den am Verfahren beteiligten Parteien oder dem Inhalt des Verfahrens werden ebenfalls nicht erhoben. Zum Nachschlagen finden Sie diese Statistik online zum kostenlosen Abruf als PDF- und Excel-Datei ab dem Jahr 2003 unter dem Link
https://www.destatis.de/GPStatistik/receive/DESerie_serie_00000101?list=all.
Angaben zu Aburteilungen und Verurteilungen nach dem Strafrecht finden Sie in der Strafverfolgungsstatistik, die ebenfalls vom Statistischen Bundesamt herausgegeben wird und unter dem folgenden Link zum Download zur Verfügung steht:
https://www.destatis.de/GPStatistik/receive/DESerie_serie_00000107?list=all.
Diese Statistik erfasst Straftaten nach dem UrhG gesondert. Zu beachten ist, dass in dieser Statistik die Entscheidungen nur bei dem schwersten Delikt erfasst werden, das der Entscheidung zu Grunde liegt. Wenn also beispielsweise ein Täter im selben Verfahren wegen eines Urheberrechtsverstoßes und eines Raubes verurteilt würde, wäre diese Entscheidung nur unter dem Raub erfasst.
Für 2017 finden sich in dieser Statistik insgesamt 105 Aburteilungen nach dem UrhG, die sich wie folgt aufschlüsseln: 3 Freisprüche, 42 Einstellungen des Verfahrens, 58 Verurteilungen zu Geldstrafe und 2 Verurteilungen zu Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung. Genauere Angaben zur Tatbegehung liegen allerdings auch in dieser Statistik nicht vor; insbesondere lässt sich nicht ermitteln, ob die Urheberrechtsverstöße im Internet begangen wurden.
Ich möchte darauf hinweisen, dass sämtliche Statistiken erst bis zum Berichtsjahr 2017 vorliegen. Mit den Statistiken für 2018 ist erst für den Herbst des Jahres zu rechnen.
Ob gegebenenfalls auf Ebene der Bundesländer weitere Daten vorliegen, vermag ich nicht zu beurteilen.
Informationen zur Datenbasis für die Gesetzesvorlage der EU zu den Urheberrechtsverstößen liegen mir ebenfalls nicht vor. Insoweit stelle ich Ihnen anheim, sich an diesen Gesetzgeber zu wenden.
Dieser nach dem Informationsfreiheitsgesetz erteilte Bescheid ergeht gebührenfrei.
Mit freundlichen Grüßen