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Arbeitgeber als Verantwortlicher für vom Betriebsrat vorgenommene personenbezogene Datenverarbeitung

Im Zuge des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes wurde u.a. § 79a BetrVG eingeführt. Satz 2 der Norm legt fest, dass der Arbeitgeber für die vom Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben verarbeiteten personenbezogenen Daten Verantwortlich i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist.

Handelt es sich hierbei um eine Klarstellung anhand der in Art. 4 Nr. 7 DSGVO enthaltenen Regelungen oder um eine Abweichung von Art. 4 Nr. 7 DSGVO auf Grundlage von Art. 88 DSGVO?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Juni 2022
  • Frist
    9. Juli 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Zuge des Betri…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Arbeitgeber als Verantwortlicher für vom Betriebsrat vorgenommene personenbezogene Datenverarbeitung [#250662]
Datum
6. Juni 2022 09:29
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Zuge des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes wurde u.a. § 79a BetrVG eingeführt. Satz 2 der Norm legt fest, dass der Arbeitgeber für die vom Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben verarbeiteten personenbezogenen Daten Verantwortlich i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist. Handelt es sich hierbei um eine Klarstellung anhand der in Art. 4 Nr. 7 DSGVO enthaltenen Regelungen oder um eine Abweichung von Art. 4 Nr. 7 DSGVO auf Grundlage von Art. 88 DSGVO?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 250662 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250662/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 6. Juni 2022. Sie erkundigen sich nach e…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: Arbeitgeber als Verantwortlicher für vom Betriebsrat vorgenommene personenbezogene Datenverarbeitung [#250662]
Datum
14. Juni 2022 14:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 6. Juni 2022. Sie erkundigen sich nach einer rechtlichen Einschätzung hinsichtlich der Rechtsgrundlage in der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), auf der die in § 79a Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) erfolgte Festlegung des Arbeitgebers als Verantwortlichem im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften, soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, beruht. Ihre Anfrage betrifft eine rechtliche Auskunft und nicht den Zugang zu amtlichen Informationen. Sie fällt daher nach hiesiger Einschätzung nicht unter das IFG. Dies vorangeschickt kann ich Ihnen zu Ihrer Frage gerne Folgendes mitteilen: Der Gesetzgeber hat sich bei der Regelung des § 79a Satz 2 BetrVG auf Artikel 4 Nummer 7 Halbsatz 2 DS-GVO gestützt. In der Begründung des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz), mit dem Regelung eingeführt wurde, heißt es hierzu (Bundestags-Drucksache 19/28899, Seite 22): "Durch die Regelung wird die in Artikel 4 Nummer 7 Halbsatz 2 der Datenschutz-Grundverordnung eröffnete Möglichkeit genutzt, den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen im mitgliedstaatlichen Recht zu bestimmen." Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.