Arbeitszeiterfassung der Richterinnen und Richter 2021 und 2022

die erfassten Arbeitszeiten der Richterinnen und Richter in den Jahren 2021 und 2022

Information nicht vorhanden

  • Datum
    3. April 2023
  • Frist
    6. Mai 2023
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An Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
Arbeitszeiterfassung der Richterinnen und Richter 2021 und 2022 [#274805]
Datum
3. April 2023 22:44
An
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die erfassten Arbeitszeiten der Richterinnen und Richter in den Jahren 2021 und 2022
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 274805 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274805/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Ihre E-Mail ist hier eingegangen. Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel einer einfachen …
Von
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: EXTERN: Arbeitszeiterfassung der Richterinnen und Richter 2021 und 2022 [#274805]
Datum
3. April 2023 22:44
Status
Warte auf Antwort
Ihre E-Mail ist hier eingegangen. Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel einer einfachen E-Mail Schriftsätze in gerichtlichen Verfahren nicht rechtswirksam eingereicht werden können. Auf die Hinweise auf der Seite http://vghmannheim.de/pb/,Lde/1212920 und ggf. die Rechtsmittelbelehrung einer Ihnen vorliegenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen. Sollte Ihre Nachricht einen entsprechenden Schriftsatz beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postweg oder einem der sonst zugelassenen Kommunikationswege erforderlich. Auf einen durch einfache E-Mail eingereichten Schriftsatz zu einem gerichtlichen Verfahren wird nichts weiter veranlasst. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur auf ein förmliches Rechtsmittel (Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung, Beschwerde) gegen die Entscheidung eines erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts und in bestimmten Fällen als erstinstanzliches Gericht tätig werden kann. Er ist hingegen nicht zur Rechtsberatung berufen.“

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Aktenzeichen: E 1552 Richterinnen und Richter sind nach Art. 97 Abs. 1 GG unabhängig und nur dem Gesetz unterworf…
Von
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Via
Briefpost
Betreff
Datum
5. April 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
Aktenzeichen: E 1552 Richterinnen und Richter sind nach Art. 97 Abs. 1 GG unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Ein Aspekt dieser Unabhängigkeit ist, dass sich der von einer Richterin bzw. einem Richter zu leistende Arbeitseinsatz den den ihr/ihm in der richterlichen Geschäftsverteilung zugewiesenen Aufgaben und ihrem/seinem konkreten Richteramt richtet. Der Umfang des geschuldeten richterlichen Einsatzes wird dementsprechend nach Arbeitspensen bemessen und richtet sich - anders als beispielsweise bei Beamten - nicht nach konkret vorgegebenen Arbeits- bzw. Dienstzeiten (vgl. die Pressemeldung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2023 - 2 C 22.21 -, abrufbar unter www.bverwg.de). Vor diesem Hintergrund wird die Arbeitszeit von Richterinnen und Richtern am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht erfasst.