Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr durch Privatpersonen

Mich würde interessieren, wie viele Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr von Privatpersonen im Jahr 2022 und 2023 eingegangen sind, wie viel davon verfolgt wurden und bei wie vielen Anzeigen ein Bußgeld verhängt wurde.

Zudem würde mich interessieren, ob Anzeigen, die über weg.li eingehen, bearbeitet werden. Wie hoch ist das Verhältnis Anzeigen zu Bußgeld? Wie viele Bußgelder wurden 2022 und 2023 aufgrund von Anzeigen von Privatpersonen bzw. über weg.li verhängt?

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    11. März 2024
  • Frist
    13. April 2024
  • Kosten dieser Information:
    17,70 Euro
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mich würde interessieren, wie viel…
An Mannheim Fachbereich 31 Sicherheit und Ordnung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr durch Privatpersonen [#302759]
Datum
11. März 2024 16:27
An
Mannheim Fachbereich 31 Sicherheit und Ordnung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mich würde interessieren, wie viele Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr von Privatpersonen im Jahr 2022 und 2023 eingegangen sind, wie viel davon verfolgt wurden und bei wie vielen Anzeigen ein Bußgeld verhängt wurde. Zudem würde mich interessieren, ob Anzeigen, die über weg.li eingehen, bearbeitet werden. Wie hoch ist das Verhältnis Anzeigen zu Bußgeld? Wie viele Bußgelder wurden 2022 und 2023 aufgrund von Anzeigen von Privatpersonen bzw. über weg.li verhängt?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 302759 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Mannheim Fachbereich 31 Sicherheit und Ordnung
Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihre Nachricht vom 11.3.2024. Ihre Anfrage werten …
Von
Mannheim Fachbereich 31 Sicherheit und Ordnung
Betreff
WG: Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr durch Privatpersonen [#302759]
Datum
27. März 2024 15:34
Status
Anfrage abgeschlossen
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2,9 KB


Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihre Nachricht vom 11.3.2024. Ihre Anfrage werten wir als Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Baden-Württemberg (LIFG), den Sie mit Fragen zu den Gebühren verknüpft haben. Der Anspruch auf Informationszugang ist gegeben, wenn keine Auskunftsversagungsgründe vorliegen. Diese umfassen allgemein: 1. den Schutz von öffentlichen Belangen nach § 4 LIFG, 2. den Schutz personenbezogener Daten nach § 5 LIFG, 3. den Schutz von geistigem Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 LIFG, 4. die Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 3 LIFG. Für eine Auskunftserteilung, ist gemäß § 10 Abs. 1 LIFG in Verbindung mit Tarifstelle 5 des Gebührenverzeichnis 1 der Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) eine Gebühr zu erheben. Dabei sind 17,70 Euro je angefangene 15 Minuten Arbeitszeit zu veranschlagen. Eine Gebührenfreiheit nach § 10 Abs. 3 LIFG für einfache Fälle findet auf Stellen der Gemeinden (nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 LIFG) leider keine Anwendung. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass statistisch lediglich die Gesamtzahlen der Privatanzeigen festgehalten sind. Die Meldungen werden alle bearbeitet, unabhängig davon, mit welcher Anwendung sie erstellt wurden. Bitte teilen Sie uns daher mit, ob Sie den Antrag mit dem gleichen Inhalt wiederholen, ihn verändern oder ihn zurückziehen möchten. Mit freundlichen Grüßen

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Zurückziehen meines IFG-Antrags [#302759] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit ziehe ich meine Anfrage „Anzeige…
An Mannheim Fachbereich 31 Sicherheit und Ordnung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zurückziehen meines IFG-Antrags [#302759]
Datum
27. März 2024 15:43
An
Mannheim Fachbereich 31 Sicherheit und Ordnung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit ziehe ich meine Anfrage „Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr durch Privatpersonen“ (11.03.2024, #302759) zurück. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>