Arbeitszeiterfassung von Staatsanwälten

Unterlagen zu Arbeitszeiterfassung von Staatsanwälten in NRW

Ich möchte mich mit einer Frage in Bezug auf die Erfassung von Arbeitszeiten von Staatsanwälten des Landes NRW wenden.

Aktuell werden Arbeitszeiten von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in NRW nicht erfasst. Eine Arbeitszeiterfassung scheint auch ferner nicht geplant zu sein. Es kommt jedoch regelmäßig zu Überstunden, die durch die ausbleibende Arbeitszeiterfassung weder in Freizeitausgleich „abgeglitten“, noch Ausgezahlt werden können.

Nach dem Urteil vom 14.05.2019 des EuGH (C-55/18) und des Beschlusses des BAG vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) ist eine Arbeitszeiterfassung i.A. verpflichtend.

Plant das Justizministerium das Urteil umzusetzen und die Arbeitseiterfassung mit Überstundenkonten für Staatsanwälte einzuführen?
Falls ja, bis wann?
Falls nein: Warum sieht sich das Justizministerium nicht an das o.g. Urteil und Beschluss gebunden?

In diesem Zusammenhang bitte ich zu berücksichtigen, dass andere Bundesländer (z.B. Baden-Württemberg) die Arbeitszeiterfassung für Staatsanwälte bereits eingeführt haben. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen etwaiger Beeinträchtigung der Justiz wurden in anderen Bundesländern nicht festgestellt.

Ich bitte um Stellungnahme zu den genannten Fragen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Januar 2024
  • Frist
    24. Februar 2024
  • Kosten dieser Information:
    27,50 Euro
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Un…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Arbeitszeiterfassung von Staatsanwälten [#297990]
Datum
22. Januar 2024 14:20
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unterlagen zu Arbeitszeiterfassung von Staatsanwälten in NRW Ich möchte mich mit einer Frage in Bezug auf die Erfassung von Arbeitszeiten von Staatsanwälten des Landes NRW wenden. Aktuell werden Arbeitszeiten von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in NRW nicht erfasst. Eine Arbeitszeiterfassung scheint auch ferner nicht geplant zu sein. Es kommt jedoch regelmäßig zu Überstunden, die durch die ausbleibende Arbeitszeiterfassung weder in Freizeitausgleich „abgeglitten“, noch Ausgezahlt werden können. Nach dem Urteil vom 14.05.2019 des EuGH (C-55/18) und des Beschlusses des BAG vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) ist eine Arbeitszeiterfassung i.A. verpflichtend. Plant das Justizministerium das Urteil umzusetzen und die Arbeitseiterfassung mit Überstundenkonten für Staatsanwälte einzuführen? Falls ja, bis wann? Falls nein: Warum sieht sich das Justizministerium nicht an das o.g. Urteil und Beschluss gebunden? In diesem Zusammenhang bitte ich zu berücksichtigen, dass andere Bundesländer (z.B. Baden-Württemberg) die Arbeitszeiterfassung für Staatsanwälte bereits eingeführt haben. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen etwaiger Beeinträchtigung der Justiz wurden in anderen Bundesländern nicht festgestellt. Ich bitte um Stellungnahme zu den genannten Fragen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297990 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297990/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
1451 E - Z 1/24 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antra…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Arbeitszeiterfassung von Staatsanwälten [#297990]
Datum
23. Januar 2024 16:51
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
2023-01-01merkblattdsgvo.pdf
114,3 KB
1451 E - Z 1/24 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 22.01.2024 Anlage 1 Sehr << Antragsteller:in >> Ihr o.g. Antrag ist am 22.01.2024 im Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen eingegangen. Nach § 4 Absatz 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den im Gesetz genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Ein Antrag auf Gewährung eines Informationszugangs nach dem IFG NRW setzt die Angabe des vollständigen Namens sowie der (ladungsfähigen) Anschrift des Antragstellers voraus. Ohne diese Angaben kann zum einen das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „natürliche Person“ im Sinne des § 4 Absatz 1 IFG NRW und damit die Anspruchsberechtigung nicht überprüft werden. Zum anderen vermag ohne sie auch ein Verwaltungsverfahren nicht wirksam in Gang gebracht zu werden. So muss die Behörde u.a. in der Lage sein, die Handlungsfähigkeit des Antragstellers im Sinne von § 12 VwVfG NRW zu überprüfen. Dies erfordert es grundsätzlich, den Antragsteller mit dem vollständigen Namen, der Adresse und in Zweifelsfällen auch mit dem Geburtsdatum oder weiteren Angaben zu erfassen. Ohne diese Angaben könnte zudem ein etwaiger ablehnender Bescheid nach § 5 Absatz 2 Satz 3 IFG NRW nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 VwVfG NRW erlassen werden (vgl. auch VG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2020 - 2 B 48/20 -, juris Rn. 42, OVG NRW, Urteil vom 15.06.2022 -16 A 858/21- juris Rn. 5). Das Erfordernis der Adressangabe ist vorliegend insbesondere darin begründet, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag zumindest in Teilen zurückzuweisen. Aus diesem Grund bitte ich Sie, zur Ergänzung Ihrer persönlichen Angaben Ihre (ladungsfähige) Anschrift mitzuteilen. Weder eine c/o-Adresse noch ein Postfach erfüllt diese Voraussetzung (vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.01.2012 - 3 D 157/11-, juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.05.2014 - 16 U 4/14-, juris Rn. 15). Vorsorglich weise ich darauf hin, dass - vor dem Eingang der ergänzenden Angaben die Frist nach § 5 Absatz 2 IFG NRW nicht zu laufen beginnt und - die Zuständigkeit für die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen dem Ministerium des Innern obliegt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Auf Nachfrage beim IM-NRW regelt die Arbeitszeitverordnung (AZVO) d…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
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Betreff
AW: Arbeitszeiterfassung von Staatsanwälten [#297990]
Datum
4. Februar 2024 10:26
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
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Guten Tag, Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Auf Nachfrage beim IM-NRW regelt die Arbeitszeitverordnung (AZVO) die Arbeitszeiterfassung von Beamten in NRW. In §16, Abs. 1, Satz 2 AZVO wird die Arbeitszeiterfassung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälte explizit ausgeschlossen. Nach Angabe des IM NRW erfolgte diese Ausnahmeregelung auf Wunsch und Hinwirken des Justizministeriums-NRW. Können Sie die Unterlagen und Korrespondenz zur Kommunikation mit dem IM-NRW zum Thema „Ausnahme von Staatsanwälten von der AZVO“ bereitstellen? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297990 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297990/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Betreff versteckt
Datum
4. Februar 2024 10:26
Status
Anfrage abgeschlossen

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Guten Tag, Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Auf Nachfrage beim IM-NRW regelt die Arbeitszeitverordnung (AZVO) d…
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Betreff
AW: Automatische Antwort: Arbeitszeiterfassung von Staatsanwälten [#297990]
Datum
4. Februar 2024 10:30
An
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Guten Tag, Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Auf Nachfrage beim IM-NRW regelt die Arbeitszeitverordnung (AZVO) die Arbeitszeiterfassung von Beamten in NRW. In §16, Abs. 1, Satz 2 AZVO wird die Arbeitszeiterfassung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälte explizit ausgeschlossen. Nach Angabe des IM NRW erfolgte diese Ausnahmeregelung auf Wunsch und Hinwirken des Justizministeriums-NRW. Können Sie die Unterlagen und Korrespondenz zur Kommunikation mit dem IM-NRW zum Thema „Ausnahme von Staatsanwälten von der AZVO“ bereitstellen? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297990 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297990/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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1451 E - Z. 1/24 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Arbeitszeiterfassung von Staatsanwälten [#297990]
Datum
5. Februar 2024 08:31
Status
1451 E - Z. 1/24 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 22.01.2024 sowie ergänzende Angaben vom 04.02.2024 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre ergänzenden Angaben zum o.g. Antrag sind im Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 04.02.2024 eingegangen. Mit Blick auf die geführten Telefonate gehe ich davon aus, dass Ihr Antrag vom 22.01.2024 vom Grunde her erledigt und Ihr Begehren auf den Zugang zu den "Unterlagen und Korrespondenz zur Kommunikation mit dem IM NRW zum Thema Ausnahme von Staatsanwälten von der AZVO" gerichtet ist. Da es hierzu einer Beteiligung weiterer Stellen in meinem Hause bedarf, bitte ich um Verständnis dafür, dass die sachgerechte Prüfung Ihres Anliegens noch etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Sobald mir ein Ergebnis vorliegt, werde ich auf die Angelegenheit zurückkommen. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 IFG NRW für Amtshandlungen, die auf Grund des IFG NRW vorgenommen werden, Gebühren erhoben werden. Die auf der Grundlage des § 11 Absatz 2 Satz 1 IFG NRW erlassene Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) bestimmt in ihrem § 1, dass für die im anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil der Verordnung ist, die dort genannten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Nr. 1.2, Nr. 1.3.2 und Nr. 1.3.3 des Gebührentarifs treffen Regelungen zur Höhe der zu erhebenden Gebühr. Ob nach diesen Vorschriften Gebühren zu erheben sind oder ob der Tatbestand einer einfachen schriftlichen Auskunft nach Nr. 1.1 des Gebührentarifs erfüllt ist, die gebührenfrei bleibt, kann derzeit noch nicht beurteilt werden. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW 1451E-Z.1/24 Mit freundlichen Grüßen
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Datum
8. Februar 2024 14:55
Status
1451E-Z.1/24 Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Erhebung von Verwaltungsgebühren für eine Auskunft nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen …
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Erhebung von Verwaltungsgebühren für eine Auskunft nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land NRW
Datum
23. Februar 2024 11:11
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
rsherrname.pdf
87,5 KB
1451E-Z.1/24 Vorab per E-Mail Mit freundlichen Grüßen