Arbeitszeiterfassung in der Wissenschaft

Das BAG hat mit Beschluss vom 13.9.2022, Az. 1 ABR 22/21 dargelegt, dass ab sofort eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht.

1) Wie viele Institute haben diese Pflicht bereits beim wissenschaftlichen Personal und den Promovierenden umgesetzt?
2) Wie viele Institute arbeiten bereits an einer Umsetzung der Abreitszeiterfassung?

3) Welche Anforderungen hat die << Antragsteller:in >>-<< Antragsteller:in >>-Gesellschaft an den neuen Gesetzesentwurf und wie sollen aus ihrer Sicht das wissenschaftliche Personal und die Promovierenden mit Fördervetrag unionskonform von der Arbeitszeiterfassung ausgenommen werden.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    12. Juli 2023
  • Frist
    15. August 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das BAG hat mit Beschluss vom 13.9.20…
An Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Arbeitszeiterfassung in der Wissenschaft [#283782]
Datum
12. Juli 2023 18:46
An
Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das BAG hat mit Beschluss vom 13.9.2022, Az. 1 ABR 22/21 dargelegt, dass ab sofort eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht. 1) Wie viele Institute haben diese Pflicht bereits beim wissenschaftlichen Personal und den Promovierenden umgesetzt? 2) Wie viele Institute arbeiten bereits an einer Umsetzung der Abreitszeiterfassung? 3) Welche Anforderungen hat die << Antragsteller:in >>-<< Antragsteller:in >>-Gesellschaft an den neuen Gesetzesentwurf und wie sollen aus ihrer Sicht das wissenschaftliche Personal und die Promovierenden mit Fördervetrag unionskonform von der Arbeitszeiterfassung ausgenommen werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 283782 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/283782/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.
Anfragenr: 283782 Sehr geehrte/r Antragsteller/in, gerne bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail vom 12.07…
Von
Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.
Betreff
Arbeitszeiterfassung in der Wissenschaft [#283782]
Datum
7. August 2023 15:26
Status
Warte auf Antwort
smime.p7s
6,1 KB


Anfragenr: 283782 Sehr geehrte/r Antragsteller/in, gerne bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail vom 12.07.2023. Mit Ihrer E-Mail haben Sie Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 IFG, § 3 UIG und § 1 VIG beantragt und bitten um Informationen betreffend der Umsetzung der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung an den Instituten sowie die Anforderungen der << Antragsteller:in >>-<< Antragsteller:in >>-Gesellschaft an den neuen Gesetzesentwurf und einer Arbeitszeiterfassung bei wissenschaftlichem Personal und Promovierenden mit Fördervertrag. Sie verweisen auf den Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Bei dem << Antragsteller:in >>-<< Antragsteller:in >>-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. als Rechtsträger wie auch der ihm zugehörigen << Antragsteller:in >>-<< Antragsteller:in >>-Institute handelt es sich jedoch nicht um Behörden oder sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung. Ebenso sind weder der << Antragsteller:in >>-<< Antragsteller:in >>-Gesellschaft noch ihren Instituten hoheitliche Befugnisse übertragen. Die << Antragsteller:in >>-<< Antragsteller:in >>-Gesellschaft stellt einen privatrechtlich verfassten eingetragenen Verein dar. Nach § 1 IFG unterfallen nur Bundesbehörden den entsprechenden Verpflichtungen. Die << Antragsteller:in >>-<< Antragsteller:in >>-Gesellschaft und ihre << Antragsteller:in >>-<< Antragsteller:in >>-Institute stellen keine Bundesbehörden und kein sonstiges Bundesorgan oder eine Bundeseinrichtung dar, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Ebenso ist sie keine juristische Person des Privatrechts, derer sich eine Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Dadurch bedingt stellen die von Ihnen angeforderten Informationen auch keine amtlichen Informationen im Sinne des IFG dar. Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass die << Antragsteller:in >>-<< Antragsteller:in >>-Gesellschaft und ihre << Antragsteller:in >>-<< Antragsteller:in >>-Institute auch keine informationspflichtigen Stellen nach § 2 Abs. 1 UIG und keine nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen nach § 2 VIG darstellen. Ein begründeter Auskunftsanspruch ist auf der Grundlage der genannten Bestimmungen nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen können wir Ihrem Auskunftsantrag nicht entsprechen. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag << Antragsteller:in >> In Erwiderung auf Ihre kürzlich übermittelte Nachricht, die die <&…
An Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Arbeitszeiterfassung in der Wissenschaft [#283782]
Datum
7. August 2023 21:36
An
Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> In Erwiderung auf Ihre kürzlich übermittelte Nachricht, die die << Antragsteller:in >>-<< Antragsteller:in >>-Gesellschaft (MPG) und ihre angeschlossenen Institute als nicht hoheitlich agierende Einrichtungen darstellt, möchten wir gerne eine differenzierte Perspektive einbringen. Hierbei möchten wir den Fokus auf die öffentlich-rechtlichen Aufgaben der MPG lenken, die eine tiefgreifende Betrachtung verdienen. Die Gründung der << Antragsteller:in >>-<< Antragsteller:in >>-Gesellschaft diente der Förderung der Wissenschaft in Deutschland sowie der Schaffung eines Rahmens für herausragende Forschung auf internationaler Ebene. Im Rahmen dieser Mission sind die Institute der MPG oftmals eng mit der Forschungsgemeinschaft und staatlichen Stellen vernetzt. Von herausragender Bedeutung ist dabei die Anerkennung der Tatsache, dass die MPG nicht nur eine privatrechtliche Organisationsstruktur aufweist, sondern auch eine wesentliche öffentlich-rechtliche Dimension besitzt. Das Wissenschaftsfreiheitsgesetz und der Pakt für Forschung und Innovation bilden die rechtlichen Grundpfeiler, die die Unabhängigkeit der Forschungseinrichtungen fördern und dabei die gesamtgesellschaftlichen Ziele berücksichtigen. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen ermöglichen der MPG, eine zentrale Rolle in der Förderung der Wissenschaft und der gesellschaftlichen Entwicklung Deutschlands einzunehmen. Die Zusammenarbeit mit staatlichen Institutionen und die Erarbeitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen, die von essentieller Bedeutung für die Gesellschaft sind, definieren zweifellos öffentlich-rechtliche Aufgaben. Es ist daher angebracht, die MPG nicht lediglich als privatrechtlichen Verein zu begreifen, sondern vielmehr die öffentlich-rechtlichen Aspekte in ihrer Struktur und ihren Aufgaben zu erkennen. Indessen möchten wir Ihre Aufmerksamkeit auf den Zusammenhang zwischen der MPG und dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) lenken. Die öffentlich-rechtlichen Aufgaben der MPG und ihre erhebliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln unterstreichen die Relevanz einer möglichen Anwendbarkeit des IFG. Das IFG stipuliert die Zugänglichkeit von Informationen, die von staatlichen Stellen oder Institutionen verwaltet werden. In Anbetracht der öffentlichen Mittel, die die MPG erhält, und ihrer kooperativen Beteiligung an Wissenschaftsförderung mit staatlichen Einrichtungen, könnte die Frage nach der Anwendung des IFG auf bestimmte Aspekte ihrer Arbeit eine legitime Überlegung sein. Wir bitten Sie daher höflichst, uns die o.g. Informationen und eine Stellungnahme zukommen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 283782 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/283782/