Anzeigen wegen möglicher Verkehrsverstöße durch Privatpersonen

Wie viele Anzeigen gingen von Privatpersonen wegen möglicher Verkehrsverstöße innerhalb der letzten drei Jahre bei Ihnen ein?
Bitte nach Monaten aufschlüsseln!
In wie vielen Fällen dieser Anzeigen von Privatpersonen wurde ein Ordnungsgeld bzw. andere Maßnahmen und Verfahren (Strafanzeigen etc.) eingeleitet?
Wie viele dieser Privatanzeigen waren juristisch nicht verwertbar? Was sind die Hauptgründe dafür, dass eine Anzeige juristisch nicht verwertbar ist?
Wie läuft die Prüfung einer Anzeige einer Privatperson ab? Wer ist zuständig für die Prüfung, ob nach einer Anzeige einer Privatperson auch ein Verfahren eingeleitet wird?

Warte auf Antwort

  • Datum
    24. April 2024
  • Frist
    28. Mai 2024
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Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viele Anzeigen gi…
An Stadt Halle (Saale) - Fachbereich Sicherheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anzeigen wegen möglicher Verkehrsverstöße durch Privatpersonen [#307317]
Datum
24. April 2024 13:12
An
Stadt Halle (Saale) - Fachbereich Sicherheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele Anzeigen gingen von Privatpersonen wegen möglicher Verkehrsverstöße innerhalb der letzten drei Jahre bei Ihnen ein? Bitte nach Monaten aufschlüsseln! In wie vielen Fällen dieser Anzeigen von Privatpersonen wurde ein Ordnungsgeld bzw. andere Maßnahmen und Verfahren (Strafanzeigen etc.) eingeleitet? Wie viele dieser Privatanzeigen waren juristisch nicht verwertbar? Was sind die Hauptgründe dafür, dass eine Anzeige juristisch nicht verwertbar ist? Wie läuft die Prüfung einer Anzeige einer Privatperson ab? Wer ist zuständig für die Prüfung, ob nach einer Anzeige einer Privatperson auch ein Verfahren eingeleitet wird?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 307317 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/307317/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Stadt Halle (Saale) - Fachbereich Sicherheit
Sehr << Antragsteller:in >> im Jahr 2021 sind 2.423, im Jahr 2022 2.736 und im Jahr 2023 3.409 Anzeig…
Von
Stadt Halle (Saale) - Fachbereich Sicherheit
Betreff
WG: Anzeigen wegen möglicher Verkehrsverstöße durch Privatpersonen [#307317]
Datum
30. April 2024 13:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> im Jahr 2021 sind 2.423, im Jahr 2022 2.736 und im Jahr 2023 3.409 Anzeigen von Verkehrsordnungswidrigkeiten von Privatpersonen im Fachbereich Sicherheit, Abteilung Bußgeldstelle eingegangen. Eine Aufschlüsselung nach Monaten liegt statistisch nicht vor. In wie vielen Fällen tatsächlich in Folge ein Ordnungswidrigkeitsverfahren aufgrund welchen Verkehrsverstoßes (Höhe der Verwarnungsgeldes, Höhe der Geldbuße) eingeleitet wurde, ist statistisch nicht auswertbar. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG liegt nach pflichtgemäßen Ermessen (Opportunitätsprinzip) grundsätzlich in der Entscheidung der Verwaltungsbehörde. Sie hat zu beurteilen, ob der angezeigte Sachverhalt zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit bietet und zu prüfen, ob keine Verfahrenshindernisse vorliegen. Die Ermessensausübung richtet sich daran aus, ob eine Geldbuße erforderlich ist, um mit dieser Pflichtenermahnung des Täters, öffentlich-rechtliche Bestimmungen durchzusetzen. Mit freundlichen Grüßen