Arbeit des Ordnungsamtes

Aufstellung zu folgenden Sachverhalten.

Wie oft kontrolliert das Ordnungsamt die Parks und Spielplätze im Stadtgebiet Naumburg. Auf Einhaltung der der Anleinpflicht für Hunde.

Wieviele (Anzahl) und ich welcher Höhe wurden Strafen (Bus- und Verwarngelder) an Hundehalter ausgesprochen die gegen den Leinenzwang verstoßen haben.

Wieviele (Anzahl) und ich welcher Höhe wurden Strafen (Bus- und Verwarngelder) an Fahrzeughalter ausgesprochen die falsch geparkt haben.

Wieviele (Anzahl) und ich welcher Höhe wurden Strafen (Bus- und Verwarngelder) an Personen ausgesprochen die zb Zigaretten oder Kaugummis nicht in dafür vorgesehene Behälter entsorgt haben.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    5. September 2019
  • Frist
    8. Oktober 2019
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Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Aufs…
An Stadt Naumburg (Saale) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Arbeit des Ordnungsamtes [#165944]
Datum
5. September 2019 10:42
An
Stadt Naumburg (Saale)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aufstellung zu folgenden Sachverhalten. Wie oft kontrolliert das Ordnungsamt die Parks und Spielplätze im Stadtgebiet Naumburg. Auf Einhaltung der der Anleinpflicht für Hunde. Wieviele (Anzahl) und ich welcher Höhe wurden Strafen (Bus- und Verwarngelder) an Hundehalter ausgesprochen die gegen den Leinenzwang verstoßen haben. Wieviele (Anzahl) und ich welcher Höhe wurden Strafen (Bus- und Verwarngelder) an Fahrzeughalter ausgesprochen die falsch geparkt haben. Wieviele (Anzahl) und ich welcher Höhe wurden Strafen (Bus- und Verwarngelder) an Personen ausgesprochen die zb Zigaretten oder Kaugummis nicht in dafür vorgesehene Behälter entsorgt haben.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Stadt Naumburg (Saale)
Anfrage vom 05.09.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Mail vom 05.09.2019 beantworte ich wie folgt. Mit Ihrer…
Von
Stadt Naumburg (Saale)
Betreff
Anfrage vom 05.09.2019
Datum
19. September 2019 15:42
Status
Anfrage abgeschlossen
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31,0 KB
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6,6 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Mail vom 05.09.2019 beantworte ich wie folgt. Mit Ihrer Anfrage verfolgen Sie das Ziel, für verschiedene Sachverhalte statistische Angaben (über Anzahl und einzelne Höhen von Verwarngeldern oder Bußgeldern etc.), also keine Einzelfälle betreffend, nach dem Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt übermittelt zu bekommen. Da über die von Ihnen aufgeführten Sachverhalte keine diesbezüglichen Statistiken innerhalb der Verwaltung geführt werden, müssten diese erst einzeln ermittelt werden. Dies würde zu einem erheblichen personellen Aufwand führen. Die dabei durch Sie zu ersetzenden Aufwendungen können z.Z. nicht verlässlich ermittelt werden. Auf die Erstellung der für eine Auskunftserteilung erforderlichen Statistiken besteht jedoch kein Anspruch nach der o.g. Rechtsgrundlage. Die anderen von Ihnen angeführten möglichen Rechtsgrundlagen sind hier nicht einschlägig. Das Umweltinformationsgesetz z.B. betrifft Auskünfte zu Daten über den Zustand der Luft, der Atmosphäre, des Wassers, des Bodens usw. Ich bedauere, dass ich Ihnen Ihre Anfrage nicht positiv beantworten kann. Mit freundlichen Grüßen