Arbeits- und Hygieneschutzmaßnahmen in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur meissen GmbH

An das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Rochusstraße 1 in 53123 Bonn

Sehr geehrter Herr Heil, sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie hier um einige Auskünfte bitten, zum Thema :
Arbeitsschutz und Hygieneschutz in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH.
Dazu habe ich einige Fragen formuliert und bitte Sie höflich um schriftliche Beantwortung.

Da Sie, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nach SGB VII §15 Absatz (4) die Unfallverhütungsvorschriften, welche von den zuständigen Unfallversicherungen der jeweiligen Firma getroffen werden genehmigen müssen, (SGB VII § 15 Absatz (1) und auch an diesen mitwirken, hier meine Anfrage an Sie.

Nach SGB VII § 14 Absatz (1) haben die Ufallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren... zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen.

Nach SGB VII § 15 Absatz (1) erlassen die erlassen die zuständigen Unfallversicherungsträger (deshalb auch) Unfallverhütungsvorschriften über
1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche der Unternehmer zur Verhütung
von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu
treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
3. vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige
arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten,
die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und
Gesundheit verbunden sind.
usw.

Frage 1:
Welche Vorschriften nach SGB VII § 15 Absatz 1, vor allem zu den Punkten 1 bis 3
wurden von der zuständigen Unfallversicherung der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen, von der Berufsgenossenschaft Glas und Keramik, jetzt der Verwaltungsberufsgenosssenschaft (VBG), für die Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen erlassen, für die Zeiträume: a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006 ?

Frage 2:
Welche der erlassenen Unfallverhütungsvorschriften für die Zeiträume a) 1988-2006 und b) ab 2006 wurden durch Sie, durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt?

Frage 3:
Mit welchen Verwaltungsbehörden wurden diese Vorschriften abgestimmt ?

Fragen 4 und 5:
Sollte die Berufsgenossenschaft Glas und Keramik, jetzt VBG,
nur der Aufsicht des Landes Sachsen unterstehen, welche oberste Landesbehörde hat diese Vorschriften dann genehmigt für die Zeiträume a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006 ?
Und wie haben Sie, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, an dieser Genehmigung mitgewirkt ?

Frage 6:
Welche von der Unfallversicherung erlassenen Unfallverhütungsvorschriften, vor allem zu den Punkten 1 bis 3, wurden von der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen umgesetzt für die Zeiträume a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006, insbesondere zum Umgang mit Gefahrstoffen ?

Frage 7:
Welche Form der Übertragung dieser Aufgaben
wurde durch die erlassenen Unfallverhütungsvorschriften festgelegt ?

Frage 8:
Auf welche Personen wurden diese Aufgaben
laut erlassenen Unfallverhütungsvorschriften übertragen ?

Da in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen täglich mit einer Vielzahl an Gefahrstoffen umgegangen wird, meine Frage explizit zu Gefahrstoffen.

Gefahrstoffe in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen sind zum Beispiel
(Aufzählung hier nicht vollständig):
- Metalloxidfarben
Diese enthalten u.a.:
Blei, Kobalt, Nickel, Quecksilber, Chrom, Cadmium usw.
Diese Metalloxidfarben werden von den Porzellanmalern täglich verwendet, auch in Form
von feinsten, alveolengängigem Farbpulver (Farbstaub), nämlich beim täglichen
Aufspachteln der Farben = Mischen der Farbstäube mit den Lösungsmitteln.

- Lösungsmittel , z.B.:
Terpentinöl, Ethanol, Nelkenblätteröl, Nelkenblütenöl, Lavendelöl, Verdünner 160 (V160),
Verdünner 170 (V170), Lüster LU 527, Lüster LU2, Lüster LU592A usw.
Diese enthalten u.a.:
Dipenten, Limonen, Alpha-Pinen, beta-Pinen, Eugenol, 2-Butanon, Methoxyphenylaceta
te, Lavandinöl, Phenol, Polymere, Methylcyclohexanol, Toluol, alipathische Lösungsmit
tel, Benzylalkohol, Isomerengemiksche Kresol, Cyclohexanon, Kolophonium, syntheti
sche aromatisierte Kohlenwasserstoffe usw.

Vielen Dank.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    8. September 2023
  • Frist
    10. Oktober 2023
  • Ein:e Follower:in
Jeannette Fila
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: An das Bundesministerium für Arbeit u…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Jeannette Fila
Betreff
Arbeits- und Hygieneschutzmaßnahmen in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur meissen GmbH [#287865]
Datum
8. September 2023 10:18
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
An das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Rochusstraße 1 in 53123 Bonn Sehr geehrter Herr Heil, sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie hier um einige Auskünfte bitten, zum Thema : Arbeitsschutz und Hygieneschutz in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH. Dazu habe ich einige Fragen formuliert und bitte Sie höflich um schriftliche Beantwortung. Da Sie, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nach SGB VII §15 Absatz (4) die Unfallverhütungsvorschriften, welche von den zuständigen Unfallversicherungen der jeweiligen Firma getroffen werden genehmigen müssen, (SGB VII § 15 Absatz (1) und auch an diesen mitwirken, hier meine Anfrage an Sie. Nach SGB VII § 14 Absatz (1) haben die Ufallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren... zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen. Nach SGB VII § 15 Absatz (1) erlassen die erlassen die zuständigen Unfallversicherungsträger (deshalb auch) Unfallverhütungsvorschriften über 1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche der Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen, 2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, 3. vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind. usw. Frage 1: Welche Vorschriften nach SGB VII § 15 Absatz 1, vor allem zu den Punkten 1 bis 3 wurden von der zuständigen Unfallversicherung der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen, von der Berufsgenossenschaft Glas und Keramik, jetzt der Verwaltungsberufsgenosssenschaft (VBG), für die Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen erlassen, für die Zeiträume: a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006 ? Frage 2: Welche der erlassenen Unfallverhütungsvorschriften für die Zeiträume a) 1988-2006 und b) ab 2006 wurden durch Sie, durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt? Frage 3: Mit welchen Verwaltungsbehörden wurden diese Vorschriften abgestimmt ? Fragen 4 und 5: Sollte die Berufsgenossenschaft Glas und Keramik, jetzt VBG, nur der Aufsicht des Landes Sachsen unterstehen, welche oberste Landesbehörde hat diese Vorschriften dann genehmigt für die Zeiträume a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006 ? Und wie haben Sie, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, an dieser Genehmigung mitgewirkt ? Frage 6: Welche von der Unfallversicherung erlassenen Unfallverhütungsvorschriften, vor allem zu den Punkten 1 bis 3, wurden von der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen umgesetzt für die Zeiträume a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006, insbesondere zum Umgang mit Gefahrstoffen ? Frage 7: Welche Form der Übertragung dieser Aufgaben wurde durch die erlassenen Unfallverhütungsvorschriften festgelegt ? Frage 8: Auf welche Personen wurden diese Aufgaben laut erlassenen Unfallverhütungsvorschriften übertragen ? Da in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen täglich mit einer Vielzahl an Gefahrstoffen umgegangen wird, meine Frage explizit zu Gefahrstoffen. Gefahrstoffe in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen sind zum Beispiel (Aufzählung hier nicht vollständig): - Metalloxidfarben Diese enthalten u.a.: Blei, Kobalt, Nickel, Quecksilber, Chrom, Cadmium usw. Diese Metalloxidfarben werden von den Porzellanmalern täglich verwendet, auch in Form von feinsten, alveolengängigem Farbpulver (Farbstaub), nämlich beim täglichen Aufspachteln der Farben = Mischen der Farbstäube mit den Lösungsmitteln. - Lösungsmittel , z.B.: Terpentinöl, Ethanol, Nelkenblätteröl, Nelkenblütenöl, Lavendelöl, Verdünner 160 (V160), Verdünner 170 (V170), Lüster LU 527, Lüster LU2, Lüster LU592A usw. Diese enthalten u.a.: Dipenten, Limonen, Alpha-Pinen, beta-Pinen, Eugenol, 2-Butanon, Methoxyphenylaceta te, Lavandinöl, Phenol, Polymere, Methylcyclohexanol, Toluol, alipathische Lösungsmit tel, Benzylalkohol, Isomerengemiksche Kresol, Cyclohexanon, Kolophonium, syntheti sche aromatisierte Kohlenwasserstoffe usw. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jeannette Fila Anfragenr: 287865 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287865/ Postanschrift Jeannette Fila << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jeannette Fila
Jeannette Fila
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Arbeits- und Hygieneschutzmaßnahmen in der Staatlichen Porzellan-M…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Jeannette Fila
Betreff
AW: Arbeits- und Hygieneschutzmaßnahmen in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur meissen GmbH [#287865]
Datum
10. Oktober 2023 09:31
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Arbeits- und Hygieneschutzmaßnahmen in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur meissen GmbH“ vom 08.09.2023 (#287865) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Jeannette Fila

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Ihre Anfrage vom 06. September 2023 Sehr geehrte Frau Fila, in Bezug auf Ihr Schreiben vom 06. September 2023 an …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Ihre Anfrage vom 06. September 2023
Datum
10. Oktober 2023 13:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Fila, in Bezug auf Ihr Schreiben vom 06. September 2023 an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übersende ich Ihnen die beigefügtes Antwortschreiben. Mit freundlichen Grüßen