Arbeitszeiterfassung der Richterinnen und Richter 2021 und 2022

die erfassten Arbeitszeiten der Richterinnen und Richter in den Jahren 2021 und 2022

Information nicht vorhanden

  • Datum
    3. April 2023
  • Frist
    6. Mai 2023
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Landessozialgericht Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
Arbeitszeiterfassung der Richterinnen und Richter 2021 und 2022 [#274804]
Datum
3. April 2023 22:43
An
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die erfassten Arbeitszeiten der Richterinnen und Richter in den Jahren 2021 und 2022
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 274804 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274804/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landessozialgericht Baden-Württemberg
Antrag auf Auskunft über richterliche Arbeitszeiten vom 03.04.2023 Ihr Zeichen: Anfrage Nr. 274804 Unser Zeichen: …
Von
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Betreff
Antrag auf Auskunft über richterliche Arbeitszeiten vom 03.04.2023
Datum
13. April 2023 12:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihr Zeichen: Anfrage Nr. 274804 Unser Zeichen: LSGSTU 2043-1/2/454658-2023 Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre Anfrage über die Plattform fragdenstaat.de vom 3. April 2023 hin teilen wir mit, dass die begehrten Informationen hier nicht vorliegen. Richterinnen und Richter sind nach Art. 97 Abs. 1 GG unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Ein Aspekt dieser Unabhängigkeit ist, dass sich der von einer Richterin bzw. einem Richter zu leistende Arbeitseinsatz nach den ihr/ihm in der richterlichen Geschäftsverteilung zugewiesenen Aufgaben und ihrem/seinem konkreten Richteramt richtet. Der Umfang des geschuldeten richterlichen Einsatzes wird dementsprechend nach Arbeitspensen bemessen und richtet sich - anders als beispielsweise bei Beamten nicht nach konkret vorgegebenen Arbeits- bzw. Dienstzeiten. Vor diesem Hintergrund wird die Arbeitszeit von Richterinnen und Richtern am Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht erfasst. Mit freundlichen Grüßen