Arbeitszeiterfassung von Staatsanwälten

Unterlagen zu Arbeitszeiterfassung von Staatsanwälten in NRW

Ich möchte mich mit einer Frage in Bezug auf die Erfassung von Arbeitszeiten von Staatsanwälten des Landes NRW wenden.

Aktuell werden Arbeitszeiten von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in NRW nicht erfasst. Eine Arbeitszeiterfassung scheint auch ferner nicht geplant zu sein. Es kommt jedoch regelmäßig zu Überstunden, die durch die ausbleibende Arbeitszeiterfassung weder in Freizeitausgleich „abgeglitten“, noch Ausgezahlt werden können.

Nach dem Urteil vom 14.05.2019 des EuGH (C-55/18) und des Beschlusses des BAG vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) ist eine Arbeitszeiterfassung i.A. verpflichtend.

Plant das Justizministerium das Urteil umzusetzen und die Arbeitseiterfassung mit Überstundenkonten für Staatsanwälte einzuführen?
Falls ja, bis wann?
Falls nein: Warum sieht sich das Justizministerium nicht an das o.g. Urteil und Beschluss gebunden?

In diesem Zusammenhang bitte ich zu berücksichtigen, dass andere Bundesländer (z.B. Baden-Württemberg) die Arbeitszeiterfassung für Staatsanwälte bereits eingeführt haben. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen etwaiger Beeinträchtigung der Justiz wurden in anderen Bundesländern nicht festgestellt.

Ich bitte um Stellungnahme zu den genannten Fragen.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    25. Januar 2024
  • Frist
    27. Februar 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Un…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Arbeitszeiterfassung von Staatsanwälten [#298248]
Datum
25. Januar 2024 09:17
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unterlagen zu Arbeitszeiterfassung von Staatsanwälten in NRW Ich möchte mich mit einer Frage in Bezug auf die Erfassung von Arbeitszeiten von Staatsanwälten des Landes NRW wenden. Aktuell werden Arbeitszeiten von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in NRW nicht erfasst. Eine Arbeitszeiterfassung scheint auch ferner nicht geplant zu sein. Es kommt jedoch regelmäßig zu Überstunden, die durch die ausbleibende Arbeitszeiterfassung weder in Freizeitausgleich „abgeglitten“, noch Ausgezahlt werden können. Nach dem Urteil vom 14.05.2019 des EuGH (C-55/18) und des Beschlusses des BAG vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) ist eine Arbeitszeiterfassung i.A. verpflichtend. Plant das Justizministerium das Urteil umzusetzen und die Arbeitseiterfassung mit Überstundenkonten für Staatsanwälte einzuführen? Falls ja, bis wann? Falls nein: Warum sieht sich das Justizministerium nicht an das o.g. Urteil und Beschluss gebunden? In diesem Zusammenhang bitte ich zu berücksichtigen, dass andere Bundesländer (z.B. Baden-Württemberg) die Arbeitszeiterfassung für Staatsanwälte bereits eingeführt haben. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen etwaiger Beeinträchtigung der Justiz wurden in anderen Bundesländern nicht festgestellt. Ich bitte um Stellungnahme zu den genannten Fragen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298248 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298248/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IF…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG-Antrag: Arbeitszeiterfassung von Staatsanwälten [#298248]
Datum
25. Januar 2024 10:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW). Das IFG NRW definiert den Anspruch auf Zugang zu den bei der angerufenen Behörde (hier: Ministerium des Inneren NRW) vorhandenen amtlichen Informationen. Eine Informationsbeschaffung ist nicht vorgesehen. Die von Ihnen gewünschten Informationen liegen im Ministerium des Innern des Landes NRW nicht vor. Ich rege an, Ihren Antrag beim Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen zu stellen; eine Weiterleitung durch mich erfolgt nicht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung. Sie verweisen mich mit meiner Anfrage an das Ministerium d…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Antrag: Arbeitszeiterfassung von Staatsanwälten [#298248]
Datum
26. Januar 2024 12:17
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung. Sie verweisen mich mit meiner Anfrage an das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen. Zuvor habe ich die Anfrage an das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen gestellt, welches mit Hinweis auf die Arbeitszeitverordnung – AZVO zurück an das IM-NRW verweist. In §16 AZVO ist die Arbeitszeiterfassung geregelt und schließt in Absatz 1 die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte von der Arbeitszeiterfassung aus. Ist es Möglich, dass Sie nähere Angaben machen, warum die Staatsanwälte in §16 AZVO ausgeschlossen wurden, und ob dies vereinbar ist mit dem zuvor genannten Urteil vom 14.05.2019 des EuGH (C-55/18) und des Beschlusses des BAG vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21)? Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298248 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298248/
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, die Anfrage wurde nun vom JM-NRW beantwortet. (siehe Anfrage https://fragdenstaat.de/anfrage/arbeitsze…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Antrag: Arbeitszeiterfassung von Staatsanwälten [#298248]
Datum
12. Februar 2024 08:23
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, die Anfrage wurde nun vom JM-NRW beantwortet. (siehe Anfrage https://fragdenstaat.de/anfrage/arbeitszeiterfassung-von-staatsanwaelten/redact/376070/ ) Vielen Dank für Ihre Auskünfte! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298248 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298248/

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<< Anfragesteller:in >>
Zurückziehen meines IFG-Antrags [#298248] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit ziehe ich meine Anfrage „Arbeits…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zurückziehen meines IFG-Antrags [#298248]
Datum
12. Februar 2024 08:24
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit ziehe ich meine Anfrage „Arbeitszeiterfassung von Staatsanwälten“ (25.01.2024, #298248) zurück. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>