Approbation ausländischer Ärzte

Thema: Approbation ausländischer Ärzte

Generelle Prozessfragen zur Approbation:

1. Gibt es ein bestimmtes Sprachniveau, dass ein Bewerber haben muss, damit der Approbationsantrag von Ihnen bearbeitet wird (angenommen die Zuständigkeit für Ihre Behörde ist bewiesen), z.B. B2?

1a. Wenn ja, was ist wenn dies noch nicht der Fall ist?

1b. Bekommt der Bewerber einen Hinweis, dass ein Sprachnachweis nachzureichen ist?

1c. Wird die Bewerbung für unbestimmte Zeit ruhen gelassen bis der Nachweis da ist und wird dann fortgeführt oder “verfällt” der Antrag irgendwann und muss komplett von vorne gestartet werden?

2. Wie viele Dokumente werden durch Sie an den Bewerber geschickt und zu welchem Zeitpunkt des Prozesses (Eingangsbestätigung, Zwischenbescheid, Endbescheid etc.)?

3. Welches dieser verschickten Dokumente wird von Ihnen als sogenannter “Defizitbescheid” angesehen und von Ihnen mit den dafür notwendigen Inhalten angereichert?

4. Wie sehen diese Dokumente jeweils im Muster aus?

5. Erfolgt der Schriftverkehr zwischen Ihrem Amt und dem Bewerber nur innerhalb Deutschlands oder kann dieser auch grenzüberschreitend stattfinden (z.B. wenn der Bewerber sich noch im Ausland befindet)?

6. Was ist die Regelung bei unterschiedlichen Herkunftsländern für Medizinstudium und ärztlicher Zulassung? Beispielsweise Staatsangehörigkeit aus Land B, Medizinstudium in Land A aber danach ärztliche Zulassung in Land B. Ist in diesem Fall der Bewerber grundsätzlich in der Lage den Approbationsprozess zu starten oder muss er die Ärztliche Zulassung, genau wie das Medizinstudium, aus Land A erhalten?

Gleichwertigkeitsprüfung:

7. Wie lange dauert eine Gleichwertigkeitsprüfung im Durchschnitt, unter der Annahme, dass alle notwendigen Dokumente vorliegen?

8. Gibt es Abschlüsse aus bestimmten Ländern bei denen eine Gleichwertigkeitsprüfung mit hoher Sicherheit nie mit einem positiven Ergebnis ausfallen wird? Wenn ja, was sind die Gründe für diese Länder (Art der Ausbildung, keine Möglichkeit zur Verifizierung der Echtheit der Dokumente etc.)? Um welche Länder handelt es sich dabei?

9. Welche Kosten entstehen im Durchschnitt durch die Gleichwertigkeitsprüfung?

10. Für den Fall, dass die Gleichwertigkeitsprüfung positiv ausfällt, wie lange dauert es danach bis der Bewerber die Approbation erhält und als Arzt praktizieren darf?

11. Ergibt sich eine Zeitersparnis, wenn auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichtet wird und stattdessen die Kenntnisprüfung gewählt wird? Wenn ja, wie hoch im durchschnitt?

Kenntnisprüfung:

12. Wie lange wartet man im Durchschnitt auf einen Termin zur Kenntnisprüfung?

13. Wie lange vor dem Prüfungstermin wird man über den konkreten Termin informiert?

14. Was war in den letzten Jahren (inklusive 2020) die durchschnittliche Quote bestandener Kenntnisprüfungen?

15. Ist das Bestehen der Fachsprachenprüfung eine Voraussetzung zur Anmeldung bzw. zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung? Wenn nicht, welche Anmeldevoraussetzungen bestehen?

16. Für den Fall, dass die Kenntnisprüfung bestanden wird, wie lange dauert es danach bis der Bewerber die Approbation erhält und als Arzt praktizieren darf?

17. Wie oft kann man die Kenntnisprüfung wiederholen?

18. Wie hoch sind die Kosten für die Kenntnisprüfung?

19. Werden die Fragen der Kenntnisprüfung dokumentiert und abgelegt, sodass sich künftige Prüflinge vorbereiten können?

Berufserlaubnis:

20. Ist eine Stellenzusage notwendig um die Berufserlaubnis zu erhalten?

21. Sollte keine Stellenzusage notwendig sein, ist die erfolgreich absolvierte Fachsprachenprüfung die einzige Voraussetzung für den Erhalte der Berufserlaubnis?

22. Wie lange dauert es bis die Berufserlaubnis ausgestellt wird (gerechnet vom Zeitpunkt der Beantragung der Berufserlaubnis)?

23. Zu welchem Zeitpunkt soll die Berufserlaubnis beantragt werden? Ganz am Anfang des Prozesses, zusammen mit der Bewerbung zur Approbation? Nach bestandener Fachsprachenprüfung?

24. Wie hoch sind die Kosten für Bewerbung und Erhalt der Berufserlaubnis? Treten diese Kosten auch auf wenn man die Berufserlaubnis gleich zu Anfang bei Beantragung der Approbation mit beantragt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Oktober 2020
  • Frist
    14. November 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Thema: Approbatio…
An Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Approbation ausländischer Ärzte [#200513]
Datum
12. Oktober 2020 11:46
An
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Thema: Approbation ausländischer Ärzte Generelle Prozessfragen zur Approbation: 1. Gibt es ein bestimmtes Sprachniveau, dass ein Bewerber haben muss, damit der Approbationsantrag von Ihnen bearbeitet wird (angenommen die Zuständigkeit für Ihre Behörde ist bewiesen), z.B. B2? 1a. Wenn ja, was ist wenn dies noch nicht der Fall ist? 1b. Bekommt der Bewerber einen Hinweis, dass ein Sprachnachweis nachzureichen ist? 1c. Wird die Bewerbung für unbestimmte Zeit ruhen gelassen bis der Nachweis da ist und wird dann fortgeführt oder “verfällt” der Antrag irgendwann und muss komplett von vorne gestartet werden? 2. Wie viele Dokumente werden durch Sie an den Bewerber geschickt und zu welchem Zeitpunkt des Prozesses (Eingangsbestätigung, Zwischenbescheid, Endbescheid etc.)? 3. Welches dieser verschickten Dokumente wird von Ihnen als sogenannter “Defizitbescheid” angesehen und von Ihnen mit den dafür notwendigen Inhalten angereichert? 4. Wie sehen diese Dokumente jeweils im Muster aus? 5. Erfolgt der Schriftverkehr zwischen Ihrem Amt und dem Bewerber nur innerhalb Deutschlands oder kann dieser auch grenzüberschreitend stattfinden (z.B. wenn der Bewerber sich noch im Ausland befindet)? 6. Was ist die Regelung bei unterschiedlichen Herkunftsländern für Medizinstudium und ärztlicher Zulassung? Beispielsweise Staatsangehörigkeit aus Land B, Medizinstudium in Land A aber danach ärztliche Zulassung in Land B. Ist in diesem Fall der Bewerber grundsätzlich in der Lage den Approbationsprozess zu starten oder muss er die Ärztliche Zulassung, genau wie das Medizinstudium, aus Land A erhalten? Gleichwertigkeitsprüfung: 7. Wie lange dauert eine Gleichwertigkeitsprüfung im Durchschnitt, unter der Annahme, dass alle notwendigen Dokumente vorliegen? 8. Gibt es Abschlüsse aus bestimmten Ländern bei denen eine Gleichwertigkeitsprüfung mit hoher Sicherheit nie mit einem positiven Ergebnis ausfallen wird? Wenn ja, was sind die Gründe für diese Länder (Art der Ausbildung, keine Möglichkeit zur Verifizierung der Echtheit der Dokumente etc.)? Um welche Länder handelt es sich dabei? 9. Welche Kosten entstehen im Durchschnitt durch die Gleichwertigkeitsprüfung? 10. Für den Fall, dass die Gleichwertigkeitsprüfung positiv ausfällt, wie lange dauert es danach bis der Bewerber die Approbation erhält und als Arzt praktizieren darf? 11. Ergibt sich eine Zeitersparnis, wenn auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichtet wird und stattdessen die Kenntnisprüfung gewählt wird? Wenn ja, wie hoch im durchschnitt? Kenntnisprüfung: 12. Wie lange wartet man im Durchschnitt auf einen Termin zur Kenntnisprüfung? 13. Wie lange vor dem Prüfungstermin wird man über den konkreten Termin informiert? 14. Was war in den letzten Jahren (inklusive 2020) die durchschnittliche Quote bestandener Kenntnisprüfungen? 15. Ist das Bestehen der Fachsprachenprüfung eine Voraussetzung zur Anmeldung bzw. zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung? Wenn nicht, welche Anmeldevoraussetzungen bestehen? 16. Für den Fall, dass die Kenntnisprüfung bestanden wird, wie lange dauert es danach bis der Bewerber die Approbation erhält und als Arzt praktizieren darf? 17. Wie oft kann man die Kenntnisprüfung wiederholen? 18. Wie hoch sind die Kosten für die Kenntnisprüfung? 19. Werden die Fragen der Kenntnisprüfung dokumentiert und abgelegt, sodass sich künftige Prüflinge vorbereiten können? Berufserlaubnis: 20. Ist eine Stellenzusage notwendig um die Berufserlaubnis zu erhalten? 21. Sollte keine Stellenzusage notwendig sein, ist die erfolgreich absolvierte Fachsprachenprüfung die einzige Voraussetzung für den Erhalte der Berufserlaubnis? 22. Wie lange dauert es bis die Berufserlaubnis ausgestellt wird (gerechnet vom Zeitpunkt der Beantragung der Berufserlaubnis)? 23. Zu welchem Zeitpunkt soll die Berufserlaubnis beantragt werden? Ganz am Anfang des Prozesses, zusammen mit der Bewerbung zur Approbation? Nach bestandener Fachsprachenprüfung? 24. Wie hoch sind die Kosten für Bewerbung und Erhalt der Berufserlaubnis? Treten diese Kosten auch auf wenn man die Berufserlaubnis gleich zu Anfang bei Beantragung der Approbation mit beantragt?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 200513 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200513/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte sehen Sie die Antworten jeweils bei Ihren Fragen. Die Angaben beziehen sich n…
Von
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz
Betreff
Approbation ausländischer Ärzte [#200513]
Datum
21. Oktober 2020 07:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte sehen Sie die Antworten jeweils bei Ihren Fragen. Die Angaben beziehen sich nicht auf die Staatsangehörigkeit der Antragstellerinnen und Antragsteller - diese ist für die Approbation unerheblich - sondern auf Ärztinnen und Ärzte mit ausländischer Ausbildung in sogenannten Drittstaaten. Die Beratung von Ärztinnen und Ärzten, die ihre Ausbildung nicht in Deutschland abgeschlossen haben, erfolgt durch die MIP - Medici In Posterum GmbH, Kooperationspartner des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung und Teilprojektträger im IQ Landesnetzwerk Rheinland-Pfalz. MIP informiert Antragstellende kostenlos zu allen Fragen zur Berufserlaubnis, Approbation und eventuell erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen und unterstützt sie auch bei der Vorbereitung ihres Antrags und bei der Zusammenstellung der notwendigen Dokumente. Generelle Prozessfragen zur Approbation: 1. Gibt es ein bestimmtes Sprachniveau, dass ein Bewerber haben muss, damit der Approbationsantrag von Ihnen bearbeitet wird (angenommen die Zuständigkeit für Ihre Behörde ist bewiesen), z.B. B2? Nein, im LSJV wird jeder eingehende Antrag bearbeitet. 1a. Wenn ja, was ist wenn dies noch nicht der Fall ist? Siehe Antwort zu 1. 1b. Bekommt der Bewerber einen Hinweis, dass ein Sprachnachweis nachzureichen ist? Ergibt die Prüfung des Antrags und der eingereichten Unterlagen, dass vor Approbationserteilung zum Nachweis der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache eine Fachsprachenprüfung abzulegen ist, wird der Antragsteller darüber informiert. 1c. Wird die Bewerbung für unbestimmte Zeit ruhen gelassen bis der Nachweis da ist und wird dann fortgeführt oder "verfällt" der Antrag irgendwann und muss komplett von vorne gestartet werden? Das Antragsverfahren wird grundsätzlich bis zur abschließenden Entscheidung weitergeführt, so lange die Zuständigkeit des LSJV gegeben ist. Unterlagen können im Verfahrensverlauf nachgereicht werden, der Antrag "verfällt" nicht. 2. Wie viele Dokumente werden durch Sie an den Bewerber geschickt und zu welchem Zeitpunkt des Prozesses (Eingangsbestätigung, Zwischenbescheid, Endbescheid etc.)? Der Antragsteller erhält nach Antragstellung eine Eingangsbestätigung mit Angabe der zur abschließenden Entscheidung fehlenden Nachweise. Ein Zwischenbescheid wird Personen, die sich im Ausland aufhalten auf Anfrage erteilt, wenn sie diesen zur Vorlage bei den zur Visumserteilung zuständigen Behörden (i. d. R. deutsche Botschaft im Ausland) benötigen. Ein Zwischenbescheid kann erteilt werden, wenn die Abgeschlossenheit der ausländischen Ausbildung durch die entsprechenden Qualifikationsnachweise belegt ist und zur Approbation noch Sprachkenntnisse nachzuweisen sind und/oder auf die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung verzichtet wurde. Ein sogenannter "Defizitbescheid" (Bescheid über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung führt) wird erteilt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist. Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt vor, wird diese erteilt; ein sonstiger "Positivbescheid" ergeht in diesem Fall nicht. 3. Welches dieser verschickten Dokumente wird von Ihnen als sogenannter "Defizitbescheid" angesehen und von Ihnen mit den dafür notwendigen Inhalten angereichert? Der Bescheid über die Feststellung wesentlicher Unterschiede. 4. Wie sehen diese Dokumente jeweils im Muster aus? Die Antragsprüfung ist immer eine Einzelfallprüfung. Es werden daher keine standardisierten Textbausteine verwandt. Eine Eingangsbestätigung enthält neben der Ansprache die Information über den Eingang der Antragsunterlagen und führt die noch fehlenden Nachweise auf. Mit dem Zwischenbescheid wird das Vorliegen einer abgeschlossenen ausländischen Ausbildung bestätigt und die Notwendigkeit zur Ablegung einer Kenntnisprüfung und/oder zum Nachweis der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache festgestellt. Ein Defizitbescheid enthält die nach dem Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung im konkreten Einzelfall ermittelten Angaben; siehe hierzu auch § 38 der Approbationsordnung für Ärzte (https://www.gesetze-im-internet.de/_a...) 5. Erfolgt der Schriftverkehr zwischen Ihrem Amt und dem Bewerber nur innerhalb Deutschlands oder kann dieser auch grenzüberschreitend stattfinden (z.B. wenn der Bewerber sich noch im Ausland befindet)? Schriftverkehr wird auch grenzüberschreitend geführt. 6. Was ist die Regelung bei unterschiedlichen Herkunftsländern für Medizinstudium und ärztlicher Zulassung? Beispielsweise Staatsangehörigkeit aus Land B, Medizinstudium in Land A aber danach ärztliche Zulassung in Land B. Ist in diesem Fall der Bewerber grundsätzlich in der Lage den Approbationsprozess zu starten oder muss er die Ärztliche Zulassung, genau wie das Medizinstudium, aus Land A erhalten? Grundsätzlich ist die uneingeschränkte Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach dem im Berufsausübungsland geltenden Recht ausschlaggebend, dabei kann diese auch in einem anderen Land als dem (Grund-)Ausbildungsland erfolgt sein. Ein solcher Sachverhalt ist immer Gegenstand der Einzelfallprüfung. Gleichwertigkeitsprüfung: 7. Wie lange dauert eine Gleichwertigkeitsprüfung im Durchschnitt, unter der Annahme, dass alle notwendigen Dokumente vorliegen? Zurzeit 8 bis 12 Monate. 8. Gibt es Abschlüsse aus bestimmten Ländern bei denen eine Gleichwertigkeitsprüfung mit hoher Sicherheit nie mit einem positiven Ergebnis ausfallen wird? Wenn ja, was sind die Gründe für diese Länder (Art der Ausbildung, keine Möglichkeit zur Verifizierung der Echtheit der Dokumente etc.)? Um welche Länder handelt es sich dabei? Hierüber werden im LSJV keine statistischen Erhebungen geführt. Jede Gleichwertigkeitsprüfung stellt immer auf die konkreten einzelfallbezogenen persönlichen Unterlagen ab. In Rheinland-Pfalz führt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) seit dem 09.05.2016 bei Antragstellern mit Ausbildung in Syrien aufgrund der nicht überprüfbaren Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit der Ausbildungsdokumente die Begutachtung nach Aktenlage zur Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz nicht mehr durch. Die eingereichten Unterlagen können nicht als erforderliche Nachweise akzeptiert werden. Antragsteller werden daher ausschließlich nur auf die Teilnahme an der Kenntnisprüfung verwiesen. 9. Welche Kosten entstehen im Durchschnitt durch die Gleichwertigkeitsprüfung? Die endgültigen Kosten für die Gleichwertigkeitsprüfung hängen von dem im jeweiligen konkreten Einzelfall tatsächlich benötigten Zeitaufwand des sachverständigen Gutachters ab. Es wird eine Vorauszahlung in Höhe von 750 Euro verlangt, die mit den tatsächlichen Gutachterkosten verrechnet werden. 10. Für den Fall, dass die Gleichwertigkeitsprüfung positiv ausfällt, wie lange dauert es danach bis der Bewerber die Approbation erhält und als Arzt praktizieren darf? Sobald auch die übrigen Voraussetzungen nachgewiesen sind (Sprachkenntnisse, gesundheitliche Eignung und Würdigkeit und Zuverlässigkeit zur Ausübung des Arztberufs), wird die Approbation als Ärztin oder Arzt in der Regel innerhalb von vier bis sechs Wochen erteilt. 11. Ergibt sich eine Zeitersparnis, wenn auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichtet wird und stattdessen die Kenntnisprüfung gewählt wird? Wenn ja, wie hoch im durchschnitt? Es ergibt sich eine theoretisch mögliche Zeitersparnis in Höhe von zurzeit 8 bis 12 Monaten, da eine Aufnahme auf die Warteliste für die Anmeldung zur Kenntnisprüfung grundsätzlich erst nach Erhalt des Bescheides über die Feststellung wesentlicher Unterschiede oder aber nach erklärtem Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung erfolgt. Kenntnisprüfung: 12. Wie lange wartet man im Durchschnitt auf einen Termin zur Kenntnisprüfung? Zurzeit etwa 16 Monate. 13. Wie lange vor dem Prüfungstermin wird man über den konkreten Termin informiert? In der Regel wird die schriftliche Ladung etwa vier bis sechs Wochen vor dem tatsächlichen Termin versandt. Eine "Grobabstimmung" erfolgt jedoch bereits bei Aufnahme auf die Warteliste. 14. Was war in den letzten Jahren (inklusive 2020) die durchschnittliche Quote bestandener Kenntnisprüfungen? Hierüber werden im LSJV keine statistischen Erhebungen geführt. 15. Ist das Bestehen der Fachsprachenprüfung eine Voraussetzung zur Anmeldung bzw. zur Teilnahme an der Kenntnisprüfung? Wenn nicht, welche Anmeldevoraussetzungen bestehen? Ja. 16. Für den Fall, dass die Kenntnisprüfung bestanden wird, wie lange dauert es danach bis der Bewerber die Approbation erhält und als Arzt praktizieren darf? Sobald auch die übrigen Voraussetzungen nachgewiesen sind (Sprachkenntnisse, gesundheitliche Eignung und Würdigkeit und Zuverlässigkeit zur Ausübung des Arztberufs), wird die Approbation als Ärztin oder Arzt in der Regel innerhalb von vier bis sechs Wochen erteilt. 17. Wie oft kann man die Kenntnisprüfung wiederholen? Die Kenntnisprüfung kann zwei Mal wiederholt werden. 18. Wie hoch sind die Kosten für die Kenntnisprüfung? Zurzeit 1.100 Euro. 19. Werden die Fragen der Kenntnisprüfung dokumentiert und abgelegt, sodass sich künftige Prüflinge vorbereiten können? Die Niederschrift nach § 37 Absatz 7 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte ist für Dritte nicht zugänglich. https://www.gesetze-im-internet.de/_a... https://www.gesetze-im-internet.de/_a... Berufserlaubnis: 20. Ist eine Stellenzusage notwendig um die Berufserlaubnis zu erhalten? Ja. 21. Sollte keine Stellenzusage notwendig sein, ist die erfolgreich absolvierte Fachsprachenprüfung die einzige Voraussetzung für den Erhalte der Berufserlaubnis? Siehe Antwort zu 20. 22. Wie lange dauert es bis die Berufserlaubnis ausgestellt wird (gerechnet vom Zeitpunkt der Beantragung der Berufserlaubnis)? Das hängt in jedem Einzelfall davon ab, wie lange es dauert, bis die zur Erteilung der vorübergehenden Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlichen Nachweise durch die Antragstellenden vorgelegt werden. Sobald die Voraussetzungen nachgewiesen sind, wird die Berufserlaubnis in der Regel zeitnah erteilt. 23. Zu welchem Zeitpunkt soll die Berufserlaubnis beantragt werden? Ganz am Anfang des Prozesses, zusammen mit der Bewerbung zur Approbation? Nach bestandener Fachsprachenprüfung? Der Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis kann unabhängig von dem Antrag auf Erteilung der Approbation zu jedem Zeitpunkt gestellt werden. 24. Wie hoch sind die Kosten für Bewerbung und Erhalt der Berufserlaubnis? Treten diese Kosten auch auf wenn man die Berufserlaubnis gleich zu Anfang bei Beantragung der Approbation mit beantragt? Für die Erteilung der Berufserlaubnis wird zurzeit ein Gebühr in Höhe von 151, 45 Euro verlangt. Die Gebühr wird im Zeitpunkt des Zugangs der Berufserlaubnis fällig. Kontakt: MIP - Medici in Posterum GmbH Frauenlobstraße 15-19 55118 Mainz Telefon 06131 2144-848 Kontakt: www.mip.consulting/beratung<http://www.mip.consulting/beratung> Mit freundlichen Grüßen

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An Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz Details
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Betreff
AW: Approbation ausländischer Ärzte [#200513]
Datum
21. Oktober 2020 10:14
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Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen herzlichen Dank für die Beantwortung der Fragen! Ich wünsche Ihnen noch eine schöne und erfolgreiche Woche! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 200513 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200513/