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Arbeitgeber als Verantwortlicher für vom Betriebsrat vorgenommene personenbezogene Datenverarbeitung
Anfrage an:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Im Zuge des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes wurde u.a. § 79a BetrVG eingeführt. Satz 2 der Norm legt fest, dass der Arbeitgeber für die vom Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben verarbeiteten personenbezogenen Daten Verantwortlich i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist.
Handelt es sich hierbei um eine Klarstellung anhand der in Art. 4 Nr. 7 DSGVO enthaltenen Regelungen oder um eine Abweichung von Art. 4 Nr. 7 DSGVO auf Grundlage von Art. 88 DSGVO?
Anfrage erfolgreich
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Datum6. Juni 2022
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9. Juli 2022
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