Arbeitsschutz und Hygieneschutzmaßnahmen in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen - Genehmigung und Überwachung

Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Referat 25 „Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt“
Postfach: 10 03 29
01073 Dresden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie hier um einige Auskünfte bitten, zum Thema:

Arbeitsschutz und Hygieneschutz in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen

Dazu habe ich einige Fragen formuliert und bitte Sie höfflich, um schriftliche Beantwortung.

Nach SGB VII § 15 Absatz (1)
erlassen die zuständigen Unfallversicherungsträger Unfallverhütungsvorschriften über
1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche der Unternehmer zur Verhütung
von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu
treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
3. vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige
arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten,
die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und
Gesundheit verbunden sind.

Nach SGB VII § 15 Absatz (4)
bedürfen diese Vorschriften nach Absatz (1) einer Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entweder in Zusammenarbeit mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden des Landes oder für den Fall, daß die Unfallverhütungsvorschriften von einem Versicherungsträger erlassen wurden, der der Aufsicht des Landes untersteht, entscheidet die zuständige Landesbehörde über die Genehmigung in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Nach SGB VII § 20 Absatz (1)
Wirken die zuständigen Unfallversicherungsträger und die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden bei der Überwachung der Unternehmen eng zusammen.

Frage 1:
Welche Vorschriften nach SGB VII § 15 Absatz 1, die Punkte 1 bis 3
wurden von der zuständigen Unfallversicherung der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen, von der Berufsgenossenschaft Glas und Keramik, jetzt der Verwaltungsberufsgenosssenschaft (VBG), für die Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen erlassen, für die Zeiträume: a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006 ?

Frage 2:
Welche der erlassenen Unfallverhütungsvorschriften für die Zeiträume a) und b)
wurden durch Sie genehmigt bzw. in Zusammenarbeit mit ihnen genehmigt ?

Frage 3:
Mit welchen Verwaltungsbehörden wurden diese Vorschriften noch abgestimmt ?

Fragen 4:
Sollte die Berufsgenossenschaft Glas und Keramik, jetzt VBG,
nur ihrer Aufsicht unterstehen, wie hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales daran mitgewirkt, für die Zeiträume a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006 ?

Frage 5:
Da sie auch die Einhaltung von Arbeitsschutz sowie Hygieneschutz in den Betrieben überwachen : Welche Unfallverhütungsvorschriften, die Punkte 1 bis 3, wurden von der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen tatsächlich umgesetzt, insbesondere zum Umgang mit Gefahrstoffen ?, für die Zeiträume a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006 ?

Frage 6:
Welche Form der Übertragung dieser Aufgaben
wurde durch die erlassenen Unfallverhütungsvorschriften festgelegt ?

Frage 7:
Auf welche Personen wurden diese Aufgaben
laut erlassenen Unfallverhütungsvorschriften übertragen ?

Da in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen täglich mit einer Vielzahl an Gefahrstoffen umgegangen wird, meine Frage explizit zu Gefahrstoffen.
Gefahrstoffe in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen sind zum Beispiel :
(Aufzählung hier nicht vollständig):
- Metalloxidfarben
Diese enthalten u.a.:
Blei, Kobalt, Nickel, Quecksilber, Chrom, Cadmium usw.
Diese Metalloxidfarben werden von den Porzellanmalern täglich verwendet, auch in Form
von feinsten, alveolengängigem Farbpulver (Farbstaub), nämlich beim täglichen
Aufspachteln der Farben = Mischen der Farbstäube mit den Lösungsmitteln.
- Lösungsmittel , z.B.:
Terpentinöl, Ethanol, Nelkenblätteröl, Nelkenblütenöl, Lavendelöl, Verdünner 160 (V160),
Verdünner 170 (V170), Lüster LU 527, Lüster LU2, Lüster LU592A usw.
Diese enthalten u.a.:
Dipenten, Limonen, Alpha-Pinen, beta-Pinen, Eugenol, 2-Butanon, Lavandinöl,
Methoxyphenylacetate, Phenol, Polymere, Methylcyclohexanol, Toluol, Benzylalkohol,
alipathische Lösungsmittel, Isomerengemiksche Kresol, Cyclohexanon, Kolophonium,
synthetische aromatisierte Kohlenwasserstoffe usw.

Vielen Dank.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    25. September 2023
  • Frist
    27. Oktober 2023
  • Ein:e Follower:in
Jeannette Fila
Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sächsische Staatsminis…
An Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Details
Von
Jeannette Fila
Betreff
Arbeitsschutz und Hygieneschutzmaßnahmen in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen - Genehmigung und Überwachung [#289015]
Datum
25. September 2023 11:39
An
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Referat 25 „Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt“ Postfach: 10 03 29 01073 Dresden Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie hier um einige Auskünfte bitten, zum Thema: Arbeitsschutz und Hygieneschutz in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen Dazu habe ich einige Fragen formuliert und bitte Sie höfflich, um schriftliche Beantwortung. Nach SGB VII § 15 Absatz (1) erlassen die zuständigen Unfallversicherungsträger Unfallverhütungsvorschriften über 1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche der Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen, 2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, 3. vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind. Nach SGB VII § 15 Absatz (4) bedürfen diese Vorschriften nach Absatz (1) einer Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entweder in Zusammenarbeit mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden des Landes oder für den Fall, daß die Unfallverhütungsvorschriften von einem Versicherungsträger erlassen wurden, der der Aufsicht des Landes untersteht, entscheidet die zuständige Landesbehörde über die Genehmigung in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Nach SGB VII § 20 Absatz (1) Wirken die zuständigen Unfallversicherungsträger und die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden bei der Überwachung der Unternehmen eng zusammen. Frage 1: Welche Vorschriften nach SGB VII § 15 Absatz 1, die Punkte 1 bis 3 wurden von der zuständigen Unfallversicherung der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen, von der Berufsgenossenschaft Glas und Keramik, jetzt der Verwaltungsberufsgenosssenschaft (VBG), für die Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen erlassen, für die Zeiträume: a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006 ? Frage 2: Welche der erlassenen Unfallverhütungsvorschriften für die Zeiträume a) und b) wurden durch Sie genehmigt bzw. in Zusammenarbeit mit ihnen genehmigt ? Frage 3: Mit welchen Verwaltungsbehörden wurden diese Vorschriften noch abgestimmt ? Fragen 4: Sollte die Berufsgenossenschaft Glas und Keramik, jetzt VBG, nur ihrer Aufsicht unterstehen, wie hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales daran mitgewirkt, für die Zeiträume a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006 ? Frage 5: Da sie auch die Einhaltung von Arbeitsschutz sowie Hygieneschutz in den Betrieben überwachen : Welche Unfallverhütungsvorschriften, die Punkte 1 bis 3, wurden von der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen tatsächlich umgesetzt, insbesondere zum Umgang mit Gefahrstoffen ?, für die Zeiträume a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006 ? Frage 6: Welche Form der Übertragung dieser Aufgaben wurde durch die erlassenen Unfallverhütungsvorschriften festgelegt ? Frage 7: Auf welche Personen wurden diese Aufgaben laut erlassenen Unfallverhütungsvorschriften übertragen ? Da in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen täglich mit einer Vielzahl an Gefahrstoffen umgegangen wird, meine Frage explizit zu Gefahrstoffen. Gefahrstoffe in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen sind zum Beispiel : (Aufzählung hier nicht vollständig): - Metalloxidfarben Diese enthalten u.a.: Blei, Kobalt, Nickel, Quecksilber, Chrom, Cadmium usw. Diese Metalloxidfarben werden von den Porzellanmalern täglich verwendet, auch in Form von feinsten, alveolengängigem Farbpulver (Farbstaub), nämlich beim täglichen Aufspachteln der Farben = Mischen der Farbstäube mit den Lösungsmitteln. - Lösungsmittel , z.B.: Terpentinöl, Ethanol, Nelkenblätteröl, Nelkenblütenöl, Lavendelöl, Verdünner 160 (V160), Verdünner 170 (V170), Lüster LU 527, Lüster LU2, Lüster LU592A usw. Diese enthalten u.a.: Dipenten, Limonen, Alpha-Pinen, beta-Pinen, Eugenol, 2-Butanon, Lavandinöl, Methoxyphenylacetate, Phenol, Polymere, Methylcyclohexanol, Toluol, Benzylalkohol, alipathische Lösungsmittel, Isomerengemiksche Kresol, Cyclohexanon, Kolophonium, synthetische aromatisierte Kohlenwasserstoffe usw. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Informationen nach § 10 des Sächsischen Transparenzgesetzes, nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine kostenfreie Anfrage. Ich verweise auf § 12 Abs. 1 SächTranspG/§ 7 Abs. 1 SächsUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jeannette Fila Anfragenr: 289015 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289015/ Postanschrift Jeannette Fila << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jeannette Fila
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sehr geehrte Frau Fila, in Bezug auf Ihr Schreiben vom 25. September 2023 an das Sächsische Staatsministerium für…
Von
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Betreff
Arbeitsschutz und Hygieneschutzmaßnahmen in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen - Genehmigung und Überwachung [#289015]
Datum
17. Oktober 2023 15:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Fila, in Bezug auf Ihr Schreiben vom 25. September 2023 an das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr übersende ich Ihnen das beigefügte Antwortschreiben. Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Fila
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Arbeitsschutz und Hygieneschutzmaßnahmen in der Staatlichen Porzel…
An Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Details
Von
Jeannette Fila
Betreff
AW: Arbeitsschutz und Hygieneschutzmaßnahmen in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen - Genehmigung und Überwachung [#289015]
Datum
27. Oktober 2023 10:16
An
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Arbeitsschutz und Hygieneschutzmaßnahmen in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen - Genehmigung und Überwachung“ vom 25.09.2023 (#289015) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Jeannette Fila

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Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sehr geehrte Frau Fila, wir haben Ihre Anfrage am 17. Oktober 2023 antragsgemäß per E-Mail an <<E-Mail-Adr…
Von
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Betreff
AW: Arbeitsschutz und Hygieneschutzmaßnahmen in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen - Genehmigung und Überwachung [#289015]
Datum
27. Oktober 2023 13:05
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Frau Fila, wir haben Ihre Anfrage am 17. Oktober 2023 antragsgemäß per E-Mail an <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> beantwortet. Auf der Plattform fragdenstaat wurde unser Antwortschreiben bereits am gleichen Tag eingestellt: [cid:image002.jpg@01DA08D6.407E8D30] Eine weitere Befassung erfolgt daher nicht. Mit freundlichen Grüßen