Arbeitszeiterfassung der Bediensteten der FHH

Anfrage an: Personalamt Hamburg

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 21/22) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Verpflichtung Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu ergreifen, unionsrechtskonform dahingehend auszulegen und anzuwenden ist, dass der Arbeitgeber Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden der Beschäftigten zu erfassen hat.
"Beschäftigte" in diesem Sinne sind sowohl nach § 2 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 ArbSchG als auch nach dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (vgl. bspw. EuGH 16.7.2020 – C-658/18 bezogen auf Richter) auch Beamtinnen/Beamte und Richterinnen/Richter.
Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) ist dabei als Arbeitgeberin/Dienstherrin nicht nur an das ArbSchG sondern auch an das Unionsrecht gebunden, aus dem das BAG und der Europäische Gerichtshof (EuGH, Rs. C-55/18) die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung herleiten.
§ 1 Abs. 1 S. 1 der Hamburgischen Arbeitszeitverordnung (HmbArbzVO) sieht mit 40 Stunden zwar eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die Hamburgischen Beamtinnen/Beamten vor, enthält aber anders als bspw. § 7 Abs. 7 S. 1 der Arbeitszeitverordnung des Bundes (AZV) keine Regelung über deren Erfassung.

Wie werden die Arbeitszeiten der
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
2. Beamtinnen und Beamten
3. Richterinnen und Richter
der FHH erfasst?

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    19. April 2024
  • Frist
    22. Mai 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Fo…
An Personalamt Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Arbeitszeiterfassung der Bediensteten der FHH [#306787]
Datum
19. April 2024 16:40
An
Personalamt Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Sehr geehrte Damen und Herren, mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 21/22) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Verpflichtung Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu ergreifen, unionsrechtskonform dahingehend auszulegen und anzuwenden ist, dass der Arbeitgeber Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden der Beschäftigten zu erfassen hat. "Beschäftigte" in diesem Sinne sind sowohl nach § 2 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 ArbSchG als auch nach dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (vgl. bspw. EuGH 16.7.2020 – C-658/18 bezogen auf Richter) auch Beamtinnen/Beamte und Richterinnen/Richter. Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) ist dabei als Arbeitgeberin/Dienstherrin nicht nur an das ArbSchG sondern auch an das Unionsrecht gebunden, aus dem das BAG und der Europäische Gerichtshof (EuGH, Rs. C-55/18) die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung herleiten. § 1 Abs. 1 S. 1 der Hamburgischen Arbeitszeitverordnung (HmbArbzVO) sieht mit 40 Stunden zwar eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die Hamburgischen Beamtinnen/Beamten vor, enthält aber anders als bspw. § 7 Abs. 7 S. 1 der Arbeitszeitverordnung des Bundes (AZV) keine Regelung über deren Erfassung. Wie werden die Arbeitszeiten der 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 2. Beamtinnen und Beamten 3. Richterinnen und Richter der FHH erfasst?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 306787 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/306787/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Personalamt Hamburg
Sehr << Antragsteller:in >> die Arbeitszeit der hamburgischen Beamtinnen, Beamten und Tarifbeschäftig…
Von
Personalamt Hamburg
Betreff
Arbeitszeiterfassung der Bediensteten der FHH [#306787]
Datum
2. Mai 2024 09:10
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
93-vereinbarung-ezeit.pdf
2,4 MB
lehrarbzv-ha.pdf
123,3 KB
ska-22-11478.pdf
623,3 KB
ska-22-13131.pdf
883,0 KB
Sehr << Antragsteller:in >> die Arbeitszeit der hamburgischen Beamtinnen, Beamten und Tarifbeschäftigten wird ganz überwiegend über das elektronische Erfassungssystem "eZeit" erfasst. Die hierzu abgeschlossene Vereinbarung nach § 93 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes ist beigefügt. In Verwaltungsbereichen, die noch nicht an eZeit angeschlossen sind, erfolgt die Zeiterfassung manuell. Für Lehrkräfte wird auf die Lehrkräfte-Arbeitszeit-Verordnung (beigefügt) verwiesen. Richterinnen und Richter unterliegen auf Grund der richterlichen Unabhängigkeit (Artikel 97 des Grundgesetzes) keiner Zeiterfassung. Im Übrigen wird auf die ebenfalls beigefügten Drucksachen 22/11478 (dort Fragen 5 und 6 auf Seite 4 sowie Anlagen 3 und 4 auf den Seiten 10-12) und 22/13131 (dort Frage 5 auf Seite 4) verwiesen. Mit freundlichen Grüßen