AO Kartei Vollstreckung

- AO Kartei Vollstreckung

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. August 2017
  • Frist
    12. September 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AO Kartei Vollstreckung [#24271]
Datum
10. August 2017 09:56
An
Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- AO Kartei Vollstreckung
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in die VO-Kartei beinhaltet keinerlei Regelungen zum Verbraucher- oder Umweltschutz. Für…
Von
Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: AO Kartei Vollstreckung [#24271]
Datum
11. September 2017 13:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in die VO-Kartei beinhaltet keinerlei Regelungen zum Verbraucher- oder Umweltschutz. Für Ihre Anfrage findet nur das IFG NRW Anwendung. Vorab einer konkreteren Bearbeitung und detaillierten Prüfung Ihres Antrags möchte ich Sie gemäß § 25 VwVfG NRW über Folgendes informieren: Unter der Bezeichnung „VO-Kartei“ ist eine Vielzahl von einzelnen Dateien gefasst, sogenannte „Karten“. Diese Karten werden zwischen allen Bundesländern abgestimmt. Entsprechend der gesetzlichen Regelungen zum Vollstreckungsverfahren sind vielfach Ermessensentscheidungen zu treffen. Die Karten enthalten jeweils zu unterschiedlichen Bereichen und Themen der Vollstreckung Informationen und Verfahrensregeln. Sie sind thematisch und nach Paragraphen abgegrenzt. Vor einer möglichen Weitergabe der einzelnen Karten ist daher zu prüfen, ob Karten zur Verfügung gestellt werden können, d.h. keine Versagensgründe nach §§ 6 - 9 IFG NRW vorliegen. Greifen Versagensgründe, ist dann zu prüfen, ob eine Schwärzung und/oder Abtrennung möglich ist. Hierdurch entstünde in Anbetracht der Vielzahl der Dateien ein außergewöhnlich hoher Zeit- und Personalaufwand. Bitte beachten Sie, dass auch für Auskünfte nach dem IFG NRW gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 IFG NRW Gebühren erhoben werden. Maßgeblich für die Gebührenpflicht und die Höhe der Gebühr ist der Verwaltungsaufwand, der zur Informationserteilung erforderlich ist für die Vorbereitung der Auskunft. Die Vorbereitung der Auskunft umfasst die Recherche, etwaige Vorgespräche, die rechtliche Prüfung, ob alle Unterlagen zur Verfügung gestellt werden können, d.h. keine Versagensgründe nach §§ 6 – 9 IFG NRW vorliegen, die Schwärzung, Abtrennung und Einholung erforderlicher Zustimmungen. Derzeit kann ich nicht mitteilen, welche Kosten Ihnen im Falle einer Gewährung des Informationszugangs entstehen. Sollte Ihrem Antrag auf Informationszugang - ggf. auch teilweise - stattzugeben sein, würden nach § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW Kosten erhoben. Die Festsetzung der Gebühr würde unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des § 11 IFG NRW in Verbindung mit den Vorschriften der VerwGebO IFG NRW erfolgen. Maßgeblich für die Frage der Gebührenpflichtigkeit sowie für die Höhe der Gebühr ist danach der Verwaltungsaufwand, der zur Informationserteilung erforderlich ist. Innerhalb der vorliegend in Betracht kommenden Gebührenrahmen von 10 bis 500 EUR für die Herausgabe von Dokumenten bei umfangreichem Verwaltungsaufwand oder von 10 bis 1.000 EUR bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müssen (vgl. Ziffern 1.3.2 und 1.3.3 des Gebührentarifs zur VerwGebO IFG NRW), würde die Festsetzung unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands sowie der Bedeutung, des wirtschaftlichen Werts und des Nutzens der Amtshandlung für Sie als Gebührenschuldner erfolgen. Neben der Gebühr könnten ggf. Auslagen anfallen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW wäre die vollständige Ablehnung Ihres Antrags auf Informationszugang gebührenfrei. Wenn Sie Ihren Antrag vor diesem Hintergrund einschränken wollen, teilen Sie bitte mit, zu welchem Themenbereich Sie Informationen aus der VO-Kartei haben wollen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> haben Sie recht herzlichen Dank für Ihre umfangreiche Antwort auf die erst je…
An Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: AO Kartei Vollstreckung [#24271]
Datum
29. November 2017 10:20
An
Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> haben Sie recht herzlichen Dank für Ihre umfangreiche Antwort auf die erst jetzt zurückkomme. Ich möchte den Antrag vor dem erwähnten Hintergrund einschränken, und bitte nur um Übersendung der Informationen zum Themenbereich "Amtshilfe bei Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen". Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24271 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 29.11.2017. Darin bitten Sie um Übersendung v…
Von
Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: AW: AO Kartei Vollstreckung [#24271]
Datum
19. Dezember 2017 12:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 29.11.2017. Darin bitten Sie um Übersendung von Informationen zum Themenbereich „Amtshilfe bei Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen“. Für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren sind in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden und nicht die Finanzbehörden zuständig. Insofern findet sich dazu auch keine Regelung in der Vollstreckungskartei NRW. Amtshilfe wird im Rahmen der Regelungen des § 250 AO geleistet. Hierzu ist in der Vollstreckungskartei für NRW folgende Regelung getroffen worden: „In den Bundesländern leisten folgende Stellen Amtshilfe in Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung 10. Nordrhein-Westfalen a. die Erhebungsstellen der Finanzämter, soweit es sich um die Beitreibung der ihrer Verwaltung unterliegenden Steuern handelt, b. die Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte der Justiz (über die Verteilerstellen der Amtsgerichte) für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts;“ Über die Regelungen der anderen Bundesländer kann ich Ihnen nach § 6 c) IFG keine Auskunft erteilen. Aufgrund des geringen Auskunftsumfangs sehe ich ausnahmsweise von der Erhebung von Gebühren ab. Mit freundlichen Grüßen