Arbeitszeiterfassung von Staatsanwälten
Unterlagen zu Arbeitszeiterfassung von Staatsanwälten in NRW
Ich möchte mich mit einer Frage in Bezug auf die Erfassung von Arbeitszeiten von Staatsanwälten des Landes NRW wenden.
Aktuell werden Arbeitszeiten von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in NRW nicht erfasst. Eine Arbeitszeiterfassung scheint auch ferner nicht geplant zu sein. Es kommt jedoch regelmäßig zu Überstunden, die durch die ausbleibende Arbeitszeiterfassung weder in Freizeitausgleich „abgeglitten“, noch Ausgezahlt werden können.
Nach dem Urteil vom 14.05.2019 des EuGH (C-55/18) und des Beschlusses des BAG vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) ist eine Arbeitszeiterfassung i.A. verpflichtend.
Plant das Justizministerium das Urteil umzusetzen und die Arbeitseiterfassung mit Überstundenkonten für Staatsanwälte einzuführen?
Falls ja, bis wann?
Falls nein: Warum sieht sich das Justizministerium nicht an das o.g. Urteil und Beschluss gebunden?
In diesem Zusammenhang bitte ich zu berücksichtigen, dass andere Bundesländer (z.B. Baden-Württemberg) die Arbeitszeiterfassung für Staatsanwälte bereits eingeführt haben. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen etwaiger Beeinträchtigung der Justiz wurden in anderen Bundesländern nicht festgestellt.
Ich bitte um Stellungnahme zu den genannten Fragen.
Anfrage wurde zurückgezogen
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Datum25. Januar 2024
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27. Februar 2024
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