Arbeitszeiterfassung der Bediensteten der FHH
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 21/22) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Verpflichtung Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu ergreifen, unionsrechtskonform dahingehend auszulegen und anzuwenden ist, dass der Arbeitgeber Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden der Beschäftigten zu erfassen hat.
"Beschäftigte" in diesem Sinne sind sowohl nach § 2 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 ArbSchG als auch nach dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (vgl. bspw. EuGH 16.7.2020 – C-658/18 bezogen auf Richter) auch Beamtinnen/Beamte und Richterinnen/Richter.
Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) ist dabei als Arbeitgeberin/Dienstherrin nicht nur an das ArbSchG sondern auch an das Unionsrecht gebunden, aus dem das BAG und der Europäische Gerichtshof (EuGH, Rs. C-55/18) die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung herleiten.
§ 1 Abs. 1 S. 1 der Hamburgischen Arbeitszeitverordnung (HmbArbzVO) sieht mit 40 Stunden zwar eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die Hamburgischen Beamtinnen/Beamten vor, enthält aber anders als bspw. § 7 Abs. 7 S. 1 der Arbeitszeitverordnung des Bundes (AZV) keine Regelung über deren Erfassung.
Wie werden die Arbeitszeiten der
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
2. Beamtinnen und Beamten
3. Richterinnen und Richter
der FHH erfasst?
Information nicht vorhanden
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Datum8. April 2024
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11. Mai 2024
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