Arbeitsschutzmaßnahmen und Hygieneschutzmaßnahmen in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen

Landesdirektion Sachsen
Dienststelle Dresden
Abteilung 5 Arbeitsschutz
09105 Chemnitz

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie hier um einige Auskünfte bitten, zum Thema:

Arbeitsschutz und Hygieneschutzmaßnahmen in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen - Genehmigung und Überwachung

Dazu habe ich einige Fragen formuliert und bitte Sie höfflich, um schriftliche Beantwortung.

Nach SGB VII § 15 Absatz (1)
erlassen die zuständigen Unfallversicherungsträger Unfallverhütungsvorschriften über
1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche der Unternehmer zur Verhütung
von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu
treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten
und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
3. vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige
arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten,
die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und
Gesundheit verbunden sind.

Nach SGB VII § 15 Absatz (4)
bedürfen diese Vorschriften nach Absatz (1) einer Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entweder in Zusammenarbeit mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden des Landes oder für den Fall, daß die Unfallverhütungsvorschriften von einem Versicherungsträger erlassen wurden, der der Aufsicht des Landes untersteht, entscheidet die zuständige Landesbehörde über die Genehmigung in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Nach SGB VII § 20 Absatz (1)
Wirken die zuständigen Unfallversicherungsträger und die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden bei der Überwachung der Unternehmen eng zusammen.

Frage 1:
Welche Vorschriften nach SGB VII § 15 Absatz 1, die Punkte 1 bis 3
wurden von der zuständigen Unfallversicherung der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen, von der Berufsgenossenschaft Glas und Keramik, jetzt der Verwaltungsberufsgenosssenschaft (VBG), für die Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen erlassen, für die Zeiträume: a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006 ?

Frage 2:
Welche der erlassenen Unfallverhütungsvorschriften für die Zeiträume a) und b)
wurden durch Sie genehmigt bzw. in Zusammenarbeit mit ihnen genehmigt ?

Frage 3:
Mit welchen Verwaltungsbehörden wurden diese Vorschriften noch abgestimmt ?

Frage 4:
Sollte die Berufsgenossenschaft Glas und Keramik, jetzt VBG,
nur ihrer Aufsicht unterstehen, wie hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales daran mitgewirkt, für die Zeiträume a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006 ?

Frage 5:
Da sie auch die Einhaltung von Arbeitsschutz sowie Hygieneschutz in den Betrieben überwachen : Welche Unfallverhütungsvorschriften, die Punkte 1 bis 3, wurden von der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen tatsächlich umgesetzt, insbesondere zum Umgang mit Gefahrstoffen ?, für die Zeiträume a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006

Frage 6:
Welche Form der Übertragung dieser Aufgaben
wurde durch die erlassenen Unfallverhütungsvorschriften festgelegt ?

Frage 7:
Auf welche Personen wurden diese Aufgaben
laut erlassenen Unfallverhütungsvorschriften übertragen ?

Da in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen täglich mit einer Vielzahl an Gefahrstoffen umgegangen wird, meine Frage explizit zu Gefahrstoffen.

Gefahrstoffe in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen sind zum Beispiel :
(Aufzählung hier nicht vollständig):
- Metalloxidfarben
Diese enthalten u.a.:
Blei, Kobalt, Nickel, Quecksilber, Chrom, Cadmium usw.
Diese Metalloxidfarben werden von den Porzellanmalern täglich verwendet, auch in Form
von feinsten, alveolengängigem Farbpulver (Farbstaub), nämlich beim täglichen
Aufspachteln der Farben = Mischen der Farbstäube mit den Lösungsmitteln.
- Lösungsmittel , z.B.:
Terpentinöl, Ethanol, Nelkenblätteröl, Nelkenblütenöl, Lavendelöl, Verdünner 160 (V160),
Verdünner 170 (V170), Lüster LU 527, Lüster LU2, Lüster LU592A usw.
Diese enthalten u.a.:
Dipenten, Limonen, Alpha-Pinen, beta-Pinen, Eugenol, 2-Butanon, Lavandinöl,
Methoxyphenylacetate, Phenol, Polymere, Methylcyclohexanol, Toluol, Benzylalkohol,
alipathische Lösungsmittel, Isomerengemiksche Kresol, Cyclohexanon, Kolophonium,
synthetische aromatisierte Kohlenwasserstoffe usw.

Vielen Dank.

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  • Datum
    25. September 2023
  • Frist
    27. Oktober 2023
  • Ein:e Follower:in
Jeannette Fila
Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Landesdirektion Sachse…
An Landesdirektion Sachsen Details
Von
Jeannette Fila
Betreff
Arbeitsschutzmaßnahmen und Hygieneschutzmaßnahmen in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen [#289014]
Datum
25. September 2023 11:33
An
Landesdirektion Sachsen
Status
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Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Landesdirektion Sachsen Dienststelle Dresden Abteilung 5 Arbeitsschutz 09105 Chemnitz Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie hier um einige Auskünfte bitten, zum Thema: Arbeitsschutz und Hygieneschutzmaßnahmen in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen - Genehmigung und Überwachung Dazu habe ich einige Fragen formuliert und bitte Sie höfflich, um schriftliche Beantwortung. Nach SGB VII § 15 Absatz (1) erlassen die zuständigen Unfallversicherungsträger Unfallverhütungsvorschriften über 1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche der Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen, 2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, 3. vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind. Nach SGB VII § 15 Absatz (4) bedürfen diese Vorschriften nach Absatz (1) einer Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entweder in Zusammenarbeit mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden des Landes oder für den Fall, daß die Unfallverhütungsvorschriften von einem Versicherungsträger erlassen wurden, der der Aufsicht des Landes untersteht, entscheidet die zuständige Landesbehörde über die Genehmigung in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Nach SGB VII § 20 Absatz (1) Wirken die zuständigen Unfallversicherungsträger und die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden bei der Überwachung der Unternehmen eng zusammen. Frage 1: Welche Vorschriften nach SGB VII § 15 Absatz 1, die Punkte 1 bis 3 wurden von der zuständigen Unfallversicherung der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen, von der Berufsgenossenschaft Glas und Keramik, jetzt der Verwaltungsberufsgenosssenschaft (VBG), für die Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen erlassen, für die Zeiträume: a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006 ? Frage 2: Welche der erlassenen Unfallverhütungsvorschriften für die Zeiträume a) und b) wurden durch Sie genehmigt bzw. in Zusammenarbeit mit ihnen genehmigt ? Frage 3: Mit welchen Verwaltungsbehörden wurden diese Vorschriften noch abgestimmt ? Frage 4: Sollte die Berufsgenossenschaft Glas und Keramik, jetzt VBG, nur ihrer Aufsicht unterstehen, wie hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales daran mitgewirkt, für die Zeiträume a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006 ? Frage 5: Da sie auch die Einhaltung von Arbeitsschutz sowie Hygieneschutz in den Betrieben überwachen : Welche Unfallverhütungsvorschriften, die Punkte 1 bis 3, wurden von der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen tatsächlich umgesetzt, insbesondere zum Umgang mit Gefahrstoffen ?, für die Zeiträume a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006 Frage 6: Welche Form der Übertragung dieser Aufgaben wurde durch die erlassenen Unfallverhütungsvorschriften festgelegt ? Frage 7: Auf welche Personen wurden diese Aufgaben laut erlassenen Unfallverhütungsvorschriften übertragen ? Da in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen täglich mit einer Vielzahl an Gefahrstoffen umgegangen wird, meine Frage explizit zu Gefahrstoffen. Gefahrstoffe in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen sind zum Beispiel : (Aufzählung hier nicht vollständig): - Metalloxidfarben Diese enthalten u.a.: Blei, Kobalt, Nickel, Quecksilber, Chrom, Cadmium usw. Diese Metalloxidfarben werden von den Porzellanmalern täglich verwendet, auch in Form von feinsten, alveolengängigem Farbpulver (Farbstaub), nämlich beim täglichen Aufspachteln der Farben = Mischen der Farbstäube mit den Lösungsmitteln. - Lösungsmittel , z.B.: Terpentinöl, Ethanol, Nelkenblätteröl, Nelkenblütenöl, Lavendelöl, Verdünner 160 (V160), Verdünner 170 (V170), Lüster LU 527, Lüster LU2, Lüster LU592A usw. Diese enthalten u.a.: Dipenten, Limonen, Alpha-Pinen, beta-Pinen, Eugenol, 2-Butanon, Lavandinöl, Methoxyphenylacetate, Phenol, Polymere, Methylcyclohexanol, Toluol, Benzylalkohol, alipathische Lösungsmittel, Isomerengemiksche Kresol, Cyclohexanon, Kolophonium, synthetische aromatisierte Kohlenwasserstoffe usw. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Informationen nach § 10 des Sächsischen Transparenzgesetzes, nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine kostenfreie Anfrage. Ich verweise auf § 12 Abs. 1 SächTranspG/§ 7 Abs. 1 SächsUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jeannette Fila Anfragenr: 289014 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289014/ Postanschrift Jeannette Fila << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jeannette Fila
Landesdirektion Sachsen
Antrag nach SächsTranspG, Arbeits- und Hygieneschutzmaßnahmen in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meißen [#289…
Von
Landesdirektion Sachsen
Betreff
Antrag nach SächsTranspG, Arbeits- und Hygieneschutzmaßnahmen in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meißen [#289014]
Datum
27. September 2023 15:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Frau Fila, Ihr Antrag ist in der Landesdirektion Sachsen eingegangen und wird entsprechend bearbeitet. Freundliche Grüße
Landesdirektion Sachsen
Antrag nach SächsTranspG zu Arbeits- und Hygieneschutzmaßnahmen Porzellan-Manufaktur Meißen [#289014] Sehr geehrte…
Von
Landesdirektion Sachsen
Betreff
Antrag nach SächsTranspG zu Arbeits- und Hygieneschutzmaßnahmen Porzellan-Manufaktur Meißen [#289014]
Datum
19. Oktober 2023 11:21
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Frau Fila, die Bearbeitung Ihres Antrages wird aufgrund des Umfangs noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Wir bemühen uns um eine Rückantwort bis Mitte November 2023. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Freundliche Grüße
Landesdirektion Sachsen
Antrag nach SächsTranspG zu Arbeits- und Hygieneschutzmaßnahmen Porzellan-Manufaktur Meißen [#289014] Sehr geehrte…
Von
Landesdirektion Sachsen
Betreff
Antrag nach SächsTranspG zu Arbeits- und Hygieneschutzmaßnahmen Porzellan-Manufaktur Meißen [#289014]
Datum
17. November 2023 14:37
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Frau Fila, die Bearbeitung Ihres Antrages nimmt mehr Zeit in Anspruch wie zunächst angenommen. Wir bemühen uns um eine Antwort bis Ende November 2023. Ich bitte um Verständnis und danke für Ihre Geduld. Freundliche Grüße

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Landesdirektion Sachsen
Antrag nach SächsTranspG zu Arbeits- und Hygieneschutzmaßnahmen in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meißen [#2…
Von
Landesdirektion Sachsen
Betreff
Antrag nach SächsTranspG zu Arbeits- und Hygieneschutzmaßnahmen in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meißen [#289014]
Datum
8. Dezember 2023 17:12
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Frau Fila, in Ihrer Anfrage bitten Sie die Landesdirektion Sachsen (LDS) um Informationen zu Arbeitsschutz- und Hygienemaßnahmen in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meißen. Frage 1: Welche Vorschriften nach SGB VII § 15 Absatz 1, die Punkte 1 bis 3 wurden von der zuständigen Unfallversicherung der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meißen, von der Berufsgenossenschaft Glas und Keramik, jetzt der Verwaltungsberufsgenosssenschaft (VBG), für die Staatliche Porzellan-Manufaktur Meißen erlassen, für die Zeiträume: a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006? Der LDS liegen hierzu keine Unterlagen/Informationen vor. Die Frage kann nur durch den Unfallversicherungsträger des Unternehmens (hier: VBG) beantwortet werden. Frage 2: Welche der erlassenen Unfallverhütungsvorschriften für die Zeiträume a) und b) wurden durch Sie genehmigt bzw. in Zusammenarbeit mit Ihnen genehmigt? Die LDS genehmigte und genehmigt keine Unfallverhütungsvorschriften der VBG bzw. der Berufsgenossenschaft Glas und Keramik, sondern gibt lediglich Stellungnahmen in Genehmigungsverfahren des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ab. Für diese Stellungnahmen gilt eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Im Zeitraum ab September 2013 wurden zu folgenden Unfallverhütungsvorschriften Stellungnahmen abgegeben: Jahr der Stellungnahme Name und Nummer der DGUV-V 2016 DGUV-V 49 "Feuerwehren" 2019 DGUV-V 38 "Bauarbeiten" 2020 DGUV-V 25 "Überfallprävention" 2022 DGUV-V 60 "Binnenschifffahrt" Frage 3: Mit welchen Verwaltungsbehörden wurden diese Vorschriften noch abgestimmt? Die Stellungnahmen der Abteilung Arbeitsschutz der LDS sind dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zugestellt worden. Weitere Abstimmungen haben nicht stattgefunden. Frage 4: Sollte die Berufsgenossenschaft Glas und Keramik, jetzt VBG, nur Ihrer Aufsicht unterstehen, wie hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales daran mitgewirkt, für die Zeiträume a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006? Der LDS liegen hierzu keine Unterlagen/Informationen vor. Die Frage kann nur durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantwortet werden. Frage 5: Da Sie auch die Einhaltung von Arbeitsschutz sowie Hygieneschutz in den Betrieben überwachen: Welche Unfallverhütungsvorschriften, die Punkte 1 bis 3, wurden von der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meißen tatsächlich umgesetzt, insbesondere zum Umgang mit Gefahrstoffen? für die Zeiträume a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006? Frage 6: Welche Form der Übertragung dieser Aufgaben wurde durch die erlassenen Unfallverhütungsvorschriften festgelegt? Frage 7: Auf welche Personen wurden diese Aufgaben laut erlassenen Unfallverhütungsvorschriften übertragen? Die Umsetzung bzw. der Vollzug von Unfallverhütungsvorschriften obliegt allein den Unfallversicherungsträgern, hier der VBG. Die Fragen wären dementsprechend von der VBG beantworten. Der LDS liegen hierzu keine Unterlagen/Informationen vor. Frage zur Gefahrstoffen: Da in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meißen täglich mit einer Vielzahl an Gefahrstoffen umgegangen wird, meine Frage explizit zu Gefahrstoffen. Gefahrstoffe in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meißen sind zum Beispiel (Aufzählung hier nicht vollständig): - Metalloxidfarben Diese enthalten u. a.: Blei, Kobalt, Nickel, Quecksilber, Chrom, Cadmium usw. Diese Metalloxidfarben werden von den Porzellanmalern täglich verwendet, auch in Form von feinsten, alveolengängigem Farbpulver (Farbstaub), nämlich beim täglichen Aufspachteln der Farben = Mischen der Farbstäube mit den Lösungsmitteln. - Lösungsmittel, z. B.: Terpentinöl, Ethanol, Nelkenblätteröl, Nelkenblütenöl, Lavendelöl, Verdünner 160 (V160), Verdünner 170 (V170), Lüster LU 527, Lüster LU2, Lüster LU592A usw. Diese enthalten u.a.: Dipenten, Limonen, Alpha-Pinen, beta-Pinen, Eugenol, 2-Butanon, Lavandinöl, Methoxyphenylacetate, Phenol, Polymere, Methylcyclohexanol, Toluol, Benzylalkohol, aliphatische Lösungsmittel, Isomerengemische Kresol, Cyclohexanon, Kolophonium, synthetische aromatisierte Kohlenwasserstoffe usw. Diese beispielhafte Auflistung von Gefahrstoffen ist insofern korrekt, als - wie von Ihnen ausführt - diese nicht vollständig ist. Freundliche Grüße