Anzeigen durch Privatpersonen

Ich würde gerne wissen, wie viele (nicht anonyme) Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeigen der Stadt Köln im Jahre 2023 und 2022 durch Privatpersonen zugeleitet wurden und in wie vielen Fällen ein Verfahren eingeleitet wurde und wie dieses endete. In welcher Höhe wurden Bußgelder durch die Stadt Köln vereinnahmt durch Privat-Anzeigen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. März 2024
  • Frist
    13. April 2024
  • Ein:e Follower:in
Paul West
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ic…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
Paul West
Betreff
Anzeigen durch Privatpersonen [#302580]
Datum
9. März 2024 20:47
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich würde gerne wissen, wie viele (nicht anonyme) Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeigen der Stadt Köln im Jahre 2023 und 2022 durch Privatpersonen zugeleitet wurden und in wie vielen Fällen ein Verfahren eingeleitet wurde und wie dieses endete. In welcher Höhe wurden Bußgelder durch die Stadt Köln vereinnahmt durch Privat-Anzeigen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Paul West Anfragenr: 302580 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302580/
Mit freundlichen Grüßen Paul West

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Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Guten Tag Herr West, zu Ihrer Anfrage möchte ich wie folgt Stellung nehmen: in den Jahren 2022 und 2023 gingen…
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
WG: Anzeigen durch Privatpersonen [#302580]
Datum
18. März 2024 12:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag Herr West, zu Ihrer Anfrage möchte ich wie folgt Stellung nehmen: in den Jahren 2022 und 2023 gingen bei der Bußgeldstelle jeweils mehr als 30.000 sogenannter Fremdanzeigen ein (2022 = 32662 und 2023 = 35667). Bei der Bußgeldstelle gibt es mittlerweile einen eigenen Bereich, der sich ausschließlich um solche Fremdanzeigen kümmert. Daher werden grundsätzlich alle Anzeigeneingänge einer Sachbearbeitung zugewiesen, damit dort eine entsprechende Prüfung vorgenommen werden kann. Hierbei muss allerdings herausgestellt werden, dass bei diesen Fremdanzeigen der Prüfungsaufwand deutlich höher ist, da es hier immer an einer amtlichen Feststellung fehlt. Aber dennoch gelten auch für diese Art von Anzeigen die gleichen Rechtsnormen sowie Maßstäbe und Priorisierungen, wie bei den Anzeigen des eigenen Ordnungs- bzw. Verkehrsdienstes. Als Ergebnis der entsprechenden Verfahren kommen lediglich zwei Konstellationen in Betracht. Entweder kommt es zu einer Einstellung oder zu dem Erlass eines Verwarnungs- und/oder Bußgeldbescheides. Eine separate Statistik hierüber wird nicht geführt. Eine qualifizierte Schätzung hat jedoch ergeben, dass es letztlich bei etwa einem Drittel der Anzeigen zu einer Einstellung kommt. Ursächlich dafür sind die unterschiedlichsten Gründe. So kann dies beispielsweise daran liegen, dass - das angezeigte Verhalten gar keine Ordnungswidrigkeit war, - der Tatbeweis nicht zweifelsfrei erbracht werden konnte oder - die gemachten Angaben in der Anzeige nicht für eine Ahndung ausreichen (z. B. fehlende "von - bis" Zeiten). Hinsichtlich der Einnahmen ist Folgendes auszuführen: Der Bereich der Fremdanzeigen ist hier dem Gebiet des "Ruhenden Verkehrs" zugeordnet. Deshalb werden sowohl die Einnahmen aus den Fremdanzeigen, als auch die Einnahmen aus der Verkehrsüberwachung unter der gleichen Einnahmeart verbucht. Mithin wird bei der Summe der Einzahlungen keine Unterscheidung nach der jeweiligen Anzeigenarten vorgenommen. Da der Anteil der Fremdanzeigen hier allerdings nur im mittleren einstelligen Prozentbereich liegt, sind die diesbezüglichen Einnahmen, bei einer Gesamtsumme im ruhenden Verkehr von rund 16 Mio. Euro, entsprechend gering. Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und verbleibe mit freundlichen Grüßen