Az:
PKII4-12017/<< Adresse entfernt >>#1 - Binzer, Rudolf
Sehr geehrter Herr Binzer,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Folgende Hinweise kann ich Ihnen geben, die Sie auch der Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat entnehmen können
<< Adresse entfernt >>.Was bewirkt der am 4. März getroffene EU-Beschluss zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine?
Der Europäische Rat hat am 4. März 2022 den erforderlichen Beschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz
<< Adresse entfernt >> der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes getroffen. Dieser ist am gleichen Tag in Kraft getreten.
https://eur-lex.europa.eu/legal-conte...
Mit Inkrafttreten des Beschlusses kommt § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) für den vom Ratsbeschluss zwingend umfassten Personenkreis unmittelbar zur Anwendung; das heißt, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechende Aufenthaltserlaubnisse beantragt werden können.
Sie können, soweit Sie zu den in Artikel 2 Absatz
<< Adresse entfernt >> und Absatz 2 des Beschlusses genannten Personengruppen gehören, einen Antrag auf vorübergehenden Schutz bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen.
Das betrifft die folgenden Personengruppen, die seit dem 24. Februar 2022 als Folge der militärischen Invasion Russlands aus der Ukraine vertrieben worden sind:
Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen, auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind
Dazu kommen nach Artikel 2 Absatz 2 Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
Nach Art. 2 Nr. 3 können weitere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer einbezogen werden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Inwieweit weitere Personen in diesem Sinne künftig in Deutschland vorübergehenden Schutz beantragen können, wird derzeit geprüft.
2.Kann ich mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland arbeiten?
Eine Erwerbstätigkeit muss von der Ausländerbehörde erlaubt werden. Das Bundesinnenministerium hat den Ländern dringend empfohlen, bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenthaltstitel einzutragen, dass die Beschäftigung erlaubt ist.
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland können zudem Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem SGB III durch die Agenturen für Arbeit erhalten.
Bitte halten Sie sich hier auch hier auf dem Laufenden:
Bundesministerium des Innern und für Heimat _ BMI:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/fa...
Englisch:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/fa...
Auswärtiges Amt - AA :
https://www.auswaertiges-amt.de/de/se...
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Diverse Sprachen, insbesondere ukrainisch und russisch:
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlage...
FAQ
https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFlu...
Mit freundlichen Grüßen