Anzeigen Straßenverkehr

Anfrage an: Gemeinde Dreieich

1. Die Anzahl der eingegangenen Anzeigen für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (z.B. Parken auf Radwegen)

1.a Wenn ersichtlich, die Anzahl der Anzeigen die über die Website https://www.weg.li/ eingereicht wurden

2. Die Anzahl der bearbeiteten Anzeigen

3. Die Anzahl der Anzeigen, die zu einem Bußgeld oder einer sonstigen Strafe geführt haben

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. Juli 2022
  • Frist
    30. August 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Die Anzahl…
An Gemeinde Dreieich Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzeigen Straßenverkehr [#255852]
Datum
28. Juli 2022 20:02
An
Gemeinde Dreieich
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Die Anzahl der eingegangenen Anzeigen für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (z.B. Parken auf Radwegen) 1.a Wenn ersichtlich, die Anzahl der Anzeigen die über die Website https://www.weg.li/ eingereicht wurden 2. Die Anzahl der bearbeiteten Anzeigen 3. Die Anzahl der Anzeigen, die zu einem Bußgeld oder einer sonstigen Strafe geführt haben
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 255852 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/255852/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anzeigen Straßenverkehr“ vom 28.07.2022 (#2558…
An Gemeinde Dreieich Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anzeigen Straßenverkehr [#255852]
Datum
30. August 2022 09:30
An
Gemeinde Dreieich
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anzeigen Straßenverkehr“ vom 28.07.2022 (#255852) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Gemeinde Dreieich
Sehr << Antragsteller:in >> das Recht auf die Gewährung von Informationszugang nach § 80 HDSIG liegt …
Von
Gemeinde Dreieich
Betreff
AW: Anzeigen Straßenverkehr [#255852]
Datum
9. September 2022 08:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> das Recht auf die Gewährung von Informationszugang nach § 80 HDSIG liegt in Hessen aufgrund des Selbstverwaltungsrechts im Ermessen der jeweiligen Gemeinde. Diese kann daher den Informationszugang durch Satzung regeln. Ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen in der Gemeinde ergibt sich daher nicht direkt aus dem HDSIG, sondern nur in Verbindung mit einer gemeindlichen Satzung. Die Gemeinden sind aber nach dem HDSIG nicht verpflichtet, eine solche Satzung zu erlassen. Die Stadt Dreieich hat keine dementsprechende Satzung erlassen und auch keinen Informationsfreiheitsbeauftragten benannt. Aus diesem Grund dürfen die angefragten Angaben daher nicht zur Verfügung gestellt werden. Bitte entschuldigen Sie, dass wir Ihnen keine positivere Auskunft mitteilen können. Mit freundlichen Grüßen