Arbeitskontakte zu Prof. Andre Thomashausen
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Guten Tag,
diese Anfrage wurde in ähnlicher Form am 9.03.2023 auch an das BfAA gestellt (bisher unbeantwortet, Frist läuft noch). Ich denke aber, dass die Anfrage beim AA womöglich besser aufgehoben ist, da es sich beim BfAA ja um eine nachgeordnete, neu aufgestellte Behörde handelt. Daher bitte ich das Auswärtige Amt um Beantwortung folgender Fragen:
1. Bestehen oder bestanden in der Vergangenheit Arbeitskontakte zwischen dem AA und dem seit den 1980ern in Südafrika ansässigen deutschen Staatsbürger und emeritierten Professor für Internationales Recht, Prof. Dr. Andre Thomashausen?
1.1 Falls ja: welcher Art waren / sind diese Beziehungen (grobe Einordnung ausreichend)?
1.2 Falls nein: ist die genannte Person bei Ihnen bekannt? In welchen Zusammenhängen?
2. Wissen Sie von Kontakten zwischen Thomashausen und anderen Bundesbehörden, die nicht dem Geheimschutz unterliegen?
3. Andernfalls: gibt es aus geheimschutzrechtlichen Erwägungen irgendwelche Gründe, welche die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung dieser Anfrage hindern?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum21. März 2023
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25. April 2023
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