Sehr geehrtAntragsteller/in
die VO-Kartei beinhaltet keinerlei Regelungen zum Verbraucher- oder Umweltschutz. Für Ihre Anfrage findet nur das IFG NRW Anwendung.
Vorab einer konkreteren Bearbeitung und detaillierten Prüfung Ihres Antrags möchte ich Sie gemäß § 25 VwVfG NRW über Folgendes informieren:
Unter der Bezeichnung „VO-Kartei“ ist eine Vielzahl von einzelnen Dateien gefasst, sogenannte „Karten“. Diese Karten werden zwischen allen Bundesländern abgestimmt. Entsprechend der gesetzlichen Regelungen zum Vollstreckungsverfahren sind vielfach Ermessensentscheidungen zu treffen. Die Karten enthalten jeweils zu unterschiedlichen Bereichen und Themen der Vollstreckung Informationen und Verfahrensregeln. Sie sind thematisch und nach Paragraphen abgegrenzt. Vor einer möglichen Weitergabe der einzelnen Karten ist daher zu prüfen, ob Karten zur Verfügung gestellt werden können, d.h. keine Versagensgründe nach §§ 6 - 9 IFG NRW vorliegen. Greifen Versagensgründe, ist dann zu prüfen, ob eine Schwärzung und/oder Abtrennung möglich ist. Hierdurch entstünde in Anbetracht der Vielzahl der Dateien ein außergewöhnlich hoher Zeit- und Personalaufwand.
Bitte beachten Sie, dass auch für Auskünfte nach dem IFG NRW gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 IFG NRW Gebühren erhoben werden. Maßgeblich für die Gebührenpflicht und die Höhe der Gebühr ist der Verwaltungsaufwand, der zur Informationserteilung erforderlich ist für die Vorbereitung der Auskunft. Die Vorbereitung der Auskunft umfasst die Recherche, etwaige Vorgespräche, die rechtliche Prüfung, ob alle Unterlagen zur Verfügung gestellt werden können, d.h. keine Versagensgründe nach §§ 6 – 9 IFG NRW vorliegen, die Schwärzung, Abtrennung und Einholung erforderlicher Zustimmungen.
Derzeit kann ich nicht mitteilen, welche Kosten Ihnen im Falle einer Gewährung des Informationszugangs entstehen. Sollte Ihrem Antrag auf Informationszugang - ggf. auch teilweise - stattzugeben sein, würden nach § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW Kosten erhoben. Die Festsetzung der Gebühr würde unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des § 11 IFG NRW in Verbindung mit den Vorschriften der VerwGebO IFG NRW erfolgen. Maßgeblich für die Frage der Gebührenpflichtigkeit sowie für die Höhe der Gebühr ist danach der Verwaltungsaufwand, der zur Informationserteilung erforderlich ist. Innerhalb der vorliegend in Betracht kommenden Gebührenrahmen von 10 bis 500 EUR für die Herausgabe von Dokumenten bei umfangreichem Verwaltungsaufwand oder von 10 bis 1.000 EUR bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müssen (vgl. Ziffern 1.3.2 und 1.3.3 des Gebührentarifs zur VerwGebO IFG NRW), würde die Festsetzung unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands sowie der Bedeutung, des wirtschaftlichen Werts und des Nutzens der Amtshandlung für Sie als Gebührenschuldner erfolgen. Neben der Gebühr könnten ggf. Auslagen anfallen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW wäre die vollständige Ablehnung Ihres Antrags auf Informationszugang gebührenfrei.
Wenn Sie Ihren Antrag vor diesem Hintergrund einschränken wollen, teilen Sie bitte mit, zu welchem Themenbereich Sie Informationen aus der VO-Kartei haben wollen.
Mit freundlichen Grüßen