Arbeits- und Gesundheitsschutz in Schulen

Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz für SchülerInnen und LehrerInnen.
Auf welchen gesetzlichen Grundlagen müssen Schutzmaßnahmen für SchülerInnen und LehrerInnen organisiert werden?
Schutzmaßnahmen meint hier die Maßnahmen, die auf der von der DGUV betriebenen Seite https://www.sichere-schule.de/ beschrieben sind, wie z. B. Instandhaltung von Klettergerüsten, Beleuchtung der Klassenräume, Hygienemaßnahmen, ergonmische Möblierung der Klassenräume usw.
Wie ist die Finanzierung von Schutzmaßnahmen für SchülerInnen und LehrerInnen geregelt?
Welche Unterschiede gibt es in der Organisation und der Finanzierung von Schutzmaßnahmen für SchülerInnen und LehrerInnen?
Muss für SchülerInnen eine Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbSchG erstellt werden?
Ist der "SARS-CoV-2-Schutzstandard Schule" für alle Schulen verbindlich?
Wer ist zuständig für die Umsetzung der Schutzmaßnahmen an Schulen?
Wer kontrolliert die Umsetzung der Schutzmaßnahmen?
Wird dabei auch kontrolliert, ob eine angemessene Gefährdungsbeurteilung für SchülerInnen erstellt wurde?
Sind Maßnahmen zum Schutz vor Corona-Infektionen Teil des Arbeits- und Gesundheitsschutzes für SchülerInnen und LehrerInnen?
Inwieweit kollidiert das ArbSchG mit den Infektionsschutzverordnungen der Bundesländer im Hinblick auf Infektionsschutzmaßnahmen für SchülerInnen und LehrerInnen?
https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressearchiv/2020/quartal_3/details_3_401025.jsp

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. September 2020
  • Frist
    27. Oktober 2020
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David Sprenger
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen zum A…
An Niedersächsisches Kultusministerium (MK) Details
Von
David Sprenger
Betreff
Arbeits- und Gesundheitsschutz in Schulen [#197818]
Datum
25. September 2020 16:13
An
Niedersächsisches Kultusministerium (MK)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz für SchülerInnen und LehrerInnen. Auf welchen gesetzlichen Grundlagen müssen Schutzmaßnahmen für SchülerInnen und LehrerInnen organisiert werden? Schutzmaßnahmen meint hier die Maßnahmen, die auf der von der DGUV betriebenen Seite https://www.sichere-schule.de/ beschrieben sind, wie z. B. Instandhaltung von Klettergerüsten, Beleuchtung der Klassenräume, Hygienemaßnahmen, ergonmische Möblierung der Klassenräume usw. Wie ist die Finanzierung von Schutzmaßnahmen für SchülerInnen und LehrerInnen geregelt? Welche Unterschiede gibt es in der Organisation und der Finanzierung von Schutzmaßnahmen für SchülerInnen und LehrerInnen? Muss für SchülerInnen eine Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbSchG erstellt werden? Ist der "SARS-CoV-2-Schutzstandard Schule" für alle Schulen verbindlich? Wer ist zuständig für die Umsetzung der Schutzmaßnahmen an Schulen? Wer kontrolliert die Umsetzung der Schutzmaßnahmen? Wird dabei auch kontrolliert, ob eine angemessene Gefährdungsbeurteilung für SchülerInnen erstellt wurde? Sind Maßnahmen zum Schutz vor Corona-Infektionen Teil des Arbeits- und Gesundheitsschutzes für SchülerInnen und LehrerInnen? Inwieweit kollidiert das ArbSchG mit den Infektionsschutzverordnungen der Bundesländer im Hinblick auf Infektionsschutzmaßnahmen für SchülerInnen und LehrerInnen? https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressearchiv/2020/quartal_3/details_3_401025.jsp
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen David Sprenger Anfragenr: 197818 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197818/ Postanschrift David Sprenger << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen David Sprenger

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Niedersächsisches Kultusministerium (MK)
Sehr geehrter Herr Sprenger, in Niedersachsen gibt es keine mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes…
Von
Niedersächsisches Kultusministerium (MK)
Betreff
Anfrage "Frag den Staat" - Arbeits- und Gesundheitsschutz in Schulen [#197818]
Datum
16. Oktober 2020 15:08
Status
Anfrage abgeschlossen
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12,4 KB


Sehr geehrter Herr Sprenger, in Niedersachsen gibt es keine mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes vergleichbare Rechtsgrundlage für einen allgemeinen anlassunabhängigen Anspruch auf Zugang zu behördlichen Informationen. Vielmehr gilt für die niedersächsischen Behörden nur das Niedersächsische Umweltinformationsgesetz (NUIG) und das Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Wir gehen davon aus, dass die angefragten Informationen keine Umwelt- oder Verbraucherinformationen im Sinne des NUIG bzw. des VIG enthalten, sodass wir insoweit von vornherein nicht informationspflichtig sind. Sollten Sie anderer Auffassung sein, bitte ich um Spezifizierung Ihres Informationsbegehrens. Auf den Beschluss des 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2020 (Az.: 2 ME 246/20) weise ich hin. Mit freundlichen Grüßen